Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.64/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_64/2019

Urteil vom 29. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tätlichkeiten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom
12. Dezember 2018

(4M 18 99).

Erwägungen:

1. 

Das Bezirksgericht Kriens büsste den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 wegen
Tätlichkeiten mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Nach Eröffnung des
Urteilsdispositivs vom 4. Oktober 2018 meldete der Beschwerdeführer am 14.
Oktober 2018 die Berufung an. In der Folge verfasste das Bezirksgericht die
schriftliche Urteilsbegründung, welche dem Beschwerdeführer per Einschreiben am
5. November 2018 mit einer ausführlichen Belehrung zum weiteren Vorgehen
zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht
Luzern auf die Berufung nicht ein, weil innert der 20-tägigen Frist gemäss Art.
399 Abs. 2 StPO die obligatorische Berufungserklärung nicht einging.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Angefochten ist eine Nichteintretensverfügung. Im vorliegenden Verfahren kann
es daher einzig um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht auf die Berufung des
Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der
Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern sich ausgiebig zur materiellen
Seite der Angelegenheit äussert, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein
nicht zu hören. Dass er das begründete Urteil des Bezirksgerichts Kriens nicht
erhalten hat, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (zu Recht) nicht
geltend. Denn aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ergibt sich
nachweislich, dass ihm dieses am 5. November 2018 zugestellt wurde. Das
begründete Urteil des Bezirksgerichts enthält auf S. 12 eine ausführliche und
klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit hingewiesen wird,
binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einreichen zu müssen. Da
der Beschwerdeführer es offenbar unterliess, diese Belehrung sorgfältig zur
Kenntnis zu nehmen, hat er sich die Folgen selber zuzuschreiben. Dass er
unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Berufungserklärung
innert Frist zu erheben, macht er nicht geltend. Aus der Beschwerde ergibt sich
mithin nicht, inwiefern die Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner
finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill