Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.659/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_659/2019

Urteil vom 4. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 29. April 2019 (UE190009-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte
Strafverfahren gegen die Pensionskasse X.________, d.h. seine ehemalige
Arbeitgeberin, am 3. Januar 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April
2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss der
Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich
der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann.
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge
Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten
werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres
ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit
Hinweisen; Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in BGE 143
IV 241).

Der Beschwerdeführer spricht sich vor Bundesgericht nicht zur
Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderung aus. Er zeigt
insbesondere nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des
Obergerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf mögliche
Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche
es gehen könnte, ist aufgrund der Natur der Vorwürfe auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht.

3. 

Die Privatklägerschaft kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der
Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S.
250; je mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert
darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42
Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche
kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer kritisiert eine subjektive, einseitige sowie unsachgemässe
Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft, unterstellt ihr vorsätzliche
und arglistige Täuschungen, rügt deren Befangenheit und verlangt die Übergabe
der Sache - zur Sicherstellung der Unabhängigkeit - (eventualiter) an eine
interkantonale Staatsanwaltschaft. Soweit damit überhaupt
Verfahrensverletzungen gerügt werden, genügen die Ausführungen in der
Beschwerde den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Mit den
Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss (vgl. insbesondere S. 4
und 8) befasst sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz. Aus der Beschwerde
ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss, welcher
einziges Anfechtungsobjekt bildet, Recht verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. BGG). Die Beschwerde erfüllt auch insoweit die
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill