Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.663/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://05-09-2019-6B_663-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1844 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_663/2019

Urteil vom 5. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschimpfung, versuchte einfache Körperverletzung; Prinzip in dubio pro
reoetc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 9. April 2019 (SST.2018.273).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft X.________ vor, am 3. Juni 2016
A.________ (geb. 1999) im Zuge eines Nachbarschaftsstreits wegen
Rauchimmissionen mit der Faust gegen das linke Auge geschlagen zu haben, worauf
A.________ wie auch sein Kontrahent zu Boden gingen. A.________ habe sich
Schürfwunden im Gesicht sowie an beiden Knien zugezogen. Bei besagter verbaler
Auseinandersetzung habe X.________ den Nachbarn mit den Ausdrücken "Scheiss
Raucher", "Drecks Ungaren" und "Drecksraucherpack" bedacht. Die
Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl, gegen den X.________ Einsprache
erhob.

Das Bezirksgericht Baden stellte das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung
mangels Strafantrags ein. Es sprach X.________ der einfachen Körperverletzung
schuldig und belegte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen (mit einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr.
1'000.--. Eine mit Strafbefehl vom 9. Juli 2014 auferlegte Geldstrafe von 10
Tagessätzen (wegen Beschimpfung) erklärte das Bezirksgericht für nicht
vollziehbar (Urteil vom 3. April 2018).

A.b. A.________ wurde in derselben Sache wegen einfacher Körperverletzung und
Beschimpfung rechtskräftig schuldig gesprochen (Entscheid der
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2017).

B. 

X.________ erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 3. April 2018
Berufung, die Staatsanwaltschaft Baden Anschlussberufung. Das Obergericht des
Kantons Aargau sprach X.________ der Beschimpfung und der versuchten einfachen
Körperverletzung schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen (mit einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr.
1'000.--. Ferner verzichtete das Obergericht auf den Widerruf des bedingten
Vollzugs einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 9. Juli
2014; stattdessen verwarnte es ihn und verlängerte die Probezeit um ein Jahr
(Urteil vom 9. April 2019).

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Strafverfahren
betreffend Beschimpfung sei einzustellen, eventuell sei er von diesem
Tatvorwurf freizusprechen. Weiter sei er vom Vorwurf der versuchten einfachen
Körperverletzung freizusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie
verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
StGB).

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, hinsichtlich des Antragsdelikts der
Beschimpfung (Art. 177 StGB) fehle es an einem genügenden Strafantrag. Die von
der Mutter von A.________ unterzeichnete Erklärung vom 3. Juni 2016 habe
folgenden Wortlaut: "Nach verbalem Streit kam es zu Faustschlägen seitens des
Beschuldigten gegenüber dem minderjährigen Sohn, A.________, 22.03.1999". Es
gehe nicht an, aus der Wendung "verbaler Streit" zu schliessen, damit sei der
Tatbestand der Beschimpfung zur Anzeige gebracht worden. Bezüglich der
Beschimpfung sei der Strafantrag zu unbestimmt abgefasst. Das angefochtene
Urteil verletze Art. 30 StGB.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Strafantrag nenne zwei verschiedene
Tatsachverhalte (verbaler Streit, Faustschläge). Für einen Strafantrag allein
der Faustschläge wegen hätte es der Nennung des verbalen Streits nicht bedurft.
So sei die Strafverfolgungsbehörde gehalten gewesen, beide Sachverhalte
abzuklären (angefochtenes Urteil E. 2.5). Nach der Rechtsprechung bringt der
Strafantragsteller in der Regel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige,
während die rechtliche Würdigung der Handlung Sache der Behörde ist. Das
Tatgeschehen "Beschimpfung" ist ausreichend umschrieben und der Strafantrag
gültig, wenn festgehalten wird, der Antragsteller sei vom Verletzer beschimpft
worden (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98 und E. 3.3 S. 99). Der Antrag ist somit
gültig, wenn er konkrete Tatsachen nennt, die auf ihre Strafbarkeit hin geprüft
werden sollen. Bei Verwendung eines genormten Antragsformulars, in welchem
einzig eine bestimmte Straftat (z.B. "Drohung") genannt wird, hängt die
Gültigkeit des Strafantrags davon ab, ob die polizeiliche Behörde, bei welcher
er eingereicht wird, in der Lage ist, die betreffende Angabe im Hinblick auf
die Einleitung des Vorverfahrens (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO) einem bestimmten
Sachverhalt zuzuordnen (Urteile 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.5 und
6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 1.1 [publ. in: SJ 2019 I 282] mit Hinweisen
auf die Doktrin; vgl. auch Urteil 6B_942/2017 vom 5. März 2018 E. 1.2).
Sinngemäss anzuwenden ist diese Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden,
wo nicht eine bestimmte Straftat genannt, sondern stichwortartig auf einen
Sachverhalt Bezug genommen wird. Die Voraussetzung, dass die polizeiliche
Behörde in der Lage ist, die betreffende Angabe einem bestimmten Sachverhalt
zuzuordnen, ist hier erfüllt: Beide Parteien der Auseinandersetzung meldeten
den Vorfall unmittelbar danach an die Einsatzzentrale der Polizei. Im Bericht
der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 10. Juni 2016 ist zwar von der
Prügelei und nicht auch von der Beschimpfung die Rede. Im Rahmen der folgenden
weiteren Untersuchungen hat die Kantonspolizei dann aber den Beschwerdeführer
und A.________ zur Sache einvernommen. Bei beiden Befragungen ging es auch um
die gegenseitigen Beschimpfungen (Einvernahmeprotokolle vom 7. Juni und 1. Juli
2016). Damit erschloss sich, auf welche Tatsachen sich der Strafantrag bezieht.
Die betreffenden Sachverhalte müssen nicht notwendigerweise bereits zum
Zeitpunkt der Antragstellung aktenmässig erfasst sein; es genügt, wenn zu
diesem Zeitpunkt feststeht, dass sachbezügliche Erhebungen folgen werden.

1.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Angabe eines "verbalen Streits" inhaltlich
genügend bestimmt ist, um eine Beschimpfung anzuzeigen. A.________ (resp.
dessen Mutter A.B.________ als gesetzliche Vertreterin) kreuzte auf dem
amtlichen Formular "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" zusätzlich zur
erwähnten Erklärung folgende vorformulierte Erklärung an: "Ich stelle gegen die
Täterschaft wegen des erwähnten Sachverhalts Strafantrag wegen aller
anwendbaren Antragsdelikte. (...) " (Untersuchungsakten pag. 82). Dass der
Schwerpunkt des Strafantrags unverkennbar bei der Körperverletzung liegt,
bedeutet den konkreten Umständen nach nicht, dass die Nennung des "verbalen
Streits" als blosse Angabe einer Randbedingung der Körperverletzung zu
verstehen wäre. Es handelt sich um ein eigenständiges, von der Körperverletzung
zu unterscheidendes Element, dessen strafrechtliche Tragweite im Licht der
Untersuchungsakten zu betrachten ist. Die im Formular vorgegebene Option,
"wegen des erwähnten Sachverhalts Strafantrag wegen aller anwendbaren
Antragsdelikte" zu erklären, gibt dem Antragsteller zu verstehen, dass es
genügt, einen Sachverhalt zu bezeichnen, damit die mit diesem verbundenen
allfälligen Delikte verfolgt werden. Die vorliegende Erklärung ist entsprechend
auszulegen, zumal die ehrverletzende Äusserung im Strafantrag nicht
notwendigerweise wörtlich wiedergegeben werden muss (BGE 131 IV 97 E. 3.3 S.
99; Urteil 6B_942/2017 vom 5. März 2018 E. 1.2). Die Vorinstanz hat
bundesrechtskonforme Anforderungen an den Mindestgehalt des Strafantrags
gestellt.

2.

2.1. Materiell wendet der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen
Beschimpfung ein, er habe seinen Nachbarn nie direkt als "Scheiss Raucher und/
oder Tubel" tituliert, sondern lediglich im Innern seines eigenen Hauses zu
seinem Sohn gesagt: "Jetzt rauchen die "Tubel" wieder". Das könne keine
Ehrverletzung sein. Wenn jemand in seinem Haus zu seinem Sohn etwas sage und
ein Dritter durch das allenfalls geöffnete Fenster, aber hinter verschlossenen
Jalousien, davon Kenntnis nehme, so sei diese Aussage eben nicht gegen den
Dritten gerichtet. Zudem habe A.________ bei der kantonspolizeilichen
Einvernahme nur ausgesagt, man habe den Begriff "Scheiss Familie" verwendet.
Den Beweis der zur Verurteilung führenden anderen Schimpfwörter seien die
Strafbehörden schuldig geblieben. Die unterstellte Bezeichnung als "Scheiss
Raucher und/oder Tubel" (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. 4.4.2) sei zudem zu
unbestimmt, was ebenfalls zu einem Freispruch in dubio führen müsse. Ohnehin
sei das Wort "Tubel" nicht angeklagt (Strafbefehl vom 29. August 2017). Dies
wäre aber nach Art. 325 f. StPO erforderlich gewesen.

In seinen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der eingehenden
Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 ff.
E. 4.3). Diese ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe den
Strafkläger "durch das Fenster als "Scheiss Raucher" und/oder "Tubel"
bezeichnet"; dass auch die (angeklagten) Ausdrücke "Drecks Ungaren" und
"Drecksraucherpack" in dieser Auseinandersetzung gefallen seien, sei nicht
erstellt (S. 17 E. 4.4.2). Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Strafkläger
(auch) Adressat der Äusserung war. Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt
bloss abweichend dar; er habe im Innern seines Hauses zu seinem Sohn über die
Nachbarn gesprochen, die Worte seien also nicht an den Strafkläger gerichtet
gewesen. Soweit darauf mit Blick auf die hier bestehenden Erfordernisse einer
substantiierten Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) überhaupt einzutreten
ist, wird nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 105 Abs. 2 BGG)
sein sollten. Wenn die Vorinstanz das Ergebnis der Beweiswürdigung sodann mit
der Wendung umschreibt, es seien die Ausdrücke "Scheiss Raucher" und/oder
 "Tubel" gefallen, also entweder beide oder aber der eine oder der andere
Ausdruck, so betrifft dies nicht die Verurteilung wegen Beschimpfung als
solche. Die Unsicherheit über das Ausmass der Beschimpfung wirkt sich
allenfalls auf die Strafzumessung aus, bei welcher im Zweifel nur das geringere
Ausmass der Ehrverletzung berücksichtigt werden darf. Der Beschwerdeführer
macht aber nicht geltend, dass die Strafzumessung rechtsmangelhaft sei.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund des Umstandes, dass das
Wort "Tubel" im Strafbefehl resp. der Anklageschrift nicht genannt ist, die
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65)
beeinträchtigt sein sollten.

2.2. Für den Fall, dass er die bestrittenen Begriffe "Scheiss Raucher" und/oder
"Tubel" doch verwendet habe, macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien
nicht im Sinn von Art. 177 StGB strafwürdig. Es überzeuge nicht, wenn die
Vorinstanz erwäge, es handle sich um (reine) Werturteile, und, im Kontext werde
offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer "nicht auf die allgemeine Gruppe
rauchender Menschen", sondern konkret u.a. auf den Strafkläger bezogen habe
(angefochtenes Urteil S. 18 E. 5.2). Gemeint habe er vielmehr pauschal alle
Raucher. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
jedoch in nicht offensichtlich unrichtiger Weise festgestellt, dass sich die
inkriminierte Äusserung nicht abstrakt auf die Rauchergemeinschaft als solche
bezogen hat, sondern konkret auf den Strafkläger.

3.

3.1. Der Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123
Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB) hält der Beschwerdeführer ebenfalls eine
Verletzung von Bundesrecht entgegen. Im Unterschied zur ersten Instanz sei er
im Berufungsverfahren bloss wegen Versuchs verurteilt worden. Angeklagt gewesen
sei aber das vollendete Delikt. Bereits aus diesem formellen Grund sei die
Verurteilung aufzuheben.

Die Rechtsprechung teilt diese Rechtsauffassung nicht: Ist demnach eine
vollendete Tatbegehung angeklagt, so verletzt eine Verurteilung wegen
versuchter Tatbegehung den Anklagegrundsatz nicht, da es einer angeklagten
Person ohne Weiteres möglich ist, zu sämtlichen Aspekten des objektiven wie
auch des subjektiven Tatbestands Stellung zu beziehen (Urteil 6B_267/2008 vom
9. Juli 2008 E. 4.5 [publ. in: AJP 2008 S. 1600]).

3.2. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die
Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung verletze den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung und die Unschuldsvermutung. Der Nachweis, dass er,
wie die Vorinstanz meine, "die tätliche Auseinandersetzung mit dem Faustschlag
initiiert" haben solle (angefochtenes Urteil S. 19 f. E. 6.4), sei nicht
geführt. Es sei sein Kontrahent gewesen, der ihn aufgesucht habe. Wenn ein
aggressiver Täter ins Haus eines Bürgers eindringen wolle, habe dieser ein
Notwehrrecht. Der Strafkläger sei denn ja auch selbst wegen einfacher
Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Die Vorinstanz habe ihm das
Recht zur Notwehr bundesrechtswidrig abgesprochen. Hinzu komme, dass das
Obergericht auf einen Zeugen abstelle, der nichts gesehen habe, weil er erst
nachträglich hinzugekommen sei. Gemäss dessen Aussagen habe er nur noch das
Gerangel am Boden mitbekommen. Insgesamt hätte die Vorinstanz rechtserhebliche
Zweifel an einer Täterschaft des Beschwerdeführers haben müssen. Zudem sei
nicht erstellt, woher die Verletzung des Strafklägers rühre. Arztbericht und
Fotodokumentation stimmten nicht überein. Ein Faustschlag führe nicht zu einer
kleinen Schürfwunde, wie sie der Arzt festgestellt habe.

Die Vorinstanz hat eine Notwehrsituation zu Recht verneint, nachdem sie
festgestellt hat, dass die tätliche Auseinandersetzung vom Beschwerdeführer
begonnen wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. 4.4.2). Es erschliesst sich
wiederum nicht, weshalb diese tatsächliche Feststellung auf falscher
Beweiswürdigung beruhen sollte. Die Aussage des angesprochenen Zeugen war nicht
ausschlaggebend (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff. E. 4.2 und 4.3). Die
vorinstanzlich dem Faustschlag zugeschriebene Wunde des Strafklägers (S. 8 f.
E. 3 und S. 18 E. 6.2.1) ist ihrer Natur nach nicht von vornherein unvereinbar
mit einem Faustschlag.

3.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das angefochtene Urteil
verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Unschuldsvermutung
auch deswegen, weil die Vorinstanz von ihm namhaft gemachte Widersprüche und
Ungereimtheiten von Zeugenaussagen ignoriere. Er zählt eine Reihe von Punkten
auf, denen das Obergericht hätte nachgehen müssen, so u.a.: dass die Mutter des
Strafklägers und ein anwesender Freund keine Faustschläge und keine
Beleidigungen des Strafklägers gegenüber dem Beschwerdeführer gesehen haben
wollten, obwohl dem so gewesen sei, wie die rechtskräftige Verurteilung des
Strafklägers zeige; dass die Mutter und der Freund einen Faustschlag an die
Nase - nicht wie angeklagt an das (linke) Auge - des Strafklägers gesehen haben
wollten; dass der Freund mehrere Faustschläge (statt nur einen, wie angeklagt)
wahrgenommen haben wolle.

Diese Vorbringen erschüttern die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht. Es ist
nicht ersichtlich, was die Vorinstanz an Wesentlichem übersehen haben sollte.
Insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine generelle Unglaubwürdigkeit von
Auskunftspersonen oder Zeugen darzutun, welche die vorinstanzliche
Beweiswürdigung als willkürlich hinstellen würde. Dass schliesslich ein
Faustschlag in den Bereich des inneren Augenwinkels zwangsläufig auch ein
solcher in den Bereich der Nase ist, hat schon die Vorinstanz dargelegt
(angefochtenes Urteil S. 15 E. 4.3.2 und S. 18 E. 6.2.1).

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Traub