Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.651/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_651/2019

Urteil vom 2. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sachbeschädigung etc., Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Glarus vom 22. Mai 2019 (OG.2019.00006).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte den Beschwerdeführer
zweitinstanzlich am 22. Mai 2019 wegen Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher
Missachtung einer Ausgrenzung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150 Tagen (unter Anrechnung von einem Tag
Haft).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und dessen Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts
qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG).

3. 

Der Beschwerdeführer reichte eine undatierte und nicht unterzeichnete Eingabe
ein, welche kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine
rechtsgenügende Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den
Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG) enthielt. Aus diesem Grund wurde er mit
Schreiben vom 29. Mai 2019 unter Hinweis auf die einschlägigen
Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer
Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend
informiert, seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art.
42 BGG ergänzen zu können. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seine Eingabe zu
unterzeichnen (act. 4). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine weitere
und unterzeichnete Eingabe ein. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass er mit
der Freiheitsstrafe bzw. dem Aufenthalt im Gefängnis nicht einverstanden ist.
Er könne dort aus gesundheitlichen Gründen nicht bleiben. Das Geld, das er
gespart habe, um in Italien zu leben, habe ihm die Polizei abgenommen. Mit den
Erwägungen im Urteil zu den Schuldsprüchen und zur Strafe bzw. deren Zumessung
setzt er sich nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht,
inwiefern das Obergericht mit seinem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art.
95 BGG verstossen haben könnte.

4. 

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise
verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill