Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.665/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_665/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

handelnd durch C.A.________,

2. B.A.________,

handelnd durch C.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (sexuelle Handlungen mit

Kindern etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
10. Mai 2019

(2N 19 16/2U 19 3).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

C.A.________, die Kindsmutter, beschuldigte am 29. Juni 2016 den Stiefvater
bzw. Vater ihrer Kinder, er habe diese während ihres Zusammenlebens ins Gesicht
und auf beide Hände geschlagen. Am 13. April 2017 teilte sie der Polizei mit,
der Beschuldigte habe die Tochter sexuell missbraucht. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern stellte das Strafverfahren am 17. Januar 2019 ein. Dagegen
erhoben die Kinder, handelnd durch die Kindsmutter, Beschwerde. Sie beantragten
die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Anklageerhebung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und
Pornographie. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde am 10. Mai 2019 ab.

Dagegen gelangen beide Kinder, handelnd durch die Kindsmutter, an das
Bundesgericht.

2. 

Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert sind.

3. 

Anfechtbar ist nur der vorinstanzliche Beschluss vom 10. Mai 2019 (Art. 80 Abs.
1 BGG). Von vornherein unzulässig ist Kritik, die sich inhaltlich
ausschliesslich auf die Einstellungsverfügung bezieht (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Anfechtung des
Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die
beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die
Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen
und sich damit auseinandersetzen muss. Die beschwerdeführende Person kann sich
nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die
sie im kantonalen Verfahren vertreten hat, zu wiederholen. Auf unzureichend
begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2
S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2).

5. 

Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Zwar
folgt sie formal den Erwägungen der Vorinstanz. Aus der/den Eingabe/n ergibt
sich jedoch nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss willkürlich oder
sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. So
beschränken sich die Beschwerdeführer, welche eine Verletzung von Art. 29 Abs.
2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c und b StPO behaupten, darauf, den Sachverhalt zu
schildern, wie er sich aus ihrer subjektiven Sicht zugetragen haben soll. Zudem
erläutern sie, weshalb die beantragten Beweise (z.B. aussagepsychologisches
Gutachten, Bericht des Instituts für Heilpädagogik) abzunehmen und wie diese
Beweise unter Einschluss des vorhandenen Beweismaterials (z.B. die Aussagen der
Tochter) zu würdigen gewesen wären. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befassen
sie sich nicht bzw. allenfalls rudimentär. Ihre Vorbringen gehen nicht über
eine unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinaus. Der Vorwurf der
Parteilichkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft und den am angefochtenen
Beschluss mitwirkenden Richtern erschöpft sich in blossen Behauptungen. Aus dem
Umstand, dass jemand mit einem Beweisergebnis oder der Verfahrensführung nicht
einverstanden ist, lässt sich allein keine Parteilichkeit herleiten. Abgesehen
davon zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, dass sie den Vorwurf
gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits im kantonalen Verfahren erhoben und
sie von der angeblichen Parteilichkeit der Oberrichter erst nach Eröffnung des
obergerichtlichen Beschlusses Kenntnis erhalten hätten. Der Begründungsmangel
ist offenkundig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels
einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

6. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill