Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.648/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_648/2019

Urteil vom 28. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. A.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht, vom 7. Januar 2019 (SB.2016.6).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt legt dem Ehepaar A.X.________
und B.X.________ gemäss Anklageschrift vom 6. Juli 2015 zur Last, zwischen dem
10. Oktober 2012 und dem 18. Februar 2013 in mittäterschaftlicher Weise
Betrugshandlungen zum Nachteil eines Online-Versandhauses begangen zu haben.

Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt verurteilte am 5.
November 2015 das Ehepaar A.X._________ und B.X._________ wegen gewerbsmässigen
Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von je 10 Monaten. Es verpflichtete
sie unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin A.________ AG Fr.
21'230.65 als Schadenersatz zu bezahlen und auferlegte ihnen die
Verfahrenskosten. Dagegen erhoben beide Beschuldigten Berufung.

B. 

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.X.________ mit
Urteil vom 7. Januar 2019 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig
und verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs. Die Schadenersatzforderung der A.________ AG verwies es auf den
Zivilweg. Hingegen sprach es B.X.________ von der Anklage des gewerbsmässigen
Betrugs frei.

C. 

Gegen dieses Urteil führt A.X.________ Beschwerde. Sie beantragt, das Urteil
des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2019 sei
aufzuheben. Sie sei freizusprechen und angemessen zu entschädigen. Die
Zivilklage der A.________ AG sei abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verletze den
Anklagegrundsatz und die Bindung an die Anklage nach Art. 350 Abs. 1 StPO. Die
Anklage lege ihr und ihrem Ehemann Mittäterschaft zur Last. Hingegen werde ihr
in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, sie hätte die insgesamt 74
Bestellungen im Zeitraum vom 10. Oktober 2012 bis 18. Februar 2013 alleine
getätigt und die Pakete an ihrer damaligen Wohnadresse alleine
entgegengenommen. Indem die Vorinstanz nur die Beschwerdeführerin als alleinige
Täterin schuldig spreche, verletze sie Bundesrecht.

1.2.

1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar
ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch
eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem
Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt,
nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019
E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung
eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf
an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan)
für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht
oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung
der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur
ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu
beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht
notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV
361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23.
Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). Die Folge
der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet
wird.

1.3. In der Anklageschrift vom 6. Juli 2015 wird ausgeführt, beide Ehegatten
seien mit dem Vorgehen des jeweils anderen einverstanden gewesen. Sie hätten 27
verschiedene elektronische Kundenkonten eröffnet, 27 verschiedene
E-Mail-Adressen sowie teils ungültige oder inaktive Telefonnummern angegeben.
Dabei hätten sie ihre damalige Wohnadresse als Lieferadresse bezeichnet. Weiter
hätten sie teils ihre eigenen, teils andere Namen als Empfänger der Lieferungen
angegeben. Die verwendeten Namen würden sich meist nur in wenigen Buchstaben
von ihrem Namen oder Namen naher Verwandter unterscheiden. Damit hätten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Umstand ausgenutzt, dass
Online-Versandhäuser die Angaben nicht überprüften, da dies aufgrund der
grossen Informationsmenge nicht zumutbar sei und auch nicht den
Geschäftsgepflogenheiten entspreche. Das Versandhaus habe die Ware gegen
Rechnung geliefert. Die beiden Beschuldigten hätten die Ware entgegengenommen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten wie geplant unterlassen, den
Rechnungsbetrag von gesamthaft Fr. 23'051.25 zu begleichen. Auf Mahnung des
Inkassobüros hätten sie zwar eine Summe von total Fr. 2'511.95 zurückbezahlt.
Sie hätten sich allerdings in einer desolaten finanziellen Situation befunden,
da sie per Januar 2015 Betreibungen im Betrag von ca. Fr. 270'000.-- und offene
Verlustscheine von ca. Fr. 200'000.-- gehabt hätten. Die Eheleute hätten das
Versandunternehmen über den eigenen Zahlungswillen getäuscht und sich
bereichern wollen. Sie hätten sich darauf eingestellt, bei jeder sich bietenden
Gelegenheit nach der Art eines Berufes eine unbestimmte Anzahl
Betrugshandlungen zu begehen und dadurch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ihnen würden insgesamt 74 Einzelhandlungen zur Last gelegt.

Die Vorinstanz geht in Abweichung der Anklageschrift davon aus, die
Beschwerdeführerin habe nicht als Mittäterin zusammen mit ihrem Ehemann,
sondern als Einzeltäterin gehandelt.

1.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt die Anklageschrift
den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden
Anforderungen. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die
wesentlichen Umstände auf, unter denen die der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen. Im
Sachverhalt der Anklageschrift wird nicht umschrieben, wer der Eheleute welche
Tathandlung begangen hat bzw. inwieweit sie arbeitsteilig vorgegangen sind.
Zufolge der in Mittäterschaft angeklagten Handlungen rechnet die Anklage jedem
Ehegatten den ganzen Tatbeitrag zu und klagt jeden für die ganze Handlung an.
Die Teilnahmeform der Mittäterschaft umfasst in sachverhaltsmässiger und
rechtlicher Hinsicht alle Handlungen, welche der Beschwerdeführerin nun als
Einzeltäterin zur Last gelegt werden. Insofern decken sich die beiden
Tatvorwürfe. Die Beschwerdeführerin musste sich gegen den gesamten
Anklagesachverhalt zur Wehr setzen, wenn sie ihre Täterschaft bestreiten
wollte, gleich wie wenn sie als Einzeltäterin angeklagt worden wäre. Sie war
ohne weiteres in der Lage, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf angemessen
zu verteidigen und die vorinstanzliche Annahme der Einzeltäterschaft
beschneidet die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht (vgl. auch
Urteil 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 3.5 wo das Bundesgericht die Annahme
mittelbarer Täterschaft als zulässig erachtete, obwohl Mittäterschaft angeklagt
war). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die alleinige Tatverantwortung
zuschreibt, ist mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage und das
Immutabilitätsprinzip nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der
Einwand der Beschwerdeführerin, die Anklage enthalte nicht jedes der von der
Vorinstanz als erstellt erachteten Details. Es ist nicht erforderlich, dass die
Anklage sämtliche Details der Tat enthält. Es genügt, wenn die wesentlichen
Tatumstände enthalten sind, so dass sich die beschuldigte Person angemessen
verteidigen kann. Inwiefern diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sein
soll, ist nicht ersichtlich. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze mehrfach den Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.
Zunächst lasse sie das eingereichte Arztzeugnis unberücksichtigt, wonach die
Beschwerdeführerin im Tatzeitraum in Mazedonien im Spital gewesen sei. Sie habe
keine Möglichkeit gehabt, ergänzende Bescheinigungen betreffend ihren
Spitalaufenthalt nachzureichen oder die Befragung von Dr. B.________, ihrem
behandelnden Arzt, und weiterer Zeugen zu beantragen. Schliesslich habe die
Vorinstanz "geheime" Beweise beim Einwohnerregister eingeholt und daraus
Schlüsse hinsichtlich der Täterschaft abgeleitet, ohne dass sie dazu habe
Stellung nehmen können. Sie habe erst anlässlich der mündlichen
Urteilseröffnung von den entsprechenden Beweiserhebungen erfahren.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit.
c und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene
Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die
Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im
Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III
297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266
E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die
Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass
die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz
äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüfte (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 142 III 48 E. 4.1.1 S.
53 f.; 141 V 557 E. 3.1 S. 564; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S.
144; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf
das eingereichte Arztzeugnis nicht. Vielmehr unterzieht sie dasselbe einer
inhaltlichen Würdigung und begründet, warum sie nicht auf die darin enthaltenen
Angaben abstellt. Dass das Resultat dieser vorinstanzlichen Würdigung nicht zur
Zufriedenheit der Beschwerdeführerin ausfällt, begründet keine
Gehörsverletzung.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte vor Vorinstanz weitere
Beweisanträge gestellt, wenn sie gewusst hätte, dass die Vorinstanz nicht auf
das eingereichte mazedonische Arztzeugnis abstellt. Namentlich hätte sie den
behandelnden Arzt Dr. B.________ vor Vorinstanz als Zeugen beantragt. Indessen
behauptet die Beschwerdeführerin nicht, einen entsprechenden Beweisantrag
gestellt zu haben, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung nicht stichhaltig ist.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Offizialmaxime
geltend machen will, ist ihre Rüge ebenfalls nicht stichhaltig. Insbesondere
behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der von ihr angerufene Zeuge könnte aus
eigener Wahrnehmung ihre gesamte Aufenthaltsdauer in Mazedonien verbindlich
bestätigen, was ohnehin bloss der Fall wäre, wenn dieser zusammen mit der
Beschwerdeführerin dort gewesen wäre. Daher wären die Aussagen des behandelnden
Arztes zum angeblichen Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland von
vornherein nicht beweiskräftig. Die Kenntnisnahme der Zeugenaussage war für die
Urteilsfällung nicht notwendig (vgl. hierzu BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.
mit Hinweisen) und die Vorinstanz war nicht gehalten, von Amtes wegen eine
Befragung vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren, von der Beschwerdeführerin
namentlich nicht genannten Zeugen genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Rüge ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.3.3. Bezüglich der Informationen aus dem Einwohnerregister zu zwei der für
die Bestellungen verwendeten Namen macht die Beschwerdeführerin zu Recht
geltend, dass die Vorinstanz ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht
gewährt hat. Die Daten aus dem Einwohnerregister sind zwar dem Gericht als
Amtsstelle zugänglich und somit nicht zu beweisen (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1.1
S. 383). Indessen verfügt die Beschwerdeführerin als Aussenstehende über keinen
Zugriff auf die amtlichen Register. Sie musste bis zum vorinstanzlichen Urteil
nicht mit dem Beizug solcher Daten rechnen, denn die Vorinstanz kündigte diesen
weder anlässlich der Berufungsverhandlung an, noch sind die entsprechenden
Daten aktenkundig.

Gleichzeitig erachtet die Beschwerdeführerin die erhobenen Daten - bezüglich
derer sie ihr Gehör als verletzt sieht - als nicht entscheidrelevant, da es
sich ihrer Auffassung nach um die falschen Personalien handle. Die
Beschwerdeführerin zielt mit ihrer Rüge zum Datenbeizug auf die Beweiswürdigung
der Vorinstanz ab und macht geltend, es habe sich um eine Dritttäterschaft
gehandelt. Dieses Argument brachten die Verteidiger der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes bereits in der Berufungsverhandlung vor und nannten die
entsprechenden Personalien, welche aus ihrer Sicht deliktsrelvant sein könnten.
Die Vorinstanz hat die Argumentationslinie der Verteidigung zu einer
allfälligen Dritttäterschaft im angefochtenen Urteil berücksichtigt. Damit hat
sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vor Bundesgericht vertretenen
Argumentation bereits vor Vorinstanz Gehör verschafft. Die Vorinstanz verneint
eine Dritttäterschaft mit mehreren stichhaltigen Argumenten (vgl. E. 3.3
nachfolgend), so dass der Beizug der Informationen aus dem Einwohnerregister im
Grunde entbehrlich war. Aus diesem Grund kann auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, was lediglich zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde, verzichtet werden.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei
willkürlich. Dies betreffe die Feststellungen, wer die Bestellungen getätigt
habe (der eheliche Haushalt der Beschwerdeführerin) und wem die Pakete wann
(der Beschwerdeführerin in Abwesenheit des Ehemannes) zugestellt worden seien.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, es seien 27 Kundenkonti mit der
damaligen Wohnadresse der Beschwerdeführerin eingerichtet und im Internet
Warenbestellungen von über Fr. 23'051.25 getätigt worden. Die verwendeten Namen
seien den Namen der Beschwerdeführerin und deren Verwandtschaft ähnlich. Damit
sei sichergestellt worden, dass die Sendungen im Haushalt der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes abgeliefert wurden. Die
Beschwerdeführerin sei zur Zeit der Lieferungen zu Hause gewesen und habe das
Kind betreut. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Mahnungen
erhalten, sei unglaubhaft. Dies werde durch einen E-Mail-Verkehr und eine
Ratenzahlungsvereinbarung widerlegt.

Ferner seien die Pakete bis auf zwei Ausnahmen dem Empfänger gemäss
Sendungsverfolgung der Post direkt ausgehändigt worden, was gegen eine
Dritttäterschaft spreche. Nur in zwei Fällen seien sie in den Briefkasten
gelegt worden. Das regelmässige persönliche Entgegennehmen der Pakete spreche
ebenfalls gegen eine Dritttäterschaft. Weiter seien diverse Teilzahlungen
betreffend die Bestellungen erfolgt, welche auf unterschiedliche Namen gelautet
hätten. Diese Zahlungen seien allesamt ab dem Konto des Ehemannes der
Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe an der
Berufungsverhandlung erklärt, sie habe auf Mahnungen reagiert und Zahlungen
mittels Vollmacht über das gemeinsame eheliche Konto ausgelöst. Daraus lasse
sich ableiten, dass sie über die fingierten Namen Bescheid gewusst habe.
Sämtliche Bestellungen seien somit aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes erfolgt und auch an diesen geliefert worden.

Angesichts der Produktepalette (Kleider, Kosmetika, Schmuck, Strumpfwaren sowie
der Schuh- und Konfektionsgrössen) sowie der regelmässigen Anwesenheit zu den
Lieferzeiten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Lieferungen
entgegengenommen habe. Ihr Ehemann sei jede zweite Woche infolge seiner
Arbeitszeiten zur Lieferzeit nicht zu Hause gewesen. Insgesamt geht die
Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin sei alleine für die Bestellungen
verantwortlich. Den Ehemann der Beschwerdeführerin spricht sie nach dem
Grundsatz "in dubio pro reo" frei.

3.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist überzeugend und nachvollziehbar
begründet. Die Vorinstanz sieht die Täterschaft der Beschwerdeführerin aus
mehreren Gründen als erwiesen an. Die Bestellernamen, welche dem Familiennamen
der Beschwerdeführerin und den Namen von mit der Beschwerdeführerin verwandten
Personen ähneln, die konstante Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu
Lieferzeiten, die persönliche Entgegennahme der Pakete, die bestellte
Produktepalette und die Zahlungen an ausstehende Rechnungen über das Konto des
Ehemannes der Beschwerdeführerin führen die Vorinstanz zur Überzeugung, dass
die Bestellungen aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin erfolgt sind und an
die Beschwerdeführerin geliefert wurden, welche die Produkte bestellte, aber
infolge ihrer hohen Schulden nicht bezahlen wollte oder konnte.

Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am angefochtenen Urteil vermag nicht
zu überzeugen. Unbegründet ist zunächst der Einwand, der Familienname der
Beschwerdeführerin sei lediglich bei einer Bestellung verwendet worden.
Einerseits listet die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selbst
mehrere Fälle auf, in denen ihr Familienname ebenfalls verwendet wurde. Zudem
handelt es sich bei den anderen verwendeten Namen mehrheitlich um geringfügig
abgeändert Versionen ihres eigenen Familiennamens oder desjenigen von engen
Verwandten.

Unbehelflich ist ferner die Argumentation der Beschwerdeführerin, auch andere
in ihrer Liegenschaft wohnhafte Personen mit ähnlichen Namen kämen als Täter in
Frage. Die Beschwerdeführerin übergeht dabei die vorinstanzliche Feststellung,
die Bestellungen kämen aufgrund des Tatmusters (gleiche Zustellart, d.h.
persönliche Entgegennahme über Mittag, gleiche Produktepalette) aus dem selben
Haushalt. Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Umstand
auseinander, dass für einen Teil der Lieferungen Teilzahlungen ab dem Konto
ihres Ehemannes erfolgten, wobei diese Zahlungen explizit auf andere
Bestellernamen lauteten.

Nicht stichhaltig ist die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei im Tatzeitraum
im Spital in Mazedonien gewesen. Dass die Vorinstanz mangels Unterschrift und
zweifelhaften Datums nicht auf das Arztzeugnis abstellt (das Zeugnis datiert
von 2018, d.h. nahezu sechs Jahre nach dem angeblichen Spitalaufenthalt),
erweist sich als vertretbar.

Schliesslich durfte die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin an der
Berufungsverhandlung dahingehend werten, dass sie infolge der für die
Bestellungen eingegangenen Mahnungen Zahlungen ab dem Konto des Ehemannes (die
Beschwerdeführerin spricht vom gemeinsamen ehelichen Konto) ausgelöst habe.
Dies ergibt sich aus der Verknüpfung der Aussagen der Beschwerdeführerin mit
dem Vorhalt der vorhandenen Zahlungsbelege. Keine Willkür ist sodann in der
Feststellung zu erblicken, die Beschwerdeführerin habe von den fingierten Namen
gewusst, da sich die Vorinstanz hierbei auf die persönliche Entgegennahme der
Pakete und die Kontoüberweisungen stützt, welche andere Bestellernamen
betrafen. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Abweisung der Zivilklage. Sie begründet
den Antrag jedoch nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär