Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.679/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_679/2019

Urteil vom 17. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre Massnahme (Art. 60 StGB);

Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7.
Mai 2019 (4M 18 60).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Bezirksgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 17. April 2018
wegen mehrfachen Diebstahls und weiteren Delikten unter Annahme einer leichten
bis mittelschweren verminderten Schuldfähigkeit zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Es
ordnete zudem eine stationäre Suchtbehandlung an. Von einer Landesverweisung
sah es ab.

Mit Berufung verlangte die Staatsanwaltschaft Abteilung 4, es sei eine
Landesverweisung auszusprechen. Der Beschwerdeführer beantragte mit
Anschlussberufung, es sei die Berufung abzuweisen. In Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils sei er unter Annahme einer mittelschweren
Schuldunfähigkeit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu
bestrafen und für die Überhaft angemessen zu entschädigen.

Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 7. Mai 2019 die Rechtskraft
der Schuldsprüche des Bezirksgerichts und der Anordnung der stationären
Suchtbehandlung fest. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit einer
Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt (unter Anrechung der erstandenen
Polizei- und Untersuchungshaft von 95 Tagen) und mit einer Übertretungsbusse
von Fr. 200.--. Es verwies den Beschwerdeführer für 5 Jahre des Landes.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er ersucht
ausschliesslich um "Auflösung der stationären Massnahme".

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur
der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).

3. 

Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem "Gesuch um Auflösung der stationären
Massnahme" gegen die Anordnung der stationären Suchtbehandlung wenden will,
kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern. Der Beschwerdeführer hat die
Anordnung der stationären Suchtbehandlung im Verfahren vor Vorinstanz nicht
angefochten. Sie bildet daher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils
(Art. 80 Abs. 1 BGG), weshalb der Beschwerdeführer darauf im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht zurückkommen kann.

Soweit er mit seinem "Gesuch um Auflösung der stationären Massnahme" die
Aufhebung der stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 62 StGB anstreben
sollte, mangelt es ebenfalls an einem anfechtbaren Entscheid. Es liegt nicht in
der Zuständigkeit des Bundesgerichts, hierüber erstinstanzlich zu befinden.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG)

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill