Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.681/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_681/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Trachsel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (versuchter Mord usw.); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 19. März 2019 (SB180153-O/U/hb).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 12. Septem-ber 2017 wegen
versuchten Mordes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--. Es
verzichtete auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung.

Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft bestätigte das
Obergericht des Kantons Zürich am 19. März 2019 das bezirksgerichtliche Urteil,
soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.

B. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 sei im Strafpunkt
aufzuheben und sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren - unter
Anrechnung der erstandenen Haft - sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- zu
bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Sie rügt, die
Vorinstanz verletze Art. 47 StGB, da sie von rechtlich nicht massgebenden
Kriterien ausgehe und wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lasse bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichte. Zudem stelle
sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie eine
Beweiswürdigung vornehme, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehe und bei
der sie einzelne Beweise völlig einseitig berücksichtige. Damit verfalle die
Vorinstanz in Willkür und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo"
(Beschwerde S. 4 ff.).

Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, indem die Vorinstanz den
Gebrauch des Gertels mit einer sehr hohen kriminellen Energie gleichsetze und
dies straferhöhend berücksichtige, messe sie die Strafe willkürlich zu. Sodann
finde die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihr die unvollständige
Halbseitenlähmung der Privatklägerin bekannt und ihr diese körperlich klar
unterlegen gewesen sei, keine Stütze in den Akten. Die Vorinstanz lasse ihren
Kokainkonsum vor der Tat unberücksichtigt, obwohl nicht ausgeschlossen werden
könne, dass ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt beeinflusst gewesen sei.
Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei somit nicht von einem schweren
bis sehr schweren, sondern von einem lediglich schweren Tatverschulden
auszugehen. Für den vollendeten Mord sei die hypothetische Einsatzstrafe
deshalb auf 15 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Ausserdem müsse ihre aufri
chtige Reue strafmindernd - und zwar im Umfang eines Jahres - berücksichtigt
werden (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Vorgehen der Beschwerdeführerin zeuge von
rücksichtsloser Brutalität und einer besonderen Geringschätzung des
menschlichen Lebens. Sie habe mit einem Gertel mit einer ungefähr 31 cm langen,
gekrümmten Klinge fünfzehn- bis zwanzigmal wuchtig auf die Privatklägerin
eingehackt, wobei sie ihr diverse schwere Verletzungen zugefügt habe. Der
Einsatz eines Gertels, eines Werkzeugs, mit dem üblicherweise Bäume entastet
und Holzstücke oder Äste zerkleinert würden, erhöhe die Abscheulichkeit der
Tat. Die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung roher Gewalt gegen
einen Menschen überwunden werden müsse, sei deutlich höher, als sie es
beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz
gegeben sei. Es bedürfe einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte
Schwelle zu überschreiten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Tötungsvorsatz
konsequent und unerbittlich umzusetzen versucht, ungeachtet der verzweifelten
Versuche der Privatklägerin, sie von ihrem Vorhaben abzubringen. Die massive
Gewalt gegen die Privatklägerin sei umso verabscheuungswürdiger, weil diese an
einer rechtsseitigen unvollständigen Halbseitenlähmung leide, was der
Beschwerdeführerin vom Sehen her zweifellos bewusst gewesen sei. Die völlig
arg- und wehrlose Privatklägerin sei der Beschwerdeführerin körperlich klar
unterlegen sowie völlig schutzlos ausgeliefert gewesen. Wie in einem Albtraum
sei sich die Beschwerdeführerin nach dem Einhacken mit dem Gertel nicht etwa
der Brutalität ihres Handelns bewusst geworden und habe innegehalten, vielmehr
habe sie die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzt. Da die Mordelemente
überschiessend vorliegen würden, das heisst die Skrupellosigkeit sowohl in der
Art der Tatausführung als auch im Beweggrund liege, sei dies
verschuldenserhöhend zu gewichten. Die von der Privatklägerin erduldeten
psychischen Qualen würden besonders schwer wiegen. Das objektive Tatverschulden
für den mutmasslich vollendeten Mord wiege sehr schwer. Eine lebenslängliche
Freiheitsstrafe sei angemessen (Urteil S. 38 f. E. 4.1 f.).

Die Vorinstanz hält weiter fest, im Rahmen der subjektiven Tatschwere sei das
Tatmotiv - Handeln aus absolut nichtigem Anlass - in Beachtung des
Doppelverwertungsverbots nicht nochmals zu berücksichtigen. Die bei der
Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminderte
Schuldfähigkeit sei leicht verschuldensmindernd zu taxieren. Die erste Instanz
prüfe zu Recht auch die Möglichkeit einer weiteren Verminderung der
Schuldfähigkeit infolge eines allfälligen Einflusses von Drogen oder
Schmerzmitteln auf die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Tatzeitpunkt. Im psychiatrischen Gutachten werde dieser keine Verminderung der
Steuerungsfähigkeit infolge Kokainkonsums attestiert. Dass dies nicht einmal
separat erwähnt werde, lasse darauf schliessen, dass der Grad der Kokainwirkung
auf die Tat respektive die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Tatzeitpunkt für den Gutachter erst gar nicht die Stufe einer Fallrelevanz
erreiche. Dies lasse sich damit erklären, dass im Verhalten der
Beschwerdeführerin während der Tatausführung und nach der eigentlichen Tat
keinerlei Hinweise für eine Sinnestrübung durch die Wirkung von Drogen oder
Alkohol zu finden seien. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin stets
strategisch, überlegt und zielgerichtet vorgegangen, so etwa beim
Verbarrikadieren der Zimmertüre mit dem Kühlschrank, der Wegnahme des Telefons
der Privatklägerin, um ein Herbeirufen von Hilfe zu verhindern, und des
Umkleidens im Rahmen der unmittelbaren Fluchtvorbereitung
(Sicherungsstrategien). Im Ergebnis rechtfertige es sich daher nicht, einem
allfälligen Einfluss von Kokain zusätzlich zur bereits attestierten leichten
Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Insgesamt liege somit ein
schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor. Die hypothetische Einsatzstrafe
für den mutmasslich vollendeten Mord sei im Bereich von 20 Jahren
Freiheitsstrafe anzusiedeln (Urteil S. 39 f. E. 4.3 ff.).

Ferner erwägt die Vorinstanz, es sei noch die Komponente der versuchten
Tatbegehung zu gewichten. Die Privatklägerin sei nur knapp dem Tod entronnen.
Dass sich das von der Beschwerdeführerin gesetzte Risiko nicht verwirklicht
habe, sei einzig dem Zufall und der rechtzeitigen medizinischen Intervention zu
verdanken. Die Beschwerdeführerin habe bei der Privatklägerin mehrere schwere
Verletzungen verursacht. Diese habe unter anderem Läsionen im Scheitel- und
Stirnbereich erlitten, die mit einem offenen Schädelbruch, Brüchen des
Vorderrandes des Augenhöhlendaches sowie mit einer Zerstörung des linken
Augapfels einhergegangen seien. Der linke Augapfel habe nicht mehr gerettet
werden können. Das Sehvermögen der Privatklägerin auf dieser Seite werde sich
nicht mehr erholen. An der rechten Wange sei der Gertel in die Mundhöhle
eingedrungen, wobei zwei Zähne herausgeschnitten worden seien und der
Unterkiefer lädiert worden sei. Mit den Stichen in den Rücken und in die Flanke
sei insbesondere die rechte Brusthöhle eröffnet sowie der rechte Lungenflügel
durchstossen worden. Zudem sei es zu einem Bruch der Elle gekommen und damit
einhergehend zu einer Durchtrennung des Muskels sowie der Sehnen im linken
Unterarm, die während ca. einem Jahr zu Bewegungsstörungen der linken Hand
geführt habe. Als Folge der Schnittverletzungen im Gesicht leide die
Privatklägerin an Lähmungserscheinungen, die sich auf die Mimik auswirken
würden. Es seien zahlreiche Narben zurückgeblieben, die insbesondere im Gesicht
stark entstellend wirken würden. Als Folge der Tat sei die Privatklägerin fast
ein Jahr lang vollumfänglich und später teilweise arbeitsunfähig gewesen. Das
Handeln der Beschwerdeführerin habe sich somit besonders einschneidend auf das
Leben der Privatklägerin ausgewirkt. Insgesamt rechtfertige es sich, der bloss
versuchten Tatbegehung in einem geringen Mass strafmindernd Rechnung zu tragen
und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18½ Jahre festzusetzen (Urteil S. 40
ff. E. 5). In Würdigung der Täterkomponenten erachtet die Vorinstanz
schliesslich eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren als angemessen (Urteil S. 42
ff. E. 6 f.).

1.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art.
47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E.
5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur
ein, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen
ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat oder ihr Ermessen
über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE
144 IV 313 E. 1.2 S. 319).

Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden,
wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit
Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit
Hinweisen). Für die Geltendmachung von Willkür gelten erhöhte
Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143
IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich ihre Sicht der Dinge
gegenüberstellt ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im
Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist, kann darauf nicht eingetreten werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie behauptet, die Privatklägerin sei
ihr körperlich nicht klar unterlegen gewesen, oder wenn sie einwendet, sie habe
nicht gemerkt, dass die Privatklägerin Probleme mit dem Bein gehabt habe
(Beschwerde S. 5 Ziff. 9). Im Übrigen erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Dass die Vorinstanz die Art und Weise der
Tatbegehung angesichts der vorliegenden Umstände straferhöhend einbezogen hat,
ist nicht zu beanstanden. An der Sache vorbei geht das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie habe den Gertel zufällig gefunden, weshalb es einem
verhängnisvollen Zufall und nicht einer besonders kriminellen Energie
geschuldet sei, dass sie die Tat mit einem massiven sowie gefährlichen
Gegenstand wie einem Gertel ausgeführt habe (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8).

Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn
sie in zutreffender Würdigung des psychiatrischen Gutachtens und des
Tatverhaltens der Beschwerdeführerin festhält, einem allfälligen Einfluss von
Kokain sei nicht zusätzlich zur bereits attestierten leichten Verminderung der
Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Gleich verhält es sich, wenn die Vorinstanz
zum Schluss gelangt, von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger
Einsicht und Reue könne keine Rede sein, sodass eine Strafminderung unter dem
Titel Nachtatverhalten entfalle. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter
aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war,
ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede
Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt
wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und
uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden
oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen
auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu
machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung
einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 6B_94/2012 vom 19.
April 2012 E. 2.2 und 6B_714/2012 vom 17. September 2013 E. 6.2.1; je mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr
Entschuldigungsschreiben kurz nach der Tat oder ihre anlässlich der
Berufungsverhandlung erklärten Reuebekundungen oder Bitten um Verzeihung einer
besonderen und freiwilligen Anstrengung entsprechen, die sie unter Inkaufnahme
von persönlichen Einschränkungen erbrachte und daher als Betätigung
aufrichtiger Reue gewertet werden können. Auch behauptet sie nicht, sie habe
den Schaden soweit zumutbar ersetzt.

Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sich die Vorinstanz bei
der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Gerichtspunkten leiten
lässt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt respektive falsch
gewichtet.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da
die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e
contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini