Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.683/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_683/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl etc., Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 18. März 2019 (STBER.2018.17).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Rechtsanwältin B.________ erhob im Namen des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 18. März 2019.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 verlangte das Bundesgericht einen
Kostenvorschuss, worauf Rechtsanwältin B.________ am 20. Juni 2019 um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Der Beschwerdeführer
bzw. ihr Mandant sei nicht in der Lage den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er
erziele kein Einkommen und habe kein Vermögen.

Das Bundesgericht lud Rechtsanwältin B.________ am 21. Juni 2019 daher ein,
eine Vollmacht einzureichen. Innert Frist (5. Juli 2019) ging keine Vollmacht
ein.

Am 21. Juni 2019 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.

Die Frist zur Einreichung einer Vollmacht wurde auf Antrag wiederholt bis zum
30. August 2019 erstreckt.

Am 30. August 2019 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, keine unterschriebene
Vollmacht zurückerhalten zu haben. Sie gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer bzw. ihr Mandant an einer Zusammenarbeit nicht mehr
interessiert sei und das Mandat somit konkludent erloschen sei.

Das Bundesgericht wandte sich am 4. September 2019 sowohl an Rechtsanwältin
B.________ als auch an den Beschwerdeführer persönlich und setzte ihnen
letztmals Frist bis zum 18. September 2019 an, um entweder eine Vollmacht
einzureichen oder zu erklären, an der Beschwerde festhalten zu wollen, beides
unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde
(Art. 42 Abs. 5 BGG). Innert Frist ging weder eine Vollmacht noch eine
Erklärung ein, an der Beschwerde festhalten zu wollen. Entsprechend ist
androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2. 

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill