Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.670/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_670/2019

Urteil vom 13. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

2. B.________,

3. C.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Üble Nachrede; Gutglaubensbeweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 10. April 2019 (STBER.2018.60).

Sachverhalt:

A. 

Am 23. April 2007 erteilte die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde
E.________ B.________ eine Baubewilligung für den Bau eines Verteilzentrums in
E.________. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Dies hatte Verfahren vor
mehreren (Gerichts-) Instanzen zur Folge. Im Zuge dieser Verfahren wurde ein
Gutachten betreffend die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Lärmbelastung
der Wohnbauten entlang der Y.________ strasse beim Ingenieur- und Planungsbüro
D.________ in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 8. Januar 2008 erstattet.
Das kantonale Bau- und Justizdepartement stützte seinen Entscheid im
Wesentlichen auf das genannte Lärmgutachten. Das anschliessend angerufene
Verwaltungsgericht beanstandete die behördliche Beurteilung in verschiedenen
Punkten. Es hielt zudem fest, dass die Liegenschaft von A.________ auf der
Nordseite übermässig lärmbelastet sei. Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde teilweise gut. Das weitere Schicksal dieses ersten Bauprojekts ist
in den Akten nicht dokumentiert.

Zu einem späteren Zeitpunkt initiierte die C.________ AG, deren alleiniger
Aktionär B.________ ist, ein Verfahren zur Genehmigung eines Gestaltungsplanes.
In diesem Verfahren führte A.________ bis vor Bundesgericht Beschwerde gegen
die C.________ AG. B.________ und die C.________ AG werfen A.________ vor, in
der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht vom 3. April 2016 ehrenrührige
Äusserungen über sie gemacht zu haben. A.________ war im erwähnten Verfahren
nicht anwaltlich vertreten. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 20. Mai 2016 erstatteten B.________ und die C.________ AG
Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen A.________ wegen des Verdachts der
mehrfachen falschen Anschuldigung und der mehrfachen Verleumdung sowie der
mehrfachen üblen Nachrede.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. September 2016 wurde
A.________ der üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.-- bestraft. A.________ erhob
Einsprache gegen den Strafbefehl.

B. 

Mit Urteil vom 4. Juni 2018 sprach das Richteramt Olten-Gösgen A.________ vom
Vorwurf der üblen Nac hrede frei.

C. 

B.________ und die C.________ AG erhoben Berufung gegen den Entscheid vom 4.
Juni 2018. Am 10. April 2019 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn
A.________ der üblen Nachrede schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.--.

D. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2019 sei hinsichtlich des
Schuldspruchs, der Bestrafung und der Kostenverteilung aufzuheben. Er sei vom
Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtete unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine
Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. B.________ und die
C.________ AG beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Zu beurteilen war vorliegend, ob die folgenden schriftlichen Äusserungen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vom 3. April 2016
den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) erfüllen:

- "Das bzw. die Lärmgutachten zum Gestaltungsplan wurden vom Bauherrn mit
Unterstützung der Firma D.________ und den beteiligten Behörden bewusst
manipuliert, indem das bestehende Lärmgutachten aus dem Jahr 2005 einfach
ignoriert wurde."

- "Nachfolgend die Erklärung und der Beweis, dass entgegen den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts im Kapitel 32 das Lärmgutachten zum Gestaltungsplan klar
"geschönt" wurde."

- "Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde auch das Lärmgutachten zum Logistik
Center selbst geschönt."

- "Aufgrund der klar festgestellten Manipulationen des Lärmgutachtens durch den
Bauherrn zusammen mit der Firma D.________ ist klar davon auszugehen, dass auch
das Lärmgutachten zum Handelszentrum selbst manipuliert wurde."

- "Dass damit sogar der "geschönte" Planungswert der Firma D.________
überschritten würde, unterschlagen der Bauherr und sein Anwalt bewusst."

- "Hinzu kommt, dass wie ich feststellen musste, der Bauherr zusammen mit der
Firma D.________ das Lärmgutachten und somit das gesamte
Gestaltungsplanverfahren bewusst verfälscht hat."

1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen
übler Nachrede in mehrfacher Hinsicht.

Er macht zunächst geltend, die von ihm gemachten Äusserungen in der
Beschwerdeschrift ans Bundesgericht vom 3. April 2016 würden den Tatbestand von
Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllen. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die Verneinung des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Gutglaubensbeweis
zu Unrecht als gescheitert erachtet.

Da die Vorinstanz, wie sich aus dem Folgenden ergibt, den Gutglaubensbeweis zu
Unrecht als nicht erbracht erachtet, muss auf die Beanstandungen des
Beschwerdeführers betreffend die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit
nicht eingegangen werden.

1.3. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer
jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar
(Art. 173 Ziff. 2 StGB). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE
132 IV 112 E. 3.1 S. 116; Urteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2).

Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm
nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte
unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für
gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207; 105
IV 118 E. 2a S. 118; Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2).

Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach,
ob die den Entlastungsbeweis führende beschuldigte Person zu ihrer Äusserung
begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein,
wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler
Absicht handelte. Diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für
den Ausschluss vom Entlastungsbeweis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in
diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt
sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus
begründetem Anlass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und
andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und eines
Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er
dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde (Urteil 6S.57/
1997 vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit Hinweisen). Allgemein gilt bei Mitteilungen
an Behörden, dass mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden darf (vgl.
BGE 102 IV 173 E. 2b S. 184; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art.
173 StGB; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N.
22 zu Art. 173 StGB; je mit Hinweisen). Für all diese Fälle wird aber
hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne Weiteres straflos bleibt, sondern nur
dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine
Informationspflicht genügt hat (Urteil 6S.57/1997 vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit
Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ.
in: BGE 144 I 234). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in
der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw.
verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein
berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte (Urteil 6S.57/1997
vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass die
Anforderungen an den Gutglaubensbeweis unterschiedlich sind, je nachdem, ob der
Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I
234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren
Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten
Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen
hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für
gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207 ff.;
Urteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2).

1.4. Die erste Instanz erachtete den Gutglaubensbeweis als erbracht und
begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe aufgrund der gegebenen
Situation, der bereits erstellten früheren Gutachten und der vorangehenden
Urteile (insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008)
ernsthafte Gründe gehabt, seine Darstellung für wahr zu halten. Die Begriffe
"geschönt", "verfälscht" und "manipuliert" seien sodann nicht ohne Begründung
in der Beschwerdeschrift verwendet worden. Soweit die Beschwerdegegner 2 und 3
darlegten, der Beschwerdeführer habe aufgrund der seit Jahren dauernden
Differenzen genaue Kenntnisse der Grundlagen des Lärmgutachtens gehabt, sei
deren Darstellung durch die vorliegenden (unvollständigen) Akten nicht gedeckt.
Der Beschwerdeführer habe ernsthafte Gründe gehabt, seine Beurteilung der Werte
in den Gutachten und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen für wahr zu
halten. Es gelinge ihm entsprechend bezüglich der Äusserungen zum Gutachten der
Gutglaubensbeweis und er bleibe straflos.

1.5.

1.5.1. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe den Beschwerdeführer zu
Recht zum Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen, denn die
Äusserungen seien im konkreten Sachzusammenhang mit dem
Gestaltungsplanverfahren und damit nicht ohne begründete Veranlassung erfolgt.

1.5.2. Weiter fasst die Vorinstanz die von den Parteien vertretenen Positionen
wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, das "Lärmgutachten
aus dem Jahr 2005" habe der Erstellung des Lärmkatasters für die Gemeinde
E.________ gedient. Der betreffende Lärmkataster der Gemeinde habe ausgewiesen,
dass die Grenzwerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits "damals"
überschritten gewesen seien. Im neuen Lärmgutachten, welches die
Beschwerdegegner 2 und 3 im Jahr 2011 (gemeint wohl 2015) durch das Unternehmen
D.________ hätten erstellen lassen, seien diese Überschreitungen hingegen nicht
mehr vorhanden gewesen, dies, obwohl der Verkehr an der Y.________strasse durch
Neubauten noch zugenommen habe. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte
Widerspruch sei von der Gegenpartei im damaligen Prozess ausdrücklich bestätigt
worden. Dazu habe die Beschwerdegegnerin 3 Begründungen über fast vier Seiten
vorgetragen, was die Erklärungsbedürftigkeit dieses Widerspruchs aufzeige.
Weiter sei zu beachten, dass bereits im früheren Prozess ein (Partei-)
Gutachten erstellt worden sei, welches in der Folge vom Verwaltungsgericht
zurückgewiesen worden sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die
Gutachten seien so erstellt worden, dass sie die gewünschten Ergebnisse
hervorbrächten (also "manipuliert" worden seien), seien deshalb sachlich
begründbar und naheliegend.

Die Beschwerdegegnerin 3 habe in der Vernehmlassung an das Bundesgericht
betreffend das Gestaltungsplanverfahren am 12. Mai 2016 ausgeführt, im
Lärmgutachten 2015 seien bezüglich der fraglichen Liegenschaft tiefere
Lärmbelastungen ausgewiesen worden als im Lärmkataster der Gemeinde E.________.
Der scheinbare Widerspruch lasse sich erklären. Im Strassenlärmkataster sei die
Belastung auf der durch den Verkehr auf der Nordseite der betreffenden Gebäude
(Z.________strasse) ausgewiesen, im Lärmgutachten der D.________ hingegen die
Lärmbelastung der betreffenden Liegenschaften an der Südseite. Die
Verkehrsbelastung auf der Z.________strasse sei mit rund 17'000 Fahrzeugen pro
Tag massiv grösser als jene auf der Y.________strasse mit rund 1'300 Fahrzeugen
pro Tag. Damit bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen im Lärmkataster
und denjenigen im Lärmgutachten.

1.5.3. Gemäss Vorinstanz sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 in
ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2016 im bundesgerichtlichen Verfahren
zutreffend. Der Strassenlärmkataster der Gemeinde E.________ umfasse die
National- und Kantonsstrassen und damit auch die Z.________strasse, an welche
die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Norden mittelbar resp. unmittelbar
grenze. Der kantonale Lärmkataster umfasse hingegen nicht die Immissionswerte
der Strassenanlagen der Gemeinde, mithin auch nicht die im
Plangenehmigungsverfahren relevante Y.________ strasse, die eine gemeindeeigene
Anlage darstelle. Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers an das
Bundesgericht vom 3. April 2016 sei zu folgern, dass er wohl einem Irrtum
unterlegen sei, indem er die Lärmwerte an der Y._________strasse aus dem
Gutachten der D.________ mit den Lärmwerten des Lärmkatasters verglichen habe.
Der Lärmkataster umfasse aber wie dargelegt allein die Lärmimmissionen der
Kantonsstrasse (Z.________strasse) auf die Liegenschaften entlang dieser
Strassenanlage, nicht aber die Immissionen der südlichen Verkehrslage und damit
die Werte entlang der Südfassade der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer habe somit bei der Erarbeitung seiner Beschwerde voneinander
abweichende Werte verglichen, ohne die verschiedenen Messorte (Südseite/
Nordseite) in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Die vom Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift aufgegriffenen Differenzen in den Lärmwerten seien von
der Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht korrekt
dargestellt und aufgelöst worden. Von einer "bewussten Manipulation",
"bewussten Verfälschung" oder "Schönung" durch die Beschwerdegegner 2 und 3
könne somit keine Rede sein.

1.5.4. Die Vorinstanz erwägt weiter, der erstinstanzlichen Beurteilung könne
nicht gefolgt werden. Aus dem Lärmgutachten vom 28. April 2015 sei ersichtlich,
dass sich die darin enthaltenen Aussagen auf die Südfassaden der Liegenschaften
an der Y.________ strasse beziehen würden. Aus der Auflistung der "für die
Beurteilung des Handelszentrums massgebenden Lärmempfänger" auf Seite 7 des
Gutachtens in Verbindung mit dem Anhang 3 und den Plänen werde ersichtlich,
dass es um die Lärmbelastung an der Südseite zum Handelszentrum hin gehe. Aus
dem Strassenlärmkataster sei ebenso ersichtlich, dass es dabei um
Lärmbelastungen entlang der National- und Kantonsstrassen und somit um die
Nordseite des Hauses gehe. Dies sei dem Beschwerdeführer aufgrund des
langjährigen Rechtsstreits zweifellos bekannt gewesen. Dazu komme, dass der
Beschwerdeführer bereits im vorausgehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
behauptet habe, das Lärmgutachten sei geschönt. Dafür hätten aber gemäss
Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte bestanden. Der Beschwerdeführer sei denn
auch jeden Beweis für seine Behauptungen schuldig geblieben. Trotz den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei es in der Folge zu den
ehrverletzenden Äusserungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Auch das
Bundesgericht habe das Lärmgutachten nicht als unrichtig bemängelt.

Vor diesem Hintergrund seien die ehrverletzenden Vorwürfe des Beschwerdeführers
unverständlich und würden von keinerlei Anhaltspunkten gestützt. Damit gelinge
dem Beschwerdeführer der Gutglaubensbeweis nicht.

1.6. Der Beschwerdeführer beanstandet diese vorinstanzlichen Erwägungen. Er
führt aus, die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar.
Selbstverständlich dürfe sich ein Lärmgutachten, welches die Lärmimmissionen
eines Bauvorhabens betreffe, nicht ausschliesslich auf eine Seite der
Empfängerliegenschaften beziehen. Liege das Bauvorhaben beispielsweise an der
Südseite der Empfängerliegenschaft, verursache aber auf der Nordseite
erheblichen Mehrverkehr, so sei dieser Mehrverkehr auch relevant. Wenn auf
dieser Nordseite der Grenzwert bereits vor Jahren überschritten worden sei -
wie im Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2008 festgestellt - dann müsse
ernsthaft in Zweifel gezogen werden dürfen, dass trotz Mehrverkehr und
Betriebslärm in Zukunft die Planungswerte eingehalten werden könnten. Dies habe
der Beschwerdeführer ausführlich begründet dargetan und er habe darüber hinaus
der Gegenpartei unterstellt, hinter den erwähnten Fehlern im Lärmgutachten,
welche sich zu ihren Gunsten auswirkten, stecke Absicht. Dafür hätten nach dem
Ausgeführten gute Gründe bestanden und eine solche Aussage müsse bei dieser
Ausgangslage in einem Prozess straflos möglich sein.

Hinzu komme, dass das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn in der
Verfügung vom 15. Juni 2018 zuletzt die Differenz zwischen den Werten im
Lärmgutachten aus dem Jahr 2015 und den Lärmwerten im Strassenlärmkataster aus
dem Jahr 2005 im Widerspruch zu den Beschwerdegegnern (und der Vorinstanz)
nicht mit anderen Messpunkten, sondern mit einer zwischenzeitlichen
Lärmsanierung der Z.________strasse begründet habe. Damit komme nochmals ein
anderer Erklärungsversuch hinzu. Dieser weitere, den Beschwerdegegnern und der
Vorinstanz widersprechende Erklärungsversuch zeige, dass die Diskrepanzen real
und die möglichen Gründe undurchschaubar gewesen seien. Dies genüge für den
Nachweis, dass der Beschwerdeführer gute Gründe gehabt habe, die Korrektheit
des Lärmgutachtens in Zweifel zu ziehen und den Gegenparteien ein bewusstes
Erstellen (-lassen) des zu ihren Gunsten ausfallenden Gutachtens zu
unterstellen.

Der Beschwerdeführer habe weiter die notwendigen Schritte unternommen, um die
Richtigkeit seiner Aussagen zu prüfen. Es sei aktenkundig, dass er sich
intensiv mit der Angelegenheit befasst habe. Er habe eine Vielzahl ihm relevant
erscheinender Dokumente beigezogen und weitere Unterlagen herausverlangt. Er
habe auch wiederholt bei den Gemeindebehörden Auskunft verlangt. Die
Diskrepanzen hätten dennoch nicht ausgeräumt werden können.

Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, seine Äusserungen vorgebracht zu
haben, obwohl das Verwaltungsgericht zuvor in seinem Urteil vom 18. November
2015 festgehalten habe, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das
Lärmgutachten geschönt sei. Dieser Vorwurf sei nicht stichhaltig, laufe er doch
darauf hinaus, dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Instanzenzug zu verwehren.
Das Argument impliziere, der Beschwerdeführer hätte sich mit dem Entscheid der
damaligen Vorinstanz des Bundesgerichts zufriedengeben und diesem Glauben
schenken müssen. Dass solches nicht verlangt werden dürfe, müsse hier nicht
weiter begründet werden. Zudem sei anzumerken, dass das Verwaltungsgericht in
seinem Entscheid aus dem Jahr 2008 Fehler im früheren Lärmgutachten
festgestellt habe.

Soweit die Vorinstanz schliesslich festhalte, der Beschwerdeführer hätte seinen
Standpunkt behaupten können, ohne den Beschwerdegegnern 2 und 3 unlautere bis
kriminelle Machenschaften zu unterstellen, betreffe dies nicht den
Gutglaubensbeweis, sondern allenfalls den Rechtfertigungsgrund und die
Tatbestandsmässigkeit.

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
aktenkundigen Diskrepanzen zwischen dem damals geltenden Lärmkataster und dem
Lärmgutachten zum Handelszentrum aus dem Jahr 2015 ernsthafte Gründe gehabt
habe, die Daten und das Ergebnis des Lärmgutachtens in Zweifel zu ziehen.
Seinen - bei Äusserungen in einem Prozess nicht zu hoch zu gewichtenden -
vorgängigen Informationspflichten sei er nachgekommen. Aufgrund des
Gesamtzusammenhangs und der bereits im Rahmen des früheren Bauvorhabens
aufgetretenen Unregelmässigkeiten mit dem damaligen Lärmgutachten habe der
Beschwerdeführer gute Gründe gehabt, die Korrektheit des Lärmgutachtens in
Zweifel zu ziehen und den Gegenparteien ein bewusstes Erstellen (-lassen) des
zu ihren Gunsten ausfallenden Gutachtens zu unterstellen.

1.7. Die Beschwerdegegner 2 und 3 machen in der Vernehmlassung im Wesentlichen
geltend, der Beschwerdeführer habe keine begründete Veranlassung für seine
Äusserungen gehabt. Ein Gutachten der Gegenpartei könne in einem
Gerichtsprozess zwar grundsätzlich angezweifelt werden. Hinsichtlich der
zulässigen Äusserungen gebe es jedoch Grenzen. Der Beschwerdeführer benütze
einen angeblichen Irrtum bezüglich des Lärmgutachtens, um den Beschwerdegegnern
2 und 3 Übles vorzuwerfen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich einem Irrtum
unterlegen sein, hätte er sich diesen selbst zuzuschreiben, da er keinerlei
Schritte unternommen habe, um seine Verdächtigungen auf deren Richtigkeit hin
zu überprüfen. So hätte er eine Fachperson beiziehen oder beim Kanton
nachfragen können. Schliesslich kämen, selbst wenn das Gutachten nicht
schlüssig wäre, nebst einer Manipulation auch Mess- oder andere Fehler als
Begründung in Frage. Der Beschwerdeführer habe daher nicht ohne Weiteres von
einer Manipulation ausgehen dürfen.

1.8. Die Vorinstanz geht davon aus, die fraglichen Äusserungen des
Beschwerdeführers seien im Sachzusammenhang mit dem Gestaltungsplanverfahren
und nicht ohne begründete Veranlassung erfolgt. Damit lässt die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zum Gutglaubensbeweis zu. Dies ist nicht zu beanstanden.
Ohnehin ist der Entlastungsbeweis, wie bereits ausgeführt, in aller Regel
zuzulassen.

Die Vorinstanz führt weiter aus, aus dem Lärmkataster und aus dem Gutachten sei
ersichtlich, auf welche Seite des fraglichen Grundstücks sich die darin
enthaltenen Lärmwerte beziehen. Dennoch sei der Beschwerdeführer in diesem
Punkt einem Irrtum unterlegen. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich aber, dass
aus dem Gutachten nicht auf den ersten Blick hervorgeht, auf welche Messpunkte
sich die fraglichen Lärmwerte beziehen. Vielmehr erschliesst sich dies nur,
wenn die Angaben in Zusammenhang zusammen mit dem Anhang gelesen werden. Ob
dies für einen Laien wie den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar war, ist
fraglich. Weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der langen Dauer des
Rechtsstreits bekannt gewesen sein soll, worauf sich die Lärmwerte in den
verschiedenen Unterlagen beziehen, erhellt nicht. Schliesslich ist auch die
Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, bereits das Verwaltungsgericht
habe festgehalten, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten
"geschönt" worden sei, weshalb der Beschwerdeführer keine Veranlassung gehabt
habe, dieses weiterhin in Zweifel zu ziehen. Wie sich aus dem vorinstanzlichen
Urteil ergibt, wurde erst im bundesgerichtlichen Verfahren klargestellt, dass
die Werte im Lärmkataster bzw. im Lärmgutachten verschiedene Messpunkte
betreffen. Der Beschwerdeführer hatte damit durchaus eine Veranlassung, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht anzufechten und das Gutachten
erneut in Frage zu stellen.

Aus den übrigen Erwägungen der Vorinstanz wie etwa, der Beschwerdeführer sei
den Beweis für seine Anschuldigungen schuldig geblieben oder, auch das
Bundesgericht habe das Lärmgutachten nicht als unrichtig bezeichnet, ergibt
sich, dass die Vorinstanz den Wahrheits- und den Gutglaubensbeweis zu
vermischen scheint. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Gutglaubensbeweis.
Er hat nicht zu beweisen, dass seine Äusserungen wahr sind. Vielmehr geht es
vorliegend um die Frage, ob er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen für
wahr zu halten.

Nachdem die Äusserungen, wie die Vorinstanz feststellt, nicht ohne begründeten
Anlass erfolgten, sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sehr
hoch. Vorliegend fällt bei der Beurteilung ins Gewicht, dass verschiedene
Gutachten und Messwerte vorliegen. Die genannten fachspezifischen Gutachten
sind für einen Laien zweifelsohne nicht leicht zu verstehen bzw. zu
interpretieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörden kontaktiert
und weitere Unterlagen verlangt zu haben. Nachdem aber erst im Verfahren vor
Bundesgericht darüber aufgeklärt wurde, dass sich die Messwerte auf
unterschiedliche Messpunkte beziehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Irrtum durch erneutes Nachfragen bei den Behörden zwingend aufgedeckt
worden wäre. Welche weiteren Abklärungen der Beschwerdeführer daneben noch
hätte treffen können und müssen, ist nicht ersichtlich. Der Beizug einer
Fachperson konnte vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden. Zu
berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine Anschuldigungen in
einem Gerichtsverfahren vorbrachte, wobei davon auszugehen ist, dass die
Behörde die erhobenen Anschuldigungen eingehend prüft und nicht ohne Weiteres
auf die Ausführungen einer Partei abstellt. Schliesslich stellte der
Beschwerdeführer seine Vorwürfe nicht durchwegs als Tatsachen dar, sondern es
finden sich auch Formulierungen wie "mit hoher Wahrscheinlichkeit geschönt".
Insgesamt hatte der Beschwerdeführer somit ernsthafte Gründe, seine
Behauptungen für wahr zu halten, womit der Gutglaubensbeweis erbracht ist.

2. 

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts Solothurn
vom 10. April 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur Freisprechung des
Beschwerdeführers vom Vorwurf der üblen Nachrede und zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner 2 und 3 unterliegen mit ihren Anträgen auf
Abweisung der Beschwerde. Sie haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs.
1 BGG) und zusammen mit dem Kanton Solothurn den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 10.
April 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 

Den Beschwerdegegnern 2 und 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'500.--
auferlegt.

3. 

Die Beschwerdegegner 2 und 3 und der Kanton Solothurn haben dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je
Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär