Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.654/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_654/2019

Urteil vom 12. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Leonardo Cereghetti und/oder Dr. Omar Abo
Youssef,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Irreführung der Rechtspflege; Anklageprinzip; Verwertbarkeit von Beweismitteln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 28. Februar 2019 (SB170309-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte A.________ mit
Strafbefehl vom 26. Januar 2016 wegen Irreführung der Rechtspflege,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und vorsätzlicher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--
und büsste ihn mit Fr. 700.--.

Dagegen führte A.________ Einsprache.

A.b. Nach der Abnahme weiterer Beweise erhob die Staatsanwaltschaft am 30.
Januar 2017 Anklage beim Bezirksgericht Andelfingen gegen A.________. Sie wirft
ihm zusammengefasst vor, er habe am 14. April 2015, ca. 17.16 Uhr, der
Kantonspolizei Zürich gemeldet, ein unbekannter Dritter habe an seinem
geparkten Fahrzeug einen Schaden verursacht und ohne Mitteilung den Unfallort
verlassen. Dabei habe A.________ gewusst, dass er den Schaden selbst durch eine
Kollision mit einem feststehenden Gegenstand verursacht hatte. Damit habe er
gegenüber den Polizeibeamten geltend gemacht, dass durch einen Dritten eine
strafbare Handlung begangen worden sei, im Wissen darum, dass es zu keiner
strafbaren Handlung eines Dritten gekommen sei und er solchermassen bei der
Polizei fälschlicherweise eine strafbare Handlung angezeigt oder diese
zumindest als ernstlich möglich in Kauf genommen habe.

Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das
Strafverfahren gegen A.________ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln sowie
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ein, angeblich begangen am 14. April
2015, ca. 05.30 bis 06.30 Uhr, auf der Autobahn A1, Fahrbahn St. Gallen, 8400
Winterthur, indem er mit einem unbekannten Gegenstand kollidiert, was zu einem
Sachschaden an seinem Fahrzeug geführt habe, und in der Folge ohne anzuhalten
und die Polizei zu informieren weitergefahren sein soll.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 28. Februar 2019 den
Schuldspruch des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. Juni 2017 wegen
Irreführung der Rechtspflege und verurteilte A.________ zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie zur Bezahlung der
Verfahrenskosten.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil
sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege
freizusprechen, eventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

D.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Er macht geltend, im angeklagten Sachverhalt werde in subjektiver Hinsicht
nicht genügend präzise umschrieben, aus welchen konkreten Tatsachen sich sein
angebliches Wissen, dass es sich nicht um einen Parkschaden, sondern einen
selbst verursachten Schaden handle, ergeben solle. Die Anklageschrift genüge
weder der Umgrenzungs- noch der Informationsfunktion.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift
erfülle die sich aus dem Anklagegrundsatz ergebenden Anforderungen.
Insbesondere würden die in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genannten Elemente
hinreichend klar umschrieben. Ort, Datum und Zeit würden genannt. Auch das dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten sei deutlich dargestellt: Die
Anklage werfe ihm vor, er habe bei der Kantonspolizei zur Anzeige gebracht, ein
Dritter habe an seinem geparkten Auto einen Sachschaden verursacht. Die
Formulierung in der Anklageschrift "als ernstlich möglich in Kauf nahm" lasse
die nötige Klarheit insofern vermissen, als nicht klar sei, was er in Kauf
genommen haben soll. In subjektiver Hinsicht werde aber gesamthaft betrachtet
klar formuliert, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung - die Anzeige einer
nicht erfolgten Straftat - wider besseres Wissen begangen haben solle, da er
den Schaden in Tat und Wahrheit selbst herbeigeführt haben solle, was er gemäss
Anklage auch gewusst habe. Es müsse nicht jedes vorsatzbegründende
Sachverhaltselement in der Anklageschrift genannt werden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge in der Anklageschrift die Angabe, der
Täter habe mit Vorsatz gehandelt, wenn der Tatbestand - wie hier - nur
vorsätzlich begangen werden könne. Damit sei der Vorwurf präzise und umgrenzt
umschrieben. Mit Blick auf Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei nicht entscheidend,
dass die Anklageschrift die wahre Schadensursache umschreibe. Es genüge, wenn
wie hier ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer eine Straftat bei einer
Behörde zur Anzeige gebracht habe, im Wissen darum, dass sich diese Straftat
nicht ereignet habe. Ebenso wenig sei erforderlich, dass die Anklage im Detail
beschreibe, welchen Tatbestand des materiellen Strafrechts das vom
Beschwerdeführer angezeigte Verhalten erfülle. In der Anklageschrift würden
hinreichend klar strafbare Handlungen beschrieben (insbesondere
Sachbeschädigung, SVG-Widerhandlung), wenngleich diese Tatbestände nicht
explizit benannt würden (Urteil S. 8 ff.).

1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2
und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.
65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit
Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die
betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und
wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an
der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE
143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine
zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die
anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil 6B_684/2017 vom 13. März
2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen
Umschreibung in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 S. 66 mit
Hinweis). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf
den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des
Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der
betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Nach langjähriger
Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit
oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen
durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c
S. 356 mit Hinweisen; Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_870
/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens
reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen
vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_638/2019 vom 17.
Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom
13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit Hinweisen).

1.4. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art.
304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Danach macht sich strafbar, wer bei einer
Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen
worden. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand eine "Anzeige" bei einer
Behörde und die Behauptung eines Delikts voraus. In subjektiver Hinsicht muss
die Anzeige wider besseres Wissen, also im Bewusstsein, dass keine strafbare
Handlung begangen wurde, erfolgen. Aus dem in der Anklage umschriebenen
Sachverhalt ergibt sich in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend
konkret, wessen der Beschwerdeführer angeklagt ist. Er soll der Kantonspolizei
Zürich (= Behörde) am 14. April 2015, um ca. 17.16 Uhr, gemeldet haben (=
"Anzeige"), ein unbekannter Dritter habe an seinem geparkten Fahrzeug einen
Sachschaden verursacht und ohne Mitteilung den Unfallort, Parkplatz des
Zivilschutzzentrums Andelfingen, verlassen (= Behauptung eines Delikts). Dabei
soll der Beschwerdeführer gewusst haben, dass er den Schaden selbst durch eine
Kollision mit einem feststehenden Gegenstand, mutmasslich einer Mauer, einer
Leitplanke oder Absperrung, zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt,
eventuell am Morgen des 14. April 2016 [recte: 2015], an einer nicht mehr
genauer bestimmbaren Örtlichkeit verursacht habe (= wider besseres Wissen). In
der Folge verdeutlicht die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, indem sie
zusammenfasst, was die vorstehende Umschreibung in rechtlicher Hinsicht
bedeutet: Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Polizeibeamten geltend
gemacht, dass durch einen Dritten eine strafbare Handlung begangen worden sei,
im Wissen darum, dass es durch keine strafbare [recte: zu keiner strafbaren]
Handlung eines Dritten gekommen sei und er solchermassen bei der Polizei
fälschlicherweise eine strafbare Handlung beanzeigt habe oder diese zumindest
als ernstlich möglich in Kauf genommen habe. Dass der letzte Satzteil
("ernstlich möglich in Kauf genommen") unklar ist, hat die Vorinstanz bereits
zutreffend festgestellt. Unabhängig davon ergibt sich aus dem angeklagten
Sachverhalt zweifelsfrei, welche Handlungen die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer vorwirft und wie sie sein Verhalten rechtlich qualifiziert
haben will.

Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Anklage sei in
subjektiver Hinsicht zu wenig konkret. Dieser ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer der Polizei eine Straftat gemeldet haben soll, obwohl er
gewusst habe, dass es zu keiner Straftat gekommen war, da er den gemeldeten
Schaden selbst verursacht habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
verlangt der Anklagegrundsatz nicht, dass in der Anklageschrift betreffend den
Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege präzise dargelegt wird, wann, wo und
wie der Beschwerdeführer den Schaden an seinem Auto verursacht haben soll. Es
genügt, dass sich aus der Anklageschrift ergibt, dass der Beschwerdeführer im
Wissen gehandelt haben soll, dass keine strafbare Handlung durch einen Dritten
begangen worden war.

Der Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes ist Genüge
getan und der Beschwerdeführer konnte sich angemessen verteidigen. Der
Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, indem in der Anklage bezüglich seines
angeblichen Wissens, dass der Schaden an seinem Fahrzeug nicht durch eine
andere Person verursacht worden sei, auf die angebliche Kollision am Morgen des
14. April 2015 Bezug genommen werde, die nicht habe erstellt werden können,
weshalb das diesbezügliche Verfahren rechtskräftig eingestellt worden sei,
werde der Grundsatz "ne bis in idem" und die Unschuldsvermutung verletzt.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, einer strafrechtlichen Sanktionierung eines
Selbstunfalls des Beschwerdeführers am Morgen auf der Fahrt zur
Weiterbildungsstätte stehe das Prinzip "ne bis in idem" entgegen. Der
vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei davon in örtlicher und zeitlicher
Hinsicht indes klar abgegrenzt. Die rechtskräftige Einstellungsverfügung
begründe für den hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt keine abgeurteilte
Sache. Die Einstellungsverfügung hindere das Gericht nicht daran, als wahre und
dem Beschwerdeführer bekannte Schadensursache eine (unter Umständen für sich
gar straflose) Selbstverursachung auf der Fahrt nach Andelfingen anzunehmen,
sofern sich dies rechtsgenügend erstellen lasse. Der Nachweis, dass die
angezeigte Tat des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe und er dies auch
gewusst habe, könne mit Hinweis auf diese Selbstverursachung erfolgen, sofern
sich dies beweisen lasse. Kern des Anklagesachverhalts sei im Übrigen, dass der
Beschwerdeführer eine Straftat (Sachbeschädigung am geparkten Auto durch
unbekannten Dritten) angezeigt haben solle, die so nicht stattgefunden habe.
Die wahre Schadensursache habe für die Beurteilung der Strafbarkeit wegen
Irreführung der Rechtspflege keine direkte Relevanz. Es werde im Rahmen der
Sachverhaltserstellung zu prüfen sein, ob sich der Anklagesachverhalt mit
zulässigen und verwertbaren Beweismitteln erstellen lasse (Urteil S. 11 ff.).

2.3. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist
auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs.
7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der
Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen). Wer
in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf
wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320
Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten
Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen
zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es
nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366; Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai
2018 E. 4; je mit Hinweisen).

2.4. Die Rüge ist unbegründet. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende
Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Mangels Tatidentität liegt keine
doppelte Strafverfolgung vor. Hierfür müsste dem Beschwerdeführer in der
Anklageschrift oder im vorinstanzlichen Urteil vorgeworfen werden, er habe sich
strafbar gemacht, als er auf der Fahrt nach Andelfingen mutmasslich mit einem
Gegenstand kollidiert sei und dabei das von ihm geführte Fahrzeug beschädigt
habe. Dies ist jedoch nicht der Fall, womit auch die Unschuldsvermutung nicht
verletzt ist. Die mögliche Strafbarkeit einer allfälligen Kollision ist weder
Gegenstand der Anklage vom 30. Januar 2017 noch des vorinstanzlichen oder
bundesgerichtlichen Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die
allfällige wahre Schadensursache im vorliegenden Verfahren nur indirekt
Relevanz, indem damit allenfalls der subjektive Tatbestand nachgewiesen werden
kann.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit verschiedener
Beweismittel.

3.2.

3.2.1. Er argumentiert zunächst, die Vorinstanz gelange zum Schluss, dass seine
polizeiliche Einvernahme vom 15. Dezember 2015 absolut unverwertbar sei. In der
Folge verletze sie jedoch Art. 141 Abs. 1 StPO, wenn sie von der Verwertbarkeit
seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Februar 2016 und vom 18.
Januar 2017 sowie des Kurzgutachtens (recte: Kurzberichts) vom 24. März 2016
und des Gutachtens vom 28. November 2016 ausgehe, ohne zu prüfen, ob diese
Beweismittel aus der Perspektive ex ante betrachtet mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne seine polizeiliche Einvernahme vom 15.
Dezember 2015 erhoben worden wären. Die Beweislosigkeit habe angesichts der den
Strafbehörden obliegenden Beweislast zur Folge, dass alle mittelbaren Beweise,
zu deren Auffinden seine polizeiliche Einvernahme geführt habe, unverwertbar im
Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO seien.

3.2.2. Die Vorinstanz weist zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab
der Belehrung am Ende der polizeilichen Einvernahme inhaltlich ausreichend über
den Tatvorwurf aufgeklärt worden sei. Somit seien seine Aussagen bei der
Staatsanwaltschaft in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfolgt. Dies
gelte umso mehr, als dass er anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen
Befragung korrekt belehrt und umfassend über die Vorwürfe informiert worden
sei. Sie erwägt weiter, der Tatvorwurf beruhe nicht (einzig) auf der
unverwertbaren polizeilichen Einvernahme, sondern habe sich nach Ansicht der
Polizei insbesondere auch aufgrund der Situation auf dem Parkplatz und dem
Spuren- sowie Schadensbild am Fahrzeug des Beschwerdeführers ergeben. All dies
sei von der Polizei fotodokumentiert worden. Der Tatvorwurf beruhe damit nicht
notwendigerweise im Sinne einer "conditio sine qua non" auf unverwertbaren
Aussagen des Beschwerdeführers. Somit spreche nichts gegen die Verwertbarkeit
der späteren Einvernahmen. Sie gelangt zum Schluss, dass die polizeiliche
Einvernahme absolut unverwertbar sei, die weiteren im Recht liegenden
Beweismittel indes uneingeschränkt verwertbar seien (Urteil S. 18 f.).

3.2.3. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise.
Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht
Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe
gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1
Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter
Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs.
2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei
zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglichte ein Beweis, der
nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines
weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die
vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO),
das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138
IV 169 E. 3.1 S. 171 mit Hinweisen). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4
StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen
Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne
den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls (a.a.O., E. 3.3.3 S. 173 f. mit Hinweisen).
In BGE 138 IV 169 konnte die in der Lehre umstrittene Frage, ob Art. 141 Abs. 4
StPO entgegen seinem Wortlaut auch für absolute Beweisverwertungsverbote (Art.
141 Abs. 1 StPO) gelten muss, offengelassen werden (a.a.O., E. 3.2 S. 171 f.
mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Verfahrensrecht
unterschied für die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach, ob
der Grund für die Unverwertbarkeit des Primärbeweises ein absolutes oder ein
relatives Beweisverwertungsverbot ist (BGE 138 IV 169 E. 3.2 S. 171; Urteil
6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Im Urteil
6B_976/2015 vom 27. September 2016 liess das Bundesgericht schliesslich auch
die Frage offen, ob bei unverwertbaren Beweisen im Sinne von Art. 141 Abs. 1
StPO eine strikte Fernwirkung gelte, so dass auch alle nachfolgend gestützt
darauf erhobenen weiteren Beweise absolut unverwertbar sind (a.a.O., E. 6.4).

3.2.4. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Dezember 2015 sind
am 14. April 2015 zwei Polizisten zum Zivilschutzzentrum Andelfingen
ausgerückt, nachdem der Beschwerdeführer die Polizei telefonisch kontaktiert
hatte. Im Rapport wird ausgeführt, aufgrund der angetroffenen Situation sei von
Anfang an fraglich gewesen, ob sich das gemeldete pflichtwidrige Verhalten nach
Verkehrsunfall durch eine unbekannte Drittperson gemäss den Schilderungen des
Beschwerdeführers wirklich ereignet habe. Damit die Beschädigung an dessen
Fahrzeug hätte zustande kommen können, hätte ein angeblicher Lenker eines
Fahrzeugs, das links vom Fahrzeug des Beschwerdeführers geparkt gewesen wäre,
in das Wiesland fahren müssen. Darin seien jedoch keine Fahrzeugspuren
festgestellt worden. Ebenso seien keine Lacksplitter oder Kunststoffteile des
Aussenspiegels auf dem Boden neben dem geparkten Fahrzeug gelegen, was zu
erwarten gewesen wäre. Ferner seien die Kratzspuren auf der Felge vorne links
des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in alle Richtungen gegangen, was darauf
hindeute, dass das Rad bei der Kollision in Bewegung gewesen sei. Den Rapport
schickte der zuständige Polizist unter Beilage der unverwertbaren Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2015 und der Fotodokumentation (gedruckt
am 14. Dezember 2015), worauf die angetroffene Situation vom 14. April 2015 und
die Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers ersichtlich sind, der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (kantonale Akten, act. 1 ff.). Diese
eröffnete am 12. Januar 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
und erliess am 26. Januar 2016 einen Strafbefehl (kantonale Akten, act. 4 und
6). Nach der Einsprache des Beschwerdeführers folgten seine Einvernahmen bei
der Staatsanwaltschaft und die Einholung des Kurzberichts sowie des Gutachtens
(kantonale Akten, act. 9, 10/3 und 10/9).

Es liegt kein Fall von Folgebeweisen vor, die (ausschliesslich) gestützt auf
einen unverwertbaren Primärbeweis erhoben wurden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft auch ohne die nicht verwertbare
polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die im Rapport
umschriebenen Feststellungen der Polizei vom 14. April 2015 und die
Fotodokumentation der angetroffenen Situation ein Verfahren gegen den
Beschwerdeführer eröffnet - allenfalls beschränkt auf den Vorwurf der
Irreführung der Rechtspflege - und einen Strafbefehl erlassen hätte. Infolge
der Einsprache des Beschwerdeführers wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit in
der Folge zu den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und den weiteren
Beweiserhebungen gekommen. Die Polizei gelangte aufgrund der Meldung des
Beschwerdeführers, der am 14. April 2015 auf dem Areal des Zivilschutzzentrums
angetroffenen Situation und dem Schaden am Auto des Beschwerdeführers zum
Schluss, dass es sich rechtfertige, ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer einzuleiten und ihn als beschuldigte Person zu befragen. Es
ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mit den gleichen
Informationen zu der identischen Einschätzung gelangt wäre und die weiteren,
vom Beschwerdeführer als unverwertbar gerügten Beweise erhoben hätte. Dass die
Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung festhielt, dass es ohne die Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der (unverwertbaren) polizeilichen Einvernahme
möglicherweise gar nie zum Strafverfahren gekommen wäre, ändert an der
vorgenannten Einschätzung nichts.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Kurzgutachten (recte: der Kurzbericht)
vom 24. März 2016 und das Gutachten vom 28. November 2016 seien auch aus
anderen Gründen unverwertbar. Hinsichtlich des Kurzberichts sei keine
natürliche Person mittels prozessleitendem Entscheid als sachverständige Person
ernannt worden, sondern der Auftrag, der nicht alle in Art. 184 Abs. 2 StPO
bezeichneten Angaben enthalte, sei an das Forensische Institut Zürich erfolgt.
Ferner habe er keine Gelegenheit gehabt, sich vorgängig zur sachverständigen
Person zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Die Vorinstanz äussere
sich mit keinem Wort zu diesen bereits im Berufungsverfahren erhobenen
Einwänden, weshalb sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletze. Hinsichtlich des Gutachtens macht der
Beschwerdeführer geltend, die Ernennung der sachverständigen Person hätte
mittels prozessleitendem Entscheid und nicht durch einen "Auftrag für ein
Gutachten" erfolgen müssen. Auch enthalte der Auftrag keinen Hinweis auf die
Geheimhaltungspflichten. Schliesslich habe sich der Auftrag an eine bestimmte
natürliche Person gerichtet, im Gutachten werde jedoch eine andere natürliche
Person als Sachverständiger bezeichnet. Da sich die Vorinstanz auch mit diesen
Vorbringen nicht auseinandersetze, verletze sie ihre Begründungspflicht und
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. An der Unverwertbarkeit des Gutachtens
vermöge entgegen der Vorinstanz auch nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer gegen den Gutachtensauftrag kein Rechtsmittel erhoben, sich
zur Person des Gutachters nicht geäussert und keine Fragen gestellt habe.

3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer erachte den "Kurzbericht
spurenkundliche Unfalluntersuchungen" vom 24. März 2016 und das "Gutachten
spurenkundliche Unfalluntersuchung" vom 28. November 2016 für unverwertbar, da
verschiedene prozessuale Bestimmungen über das Gutachten respektive die
sachverständige Person (Art. 182 ff. StPO) nicht eingehalten worden seien.
Sowohl der Kurzbericht als auch das Gutachten seien vom Forensischen Institut
Zürich - einer Organisation der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich -
erstellt worden. Dabei handle es sich um eine staatliche Institution, die
regelmässig kriminalwissenschaftliche und unfalltechnische Dienstleistungen in
Strafverfahren im Kanton Zürich erbringe. Das Institut beziehungsweise dessen
Mitarbeiter könnten als dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige
qualifiziert werden (Art. 183 Abs. 2 StPO), für welche gewisse Ausnahmen gelten
würden (vgl. BGE 141 IV 423 E. 3.3 S. 430 f.). Der Gutachtensauftrag sei an
eine natürliche Person innerhalb des Forensischen Instituts gerichtet gewesen,
Einwände gegen diese Person habe der Beschwerdeführer nicht erhoben. Auch sei
der Auftrag in Verfügungsform ergangen (wenngleich nicht explizit als
"Verfügung" bezeichnet). Der Beschwerdeführer habe kein Rechtsmittel gegen den
Gutachtensauftrag erhoben und sich nie zu der Person des Sachverständigen
geäussert oder (Ergänzungs-) Fragen gestellt. Vor diesem Hintergrund seien die
Einwände des Beschwerdeführers unbegründet und das Gutachten verwertbar (Urteil
S. 19 ff.).

3.3.3. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf
dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können für
bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen
(Art. 183 Abs. 2 StPO). Dazu zählen beispielsweise die Rechtsmedizinischen
Institute von Universitäten (IRM) beziehungsweise ihre Mitarbeiter. Gemäss Art.
184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie
erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der die Bezeichnung der
sachverständigen Person, allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige
Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer
Verantwortung einsetzen kann, die präzis formulierten Fragen, die Frist zur
Erstattung des Gutachtens, den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der
sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen sowie den Hinweis
auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB enthält (Art.
184 Abs. 2 StPO). Sie gibt den Parteien - ausser bei blossen
Laboruntersuchungen - vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person
und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs.
3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich
verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Sie hat das Gutachten schriftlich zu
erstatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 StPO). Waren an der Ausarbeitung weitere
Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der
Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE
144 IV 176 E. 4.2.2 f. S. 180 ff.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit
Hinweisen).

3.3.4. Der Beschwerdeführer wies bereits in seinem Plädoyer vor dem
erstinstanzlichen Gericht auf verschiedene formelle Mängel bei der
Gutachtenserstellung hin (kantonale Akten, act. 27 S. 12). Im Plädoyer vor der
Vorinstanz rügte er sodann ausdrücklich, der Kurzbericht und das Gutachten des
Forensischen Instituts Zürich seien nicht verwertbar, da bei deren Erstellung
verschiedene strafprozessuale Bestimmungen verletzt worden seien (kantonale
Akten, act. 100 S. 7 f.). Die Vorinstanz prüft zwar die Frage der
Verwertbarkeit von Kurzbericht und Gutachten, äussert sich dabei jedoch nicht
zu allen Kritikpunkten des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit dem Gutachten
machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, der Auftrag für dieses habe
sich zwar an eine bestimmte natürliche Person gerichtet, im Gutachten werde
jedoch eine andere natürliche Person als Sachverständiger bezeichnet. Mit
diesem Vorbringen und den allfälligen rechtlichen Folgen setzt sich die
Vorinstanz nicht auseinander. Ebenso wenig äussert sie sich zu dem Einwand, der
Gutachtensauftrag enthalte keinen Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht des
Sachverständigen (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO). Dabei handelt es sich um
Punkte, die für die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens durchaus relevant
sind. Indem die Vorinstanz nicht auf alle vom Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem Gutachten und dessen Erstellung vorgebrachten Kritikpunkte eingeht,
verletzt sie ihre Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör. Die Gehörsverletzung kann vorliegend nicht geheilt werden
(vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit
Hinweisen), zumal für die Beurteilung der Einwände des Beschwerdeführers
weitere Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind.

3.3.5. Die Vorinstanz hat die Einwände des Beschwerdeführers zum Gutachten
beziehungsweise zu dessen Erstellung im neuen Verfahren zu prüfen. Bei dieser
Gelegenheit wird sie sich auch zu der Verwertbarkeit des Kurzberichts, die vom
Beschwerdeführer ebenfalls in Frage gestellt wird, äussern müssen. Da die
Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung unter anderem
auf die Erkenntnisse des Gutachtens abstellt, erübrigt es sich, auf die
weiteren Rügen des Beschwerdeführers (zur Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung)
einzugehen.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer
angemessen zu entschädigen, soweit er obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen
Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.

Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres