Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.667/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_667/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Veruntreuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 13. Dezember 2018 (SB170180-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war in der Zeit vom 18. Mai 2009 bis 27. April 2010 Organ in
verschiedenen Gesellschaften der B.________ Ltd., Hong Kong, insbesondere in
deren direkter Tochtergesellschaft C.________ Ltd., Hong Kong (nachfolgend:
Privatklägerin/C.________ Ltd.]; heute umfirmiert in D.________ Ltd.). Vom 30.
Januar 2009 bis 30. April 2010 war er zudem als Direktor und Sitzleiter (CEO
Swiss operations) der Zweigniederlassung E.________ AG in Zürich tätig. Die
Gesellschaften der F.________ bildeten Teil eines im Bereich Treuhand und
Unternehmensberatung international tätigen Konzerns mit Tochtergesellschaften
u.a. in der Schweiz, Liechtenstein, Hong Kong, Panama und in den Vereinigten
Arabischen Emiraten. Neben A.________ waren Organe in den Gesellschaften der
F.________ u.a. auch G.________ und H.________. Zur F.________ gehörte im
Weiteren u.a. auch die I.________ Ltd., Dubai, in welcher A.________
Alleinaktionär (treuhänderisch für die E.________ AG) und Vorgesetzter der
allein zeichnungsberechtigten J.________ war. Darüber hinaus beherrschte er die
K.________ Ltd., Belize, und die L.________ Ltd., British Virgin Islands, mit
Niederlassung in Schwyz.

Die Privatklägerin/C.________ Ltd. betreute als Trustee den am 3. Juli 2007
gegründeten und dem Recht von Hong Kong unterstehenden "M.________". Einziger
Begünstigter (Beneficiary) des Trusts war der amerikanische Staatsbürger
N.________. Ein Teil des Trustvermögens, rund EUR 4,3 Mio., lag bis zum 26. Mai
2009 auf einem Konto bei der Genfer O.________-Bank in Genf. Die
O.________-Bank wollte in der Folge die Kundenbeziehung zum M.________
auflösen, um Schwierigkeiten mit den amerikanischen Steuerbehörden wegen der
zuvor nicht offengelegten US-amerikanischen Staatsbürgerschaft von N.________
zu vermeiden. Die B.________ Ltd., der die US-amerikanische Staatsbürgerschaft
von N.________ ebenfalls nicht bekannt gewesen war, ersuchte am 1. April 2009
die E.________ AG in Zürich um Unterstützung bezüglich des weiteren Vorgehens.
Diese übernahm unter der Zuständigkeit von A.________ am 28. April 2009 das
Mandat M.________. Zwischen dem 18. Mai und dem 24. Juni 2009 wurde das auf dem
Konto bei der O.________-Bank liegende Trustvermögen von vier zum Allied
Finance-Konzern gehörenden Gesellschaften mittels mehrmaligen Barbezügen auf
ein Konto der I.________ Ltd. bei der P.________-Bank in Dubai transferiert.
Von dort liess A.________ das Geld am 24. und 29. März 2010 auf ein Konto der
von ihm beherrschten K.________ Ltd. bei der Q.________-Bank, Vaduz und am 26.
April 2010 auf ein Konto der ebenfalls ihm gehörenden L.________ Ltd. bei der
Q.________-Bank transferieren, wo es am 28. April 2010 eintraf. A.________ war
bezüglich dieses Kontos neben der Direktorin der I.________ Ltd. J.________
einzelzeichnungsberechtigt, womit beide die alleinige Verfügungsmacht über die
auf dem Konto liegenden Vermögenswerte des M.________s hatten. Per 26. April
2010 wurde das Arbeits- oder Geschäftsverhältnis zwischen der Allied Finance
Group bzw. deren Gesellschaften und A.________ aufgelöst.

Das Konto der L.________ Ltd. hatte vor der Überweisung des Vermögens des
M.________s einen Saldo von EUR 34.70, nach der Überweisung desselben einen
solchen von EUR 4'346'133.30 aufgewiesen. Am 30. September 2010 wies es einen
Saldo von EUR 34'029.30 auf.

A.b. Am 26. Juni 2012 erstattete die B.________ Ltd. Strafanzeige gegen
A.________. Nach Eingang weiterer Unterlagen eröffnete die Staatsanwaltschaft
III des Kantons Zürich am 1. November 2012 eine Strafuntersuchung. Am 11. April
2016 erhob sie beim Bezirksgericht Zürich Anklage.

A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 26. April 2010 die ihm
als einzelzeichnungsberechtigtem Direktor des Trustees und
Mandatsverantwortlichem der E.________ AG anvertrauten Gelder des M.________s
in der Höhe von EUR 4.346 Mio. eigenmächtig über ein Konto der ihm gehörenden
K.________ Ltd. auf ein solches der ebenfalls von ihm beherrschten L.________
Ltd. bei der Q.________-Bank transferiert. Nach deren Eingang habe er die
Gelder unrechtmässig für eigene Zwecke verbraucht, namentlich für die Bezahlung
einer Schuld an das Betreibungsamt Schwyz in einem gegen ihn persönlich
laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren, für den Erwerb eines dem
venezianischen Maler der Renaissance Tiziano Vecellio (Tizian) zugeschriebenen
Gemäldes ("Grablegung Christi") durch die ihm gehörende K.________ Ltd. als
Käuferin sowie für die Finanzierung der persönlichen Lebenshaltungskosten und
die Kosten seines Geschäftsbetriebs. Anfang des Jahres 2011 sollen die
ursprünglich vom Konto der O.________-Bank stammenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden bzw. von den Konten der L.________ Ltd. abdisponiert gewesen sein.

B.

Das Bezirksgericht des Kantons Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 1.
Februar 2017 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs.
2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung von
zwei Tagen Haft. Es verpflichtete A.________ überdies zur Leistung von
Schadenersatz in der Höhe von EUR 4'346'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 26.
April 2010, an die Privatklägerin/C.________ Ltd.. Das Bezirksgericht ersuchte
ferner das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, die mittels
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten
Konten von A.________ bei der Q.________-Bank zu saldieren und die Kontosaldi
der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Einziehung zu überweisen. Sodann entschied
es über die Einziehung bzw. die Herausgabe der weiteren beschlagnahmten
Wertschriften, Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Aufrechterhaltung der
angeordneten Grundbuchsperren. Es ersuchte die Staatsanwaltschaft Köln, die auf
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme des Gemäldes
"Grablegung Christi" aufzuheben. Schliesslich verurteilte es A.________ zur
Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'000'000.--.

Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte Berufung, der sich die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich anschloss. Am 13. Dezember 2018
bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil im
Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie hinsichtlich der Ersatzforderung. Im
Weiteren entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte
bzw. deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten sowie über die
Aufrechterhaltung der Grundbuchsperren. Das beschlagnahmte Gemälde "Grablegung
Christi" zog es ein und ordnete dessen Verwertung durch die
Bezirksgerichtskasse an.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er in der Hauptsache
beantragt, er sei von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung
freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur Ergänzung und Richtigstellung des Sachverhalts sowie zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er der
Beihilfe zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung oder zu qualifizierter
Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen, bedingt
vollziehbaren Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Ferner
beantragt er die Abweisung der Zivilforderung, den Verzicht auf die Erhebung
einer Ersatzforderung sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der
beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertschriften bzw. die Aufhebung der
Grundbuchsperren.

D.

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 19. Juli
2019 ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Verantwortung für
sein Handeln im Zusammenhang mit dem Geschehen rund um den M.________ habe
nicht bei ihm, sondern bei der Allied Finance Gruppe, namentlich bei deren
Direktor G.________ gelegen. Die Behörden der USA (Department of Justice
(nachfolgend: DOJ) und Internal Revenue Service (IRS) sowie der High Court Hong
Kong hätten unabhängig voneinander den Sachverhalt in seinem grösseren
Zusammenhang gewürdigt. Das DOJ habe in der Folge gegen verschiedene Personen
Anklage wegen banden- und gewerbsmässigen Betruges ("conspiracy") erhoben und
der High Court Hong Kong habe mit Urteil vom 2. Mai 2019 auf Zivilklage des
Begünstigten des M.________s die beiden früheren Direktoren der Privatklägerin/
C.________ Ltd. ebenfalls wegen "conspiracy" verurteilt und sie zivilrechtlich
für den Schaden verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
kantonalen Instanzen hätten sich mit diesem Gesamtkomplex des Falles nicht
auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin/C.________
Ltd. die Strafuntersuchung gegen ihn mit unwahren Angaben erschlichen habe
(Beschwerde S. 8 ff., 18).

Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, G.________ und H.________
hätten als ursprünglich einzige Direktoren der Privatklägerin/C.________ Ltd.,
des Trustees des M.________s, im April/Anfang Mai 2009 - noch bevor er (der
Beschwerdeführer) selbst als Direktor hinzugewählt worden sei - beschlossen,
sich einer Weisung des wirtschaftlich Begünstigten des Trusts, N.________, nach
welcher die Vermögenswerte in ein deutsches Real Estate-Projekt zu überführen
gewesen wären, zu widersetzen. Statt dessen hätten sie die Gelder über eine
Geldwaschaktion ("Cash Transfer Structure") in eine anonymisierte Struktur in
der Form eines Investment Funds überführen wollen, welcher von der an der
B.________ Ltd. beteiligten Privatbank R.________ AG hätte betreut werden
sollen. In diesem Vorgehen (sog. "Ursünde"; "original sin") der Direktoren der
Privatklägerin/C.________ Ltd. liege die eigentliche Veruntreuung der
Vermögenswerte des M.________s. Das Trustvermögen sei in der Folge aufgrund der
verstärkten Compliance Bestimmungen indes bei P.________-Bank in Dubai
blockiert worden. Als Lösung aus dieser Situation (sog. "Rettungsaktion") habe
er (sc. der Beschwerdeführer) ein noch nicht abgeschlossenes Geschäft rund um
den Verkauf des Gemäldes "Grablegung Christi" vorgeschlagen. Dieses hätte der
Bank in Dubai eine akzeptable Begründung für die Abdisponierung von rund EUR
4.3 Mio. liefern sollen (Beschwerde S. 11, 15 f., 30, 39 f., 47 ff., 66 ff., 71
f., 79 f.).

1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Frage nach einer allfälligen (Mit-)
Verantwortung Dritter sei für das zu beurteilende Verfahren nicht relevant. Die
Anklageschrift umschreibe deliktische Vorgänge, welche nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer in Alleintäterschaft verwirklicht
worden seien. Eine Alleintäterschaft des Beschwerdeführers schliesse eine
allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit weiterer Personen im vorliegenden
Kontext im Sinne einer Nebentäterschaft sowenig aus, wie eine Nebentäterschaft
Dritter etwas an einer allfälligen Strafbarkeit des Beschwerdeführers ändern
könnte. Auf den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach er sich als
"Sündenbock" für die Verfehlungen anderer Personen innerhalb der F.________ zu
verantworten habe, sei daher nicht weiter einzugehen. Ebenfalls nicht
Gegenstand des zu beurteilenden Strafverfahrens bildeten die Ermittlungen des
US-amerikanischen IRS und des DOJ, das Rechtshilfeersuchen an die
Eidgenössische Steuerverwaltung sowie die eingereichten Dokumente aus den
entsprechenden Verfahren (angefochtenes Urteil S. 16 f.; 53 ff.).

1.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens
allein die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfenen und von den
kantonalen Instanzen beurteilten Straftaten bilden. Es ist daher ohne
Bedeutung, inwiefern die beiden ursprünglichen Direktoren der Privatklägerin/
C.________ Ltd. sich einer Weisung des Begünstigten des M.________s bezüglich
der Investition der Vermögenswerte in ein deutsches Real Estate-Projekt
widersetzt und diese ohne Autorisierung des Begünstigten durch eine
Geldwäscheaktion in eine anonymisierte Struktur überführt haben sollen.
Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit die vom Beschwerdeführer angeschuldigten
Personen der Meinung gewesen sein sollen, sich durch die Abtrennung des
Vorgangs um den Verkauf des Gemäldes vom Gesamtvorgang um den M.________
haftungsmässig exkulpieren zu können (Beschwerde S. 11 f., 48, 67). Ebenso
irrelevant ist ferner die Frage, inwiefern weitere Personen durch den High
Court von Hong Kong aufgrund der ihnen angelasteten Verfehlungen zur Leistung
von Schadenersatz verpflichtet worden sind sowie ob und inwiefern die vom
Beschwerdeführer angeschuldigten früheren Direktoren der Privatklägerin/
C.________ Ltd. mittels angeblich fiktiver Rechnungen zu Unrecht Honorare in
Millionenhöhe zulasten des M.________s bezogen haben sollen (Beschwerde S. 11,
18, 21 und passim). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom
Beschwerdeführer in diesem Kontext vorgetragenen Umstände die in der Anklage
umschriebenen Straftaten in einem anderen Licht erscheinen lassen sollten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 22) ergibt sich
hieraus keine falsche bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Es
kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls wie sich allfällige
strafrechtlich relevante Verfehlungen der vom Beschwerdeführer angeschuldigten
Drittpersonen, welche diese begangen haben sollen, bevor er als Direktor der
Privatklägerin/C.________ Ltd. eingesetzt worden ist, überhaupt auf die
Beurteilung der ihm vorgeworfenen Delikte auswirken könnten.

2.

2.1. Gegenstand des Verfahrens bildet die treu- und sorgfaltspflichtwidrige
Verwendung der vom Konto bei der O.________-Bank auf das Konto der I.________
Ltd. bei der P.________-Bank transferierten Gelder des M.________s durch den
Beschwerdeführer zu eigenen Zwecken. Im Einzelnen geht es um die im Zeitraum
28. April 2010 bis 28. Januar 2011 unrechtmässige Verwendung eines Betrages

       von CHF 752'000.-- für die Bezahlung einer Schuld an das Betreibungsamt
Schwyz in einem gegen den Beschwerdeführer persönlich laufenden
Zwangsvollstreckungsverfahren,

       von EUR 1'500'004.23 für den Erwerb eines Gemäldes mit dem Titel
"Grablegung Christi" durch die dem Beschwerdeführer gehörende K.________ Ltd.,

       von EUR 1,5 Mio. für ca. 30 Zahlungen für persönliche Investments und
Geschäftsprojekte,

       von rund EUR 300'000.-- für seine Lebenshaltungskosten und den Erwerb
eines Autos sowie

       von rund EUR 0.5 Mio. zur Bestreitung von Kosten seines
Geschäftsbetriebs bzw. von ihm beherrschten Gesellschaften (angefochtenes
Urteil S. 15; Anklageschrift S. 13).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach der M.________ stets entweder das Geld oder das Bild
besessen habe, treffe nicht zu. In Bezug auf den Erwerb des Gemäldes
"Grablegung Christi" nimmt sie in tatsächlicher Hinsicht an, das auf dem Konto
der I.________ Ltd. bei der P.________-Bank in Dubai liegende Geld des
M.________s sei nie im Austausch zum besagten Gemälde oder einem reellen
Gegenwert auf ein Konto der L.________ Ltd. transferiert worden. Es habe zu
keiner Zeit ein Eigentumsanspruch des Trusts auf das Bild oder ein rechtlich
durchsetzbarer Herausgabeanspruch bestanden. Die vom Beschwerdeführer
aufgesetzten Verträge hätten lediglich dazu gedient, den Schein eines
treuhänderischen Erwerbs des Gemäldes zu erwecken, hätten aber keinen
ernsthaften oder auch nur halbwegs vernünftigen Hintergrund gehabt
(angefochtenes Urteil S. 19 f.). So hätte mit dem vom Beschwerdeführer mit
Datum vom 23. März 2010 ausgearbeiteten "Option/Sales Agreement" zwischen der
I.________ Ltd. ("Buyer") und der von ihm beherrschten K.________ Ltd.
("Grantor") die I.________ Ltd. von der K.________ Ltd. gegen eine
Entschädigung von EUR 4.35 Mio. das Recht erwerben sollen, das fragliche
Gemälde an eine Drittpartei zum Preis von EUR 5 Mio. zu verkaufen. Die
I.________ Ltd. habe mithin nie das Gemälde erworben, sondern nach dem
genannten Agreement lediglich über eine Option verfügt, jenes einem Dritten für
EUR 5 Mio. zu verkaufen. Der Vertrag sei seitens der K.________ Ltd. vom
Beschwerdeführer und seitens der I.________ Ltd. - auf Veranlassung des
Beschwerdeführers - von J.________ unterzeichnet worden, womit für den
Abschluss des Agreements faktisch auf beiden Seiten der Beschwerdeführer
gehandelt habe. Der Vertrag sei für die I.________ Ltd. indes wirtschaftlich
sinnlos gewesen, zumal die Käuferin des Bildes, die nicht namentlich genannte
S.________ S.A., eine blosse Briefkastenfirma ohne Vermögen und ohne
nennenswerte aktive Geschäftstätigkeit, mithin eine leere, nicht kreditwürdige
Firmenhülle gewesen sei. Zudem sei die K.________ Ltd. entgegen der Ziffer 1
des Vertrags gar nicht Eigentümerin des Bildes gewesen. Im Übrigen hätte nach
den Aussagen des Beschwerdeführers faktisch nicht die S.________ S.A., sondern
ein obskurer Österreicher das Gemälde kaufen sollen, hinter welchem wiederum
eine unbekannte russische Käufergruppe gestanden haben solle, welche das
Gemälde indes weder jemals gesehen noch begutachtet habe. In Wirklichkeit habe
die I.________ Ltd. damit eine nicht eintreibbare Kaufpreisforderung erworben.
Das "Option/Sales Agreement" sei daher wertlos gewesen. Eine vom
Beschwerdeführer erst im Laufe des Berufungsverfahrens eingereichte, in
verschiedenen Punkten von dem im Untersuchungsverfahren sichergestellten
Vertragsdokument abweichende angebliche "Originalversion" des Agreements
erachtete die Vorinstanz aufgrund zahlreicher Widersprüche als nicht
massgeblich. Ebenfalls als wertlos würdigte die Vorinstanz das sog. "Basic
Agreement" zwischen der S.________ S.A. ("Buyer") und der E.________ AG
("Seller") vom 9. Dezember 2009, zumal der Beschwerdeführer auch darin falsche
Eigentumsverhältnisse betreffend das Gemälde deklariert habe und die Käuferin
nicht die geringste Bonität besessen habe. Im März 2010 habe zudem
festgestanden, dass die Zahlungsmodalitäten dieses Vertrages nicht eingehalten
worden seien und die Zahlungsfrist längst abgelaufen gewesen sei. Schliesslich
sei auch erstellt, dass der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der
L.________ Ltd. und der I.________ Ltd. vom 23. März 2010 nie gültig
abgeschlossen worden sei, weil der Beschwerdeführer, der im Namen der
I.________ Ltd. unterschrieben habe, in dieser Gesellschaft weder Organstellung
noch Zeichnungsberechtigung gehabt habe. Abgesehen davon sei die
Sicherungsübereignung der Aktien der K.________ Ltd. an die I.________ Ltd.
bzw. F.________ nie vollzogen worden. Dem M.________ habe daher zur Zeit der
Überweisung seines Vermögens auf das Konto der K.________ Ltd. und hernach auf
das Konto der L.________ Ltd. Ende April 2010 kein Gegenwert gegenüber
gestanden. Das Gemälde habe zu diesem Zeitpunkt immer noch im Eigentum von
T.________ gestanden, was der Beschwerdeführer, zumal er noch in
Vertragsverhandlungen mit dieser gestanden und den Kaufvertrag erst mit Datum
vom 23. Juni 2010 unterschrieben habe, auch gewusst habe (angefochtenes Urteil
S. 22 ff., 42 f.).

Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Beschwerdeführer habe nie einen
vernünftigen (Rechts-) Grund für die am 26. April 2010 erfolgte Überweisung des
Geldes des M.________s vom Konto der K.________ Ltd. auf das Konto der
L.________ Ltd. angeben können. Seine Darstellung, wonach sowohl das Gemälde
als auch der Kaufpreis im Vermögen der K.________ Ltd. gestanden habe, werde
durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Aufgrund der Akten sei
zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei den überwiesenen rund EUR 4.3 Mio.
nicht um den Erlös aus dem Verkauf des Bildes gehandelt habe, sondern um das
Vermögen des M.________s. Ein Verkaufserlös aus dem Tizian-Gemälde sei nie
erzielt worden. Die Eigentümerin T.________ habe das Gemälde erst am 23. Juni
2010 zu einem Preis von EUR 1.5 Mio. verkauft, und zwar gemäss schriftlichem
Vertrag nicht der L.________ Ltd., sondern der K.________ Ltd. (angefochtenes
Urteil S. 49 ff.).

2.2.2. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz unter Verweisung auf die
Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil an, die Vermögenswerte des M.________s
seien der Privatklägerin/C.________ Ltd. im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB anvertraut gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der
vorgeworfenen Handlungen bei dieser Direktor und Mandatsverantwortlicher für
die Umwälzung der bei der O.________-Bank liegenden Gelder des M.________s
gewesen. Die Gelder seien ihm daher anvertraut gewesen. womit er zur ständigen
Werterhaltung verpflichtet gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 51 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 52 ff.). Selbst wenn man davon ausginge, dass der
Beschwerdeführer das Gemälde treuhänderisch auf Rechnung des M.________s
erworben hätte, hätte er krass treuwidrig gehandelt. Einerseits habe er das
Gemälde im Namen der K.________ Ltd. für EUR 1.5 Mio. von T.________ erworben,
wobei er den Kaufpreis aus den Mitteln des M.________s beglichen habe.
Andererseits habe er auf Rechnung des M.________s für das Gemälde für EUR 4.3
Mio. eine blosse Verkaufsoption erworben. Die Differenz von EUR 2.8 Mio. habe
er somit für eigene Zwecke vom Konto der Swiss Investment Capital Group
abgezweigt, wohin das Vermögen des M.________s zuvor überwiesen worden sei
(angefochtenes Urteil S. 52 f.).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts. Die kantonalen Instanzen hätten die Bedeutung der
Gesamttransaktion, mithin das Geschäftsmodell der Partnerschaft B.________ Ltd.
/Privatbank R.________ AG nicht verstanden. Er sei beauftragt gewesen,
Strukturen zu entwickeln, die es erlaubt hätten, offengelegte oder
anonymisierte Gelder von undeklarierten US-Kunden weiterhin im Rahmen des
geltenden Rechts in und von der Schweiz aus zu verwalten. Danach hätten
Kundengelder mittels eines Geldwäschesystems in Hong Kong anonymisiert und
hernach mittels Einbringung in einen Off-Shore Fund weiterhin von der Schweiz
aus verwaltet werden können. Die erste Transaktion in diesem Rahmen sei die
Transaktion M.________ gewesen, welche zu einem Zeitpunkt, in dem die
Vorbereitungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, vollzogen worden sei und
die wegen des FATCA Abkommens nicht habe vollendet werden können. Die in der
Folge bei der P.________-Bank in Dubai festgefrorenen Gelder hätten daraufhin
ohne Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten mittels eines noch nicht
abgeschlossenen Rechtsgeschäfts rund um den Verkauf des Gemäldes "Grablegung
Christi" deblockiert werden sollen, welches der Bank eine akzeptable Begründung
für die Abdisposition von EUR 4.3 Mio. geliefert hätte sollen. Er habe dieses
Gemälde für den M.________ erworben. Diesem habe immer entweder das Geld oder
das Bild zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mittel des M.________s die tatsächlichen
Verhältnisse verkannt. Zudem habe sie die Blockierung der Vermögenswerte des
M.________s in Dubai zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan. Es habe keinen
anderen Grund gegeben, weshalb dieselben während 10 Monaten auf einem zinslosen
Konto bei der P.________-Bank hätten liegen sollen. Weil mit den der Allied
Finance Gruppe nahestehenden Banken keine Lösung habe gefunden werden können,
sei die Zwischenfinanzierung über das pendente Rechtsgeschäft des
Gemäldeverkaufs zwischen der E.________ AG und der S.________ S.A. realisiert
worden (Beschwerde S. 24 ff.).

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe als "Sündenbock" für die
Verfehlungen anderer Personen einzustehen. Bei der ihm vorgeworfenen Straftat
handle es sich in Wirklichkeit um den Versuch, die dieser vorausgegangene, am
Ursprung der ganzen Geschichte stehende und von G.________ zu verantwortende
Vortat ("Ursünde") zu korrigieren. Es treffe nicht zu, dass er die Mittel des
M.________s zur Bezahlung privater Schulden benötigt habe. Aufgrund des ihm von
der Allied Finance Trust gestützt auf einen am 18. Juni 2010 geschlossenen
Vergleich bezahlten Betrages von CHF 218'903.-- für ausstehende Honorare und
Mieten sowie der ihm durch Umschuldung seiner Hypotheken und Übernahme der
Liegenschaften eines nahen Verwandten per 1. August 2010 zugeflossenen
Liquidität im Umfang von CHF 820'000.-- sei er ohne Weiteres in der Lage
gewesen, auch ohne Mittelzufluss aus dem Verkauf des Gemäldes den Betrag von
CHF 750'000.-- an das Betreibungsamt zu bezahlen (Beschwerde S. 31 ff.). Die
Vorinstanz sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass das fragliche Gemälde
keinen Wert in Millionenhöhe habe. Dem stünden das Gutachten eines
Sachverständigen und die Aussagen eines Verantwortlichen des Museums entgegen.
Es sei jedenfalls Tatsache, dass alle im Verfahren involvierten Parteien mit
Ausnahme der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz davon überzeugt gewesen
seien, dass das Bild von hohem Wert sei (Beschwerde S. 44 ff.). Das Bild habe
nach Bezahlung der Kaufpreisrestanz vom 29. April 2010 im uneingeschränkten
Alleineigentum der K.________ Ltd. gestanden. Die Darstellung der Vorinstanz,
wonach jene erst am 26. Juni 2010 Eigentümerin des Bildes geworden sei, treffe
daher nicht zu (Beschwerde S. 57 ff.).

2.3.2. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, bei den
Vermögenswerten des M.________s, welche sich im Namen der I.________ Ltd. bei
der P.________-Bank in Dubai befunden hätten, habe es sich um bereits von den
Verantwortlichen der Privatklägerin/C.________ Ltd. veruntreute Buchgelder des
M.________s gehandelt, die sich zudem auf einem Konto befunden hätten, welchen
G.________ als wirtschaftlich Berechtigten ausgewiesen habe. Diese bereits
schon veruntreuten Vermögenswerte seien ihm (sc. dem Beschwerdeführer) daher
nicht anvertraut gewesen. Diese auf dem Konto der I.________ Ltd. in Dubai
liegenden Werte hätten aus Sicht der P.________-Bank G.________ als Inhaber des
Kontos und nicht dem wirtschaftlich Berechtigten des M.________s gehört. Jenem
sei durch die von ihm (sc. dem Beschwerdeführer) vorgeschlagene Rettungsaktion
aber kein Schaden erwachsen, so dass der Tatbestand der Veruntreuung nicht
erfüllt sei. Ein Schaden sei auch nicht dem wirtschaftlich Berechtigten des
M.________s entstanden, zumal dieser ebenfalls von einem weit höheren Wert des
Tizian-Gemäldes ausgegangen sei, weshalb er am 12. April 2019 auch eine
Desinteresse-Erklärung abgegeben habe. Der Schuldspruch der Vorinstanz verletze
daher Bundesrecht (Beschwerde S. 13 f., 74 ff., 90 ff.).

3.

3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn
die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist
und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im
Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden
kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 142 III 364 E.
2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und vermag keine Willkür
aufzuzeigen. Für eine entsprechende Rüge reicht nicht aus, wenn die
beschwerdeführende Partei zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren
frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise
zu würdigen gewesen wären. Letztlich beschränkt sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde darauf, im bundesgerichtlichen Verfahren seinen Standpunkt
darzulegen, den er bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hat, und zu
schildern, wie sich die Ereignisse seiner Ansicht nach zugetragen haben. Dabei
lässt er sich weitläufig insbesondere über die Rolle aus, welche dem Direktor
der F.________ G.________ zugekommen sein soll. Seine allgemein gehaltenen
Einwände setzen indes eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus,
welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Insofern genügt die Beschwerde den
gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Der
Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und inwieweit die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen.
Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde nicht gerecht.

Im Einzelnen ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den M.________ offensichtlich
unhaltbar sein sollen. Was der Beschwerdeführer hiezu vorbringt (Beschwerde S.
24 ff.), betrifft nicht den Anklagesachverhalt. Im Übrigen ist nicht relevant,
was die Vorinstanz in ihren Erwägungen "suggeriert", sondern was sie in
tatsächlicher Hinsicht konkret feststellt. Nicht zu beanstanden ist sodann der
Schluss der Vorinstanz, dass das Geld des M.________s nie im Austausch zum
besagten Gemälde oder einem reellen Gegenwert auf ein Konto der L.________ Ltd.
transferiert worden sei (angefochtenes Urteil S. 19 ff.). Dasselbe gilt, soweit
die Vorinstanz die angebliche Blockierung der Trust Gelder auf der
P.________-Bank in Dubai als völlig unplausibel erachtet (angefochtenes Urteil
S. 20 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der
Vorinstanz in diesem Punkt nicht auseinander, sondern stellt dieser lediglich
seine eigene Sichtweise der Verhältnisse gegenüber (Beschwerde S. 31, 57 ff.).
Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf das
Eigentum am Gemälde "Grablegung Christi" und dessen Wert in Willkür verfallen
sein soll. Die Feststellungen, wonach die K.________ Ltd. das Gemälde erst mit
Vertrag vom 23. Juni 2010 zu einem Kaufpreis (und nicht einer Kaufpreisrestanz;
vgl. angefochtenes Urteil S. 27) von EUR 1.5 Mio. erstanden hat, ist jedenfalls
nicht unhaltbar (angefochtenes Urteil S. 26 ff.). Der Einwand des
Beschwerdeführers, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als "sich
faktisch erpressen zu lassen" und eine Einigung mit der beim Museum nach wie
vor als Eigentümerin eingetragenen T.________ zu erzielen (Beschwerde S. 60
ff.), ist nicht geeignet, das Beweisergebnis der Vorinstanz nachhaltig zu
erschüttern. Auf dieser Grundlage ist auch der Schluss, wonach das sog. Option/
Sales Agreement vom 23. März 2010 und das Basic-Agreement vom 9. Dezember 2009
mit der Wirklichkeit nichts gemein gehabt und allein bezweckt hätten, wahre -
aber für den Beschwerdeführer problematische - Begebenheiten zu verschleiern
(angefochtenes Urteil S. 22 ff.), nicht zu beanstanden. Alsdann begründet die
Vorinstanz auch nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie annimmt, der
tatsächliche Wert des Tizian zugeschriebenen Gemäldes habe deutlich unter den
vom Beschwerdeführer vorgegebenen EUR 5 bis 8 Mio. bzw. "einem niedrigen
zweistelligen Millionenbetrag (Beschwerde S. 44 ff., 83 f.) gelegen
(angefochtenes Urteil S. 59 ff.). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem
Kontext auf das in den Akten liegende Gutachten eines Kunstexperten beruft,
verkennt er, wie die Vorinstanz einleuchtend darlegt, dass sich dieses
Gutachten mit keinem Wort zum Marktwert des Bildes äussert (angefochtenes
Urteil S. 60). Im Übrigen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, der Verkaufswert
spiele im zu beurteilenden Fall rechtlich keine Rolle, weil der M.________ gar
nie Eigentümer geworden sei (angefochtenes Urteil S. 60). Zu Unrecht wendet der
Beschwerdeführer schliesslich gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach
keine Vermögenswerte ins Eigentum des M.________s zurückgeführt worden seien
(angefochtenes Urteil S. 15), ein, er habe mittels "Asset Preservation
Agreement" vom 4. Mai 2017 sämtliche Rechte an den wirtschaftlich Berechtigten
des M.________s abgetreten. Dieser sei seitdem auch wirtschaftlich berechtigt
an der im Handelsregister der British Virgin Islands neu wieder eingetragenen
L.________ Ltd., der Muttergesellschaft der K.________ Ltd., welche wiederum
Eigentümerin des fraglichen Gemäldes von Tizian sei (Beschwerde S. 13, 35). Die
Vorinstanz trifft zu diesem Übereinkommen keine Feststellungen. Dies ist nicht
zu beanstanden, zumal dem rund sechs Jahre nach Begehung der angeklagten
strafbaren Handlungen geschlossenen Agreement ohnehin lediglich der Charakter
einer Wiedergutmachung zukäme. Desgleichen ist auch ohne Bedeutung, was der
Beschwerdeführer zur Desinteresse-Erklärung des wirtschaftlich Berechtigten des
M.________s und tatsächlich Geschädigten vom 12. April 2019 ausführt
(Beschwerde S. 13 f.). Eine Desinteresse-Erklärung des Geschädigten ändert
nichts daran, dass die staatlichen Behörden bei Offizialdelikten von Amtes
wegen abzuklären haben, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine
strafbare Handlung vorliegt (vgl. Urteil 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E.
1.3).

Insgesamt bringt der Beschwerdeführer in allen Punkten eine vom Sachverhalt,
wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist, abweichende Schilderung der
Ereignisse vor. Dabei setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht
hinreichend auseinander, sondern stellt diesen lediglich sein eigenes
Verständnis des Sachverhalts gegenüber, wobei er es weitgehend unterlässt,
seinen Standpunkt hinreichend zu belegen. Insofern entfernt er sich weitgehend
von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun, und
übt unzulässige appellatorische Kritik. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach
das ganze Argumentarium des Beschwerdeführers in der Untersuchung einem rein
"virtuellen Kartenhaus" geglichen habe und sein Aussageverhalten offenkundig
vorwiegend darauf ausgerichtet gewesen sei, Fakten zu vernebeln und die
Beweisführung der Staatsanwaltschaft zu erschweren (angefochtenes Urteil S. 17
f., 43 ff., 49), wird jedenfalls durch die weitschweifigen verworrenen
Ausführungen in der Beschwerde nicht widerlegt. Wenig glaubhafte und
ausweichende Einwände scheinen im Übrigen auch in der Beschwerdebegründung auf,
so etwa wenn der Beschwerdeführer der Einschätzung der Vorinstanz, seine
Aussage, wonach der inzwischen verstorbene U.________ der K.________ Ltd. das
Bild geschenkt habe, sei eine reine Schutzbehauptung, die wegen des Todes des
angeblichen Schenkers nicht überprüft werden könne (angefochtenes Urteil S. 26,
44), nunmehr entgegenhält, der Tod von U.________ sei nur vorgetäuscht gewesen,
dieser lebe nunmehr unter falschem Namen in Thailand (Beschwerde S. 65). Mit
der eigentlichen Begründung der Vorinstanz, dass U.________ das Bild der
K.________ Ltd. nicht geschenkt hat, weil es ihm gar nicht gehört hat, setzt
sich der Beschwerdeführer dagegen nicht auseinander. Der Nachweis der Willkür
lässt sich mit derartigen Einwänden jedenfalls nicht erbringen. Ganz
grundsätzlich gilt nach ständiger Rechtsprechung auch hier, dass für die
Begründung von Willkür nicht genügt, wenn das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder gar eine
andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV
241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn die Feststellung
des Sachverhalts offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

4.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog