Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.638/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_638/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Oberli,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tierquälerei; Anklageprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 12. April 2019 (SK 18 439).

Sachverhalt:

A. 

Auf Einsprache gegen den zur Anklage erhobenen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Februar 2018 hin wurde A.________
mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2018 vom
Vorwurf der Tierquälerei an zwei Schafen und vom Vorwurf der Hinderung einer
Amtshandlung freigesprochen. Gleichzeitig wurde er jedoch der Tierquälerei
durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem anderen Schaf
schuldig gesprochen und mit 4 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.-- bedingt sowie
einer Verbindungsbusse von Fr. 80.-- bestraft. Das Obergericht des Kantons Bern
bestätigte das erstinstanzliche Urteil auf Berufung von A.________ hin am 12.
April 2019 sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch bezüglich des
Strafmasses.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht
zurückzuweisen; je unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. 

Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Generalstaatsanwaltschaft lässt sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer
verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Obergerichts.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch und rügt die Verletzung
des Anklagegrundsatzes von Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz erachte einen
Sachverhalt als erstellt, der ihm so im Strafbefehl nicht vorgeworfen worden
sei. Der angeklagte und der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende
Sachverhalt würden sich bereits insoweit unterscheiden, als sich der
Anklagesachverhalt auf ein Verhalten resp. eine Unterlassung des
Beschwerdeführers vor Ausbruch der fraglichen Klauenerkrankung und des
Madenbefalls beziehe, wohingegen dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil
eine Unterlassung nach diesem Ausbruch vorgeworfen werde. Anders gesagt werde
ihm gemäss ersterem Sachverhalt die Verursachung der Klauenerkrankung resp. des
Madenbefalls vorgeworfen, während ihm mit letzterem die fehlende Behandlung zur
Last gelegt werde, mithin beziehe sich der vorgeworfene Sachverhalt auf
verschiedene Zeiträume. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche zudem die
Formulierung in der Anklageschrift mit der Voranstellung von "wobei" im
Zusammenhang mit der Schlachtung als Folge der Vernachlässigung sogar dafür,
dass damit ebenfalls eine Unterlassung vor Ausbruch der Klauenerkrankung resp.
des Madenbefalls gemeint sei.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass das fragliche eine Schaf
(eine Aue) am 16. September 2016 aufgrund einer Erkrankung einer Klaue gelahmt
habe und sich im Gewebe der Klaue Maden festgesetzt hätten. Weiter hält sie
betreffend Klauenpflege fest, dass bei Schafen je nach Bodenbeschaffenheit und
Rasse ein- bis dreimal im Jahr ein Pflegeschnitt nötig sei und keine
Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer dieser Pflicht zur
regelmässigen Klauenpflege nicht nachgekommen wäre. Ausgehend von der nach
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Weidewechsels ca. zwei Wochen vor
dem 16. September 2016 durchgeführten Kontrolle der Klauen, bei welcher diese
noch gut ausgesehen hätten, bestätige der Amtstierarzt, dass die Klauen der
hier interessierenden Aue etwa zwei Wochen vor der Kontrolle durchaus noch
hätten gesund gewesen sein können. Mithin könne entgegen der Anklageschrift
nicht davon ausgegangen werden, dass die eingetretene Klauenerkrankung Folge
einer nicht regelmässigen oder nicht fachgerechten Klauenpflege durch den
Beschwerdeführer gewesen sei. Davon, dass die Untersuchung und Behandlung der
Klauen ca. 14 Tage vor der Kontrolle nicht fachgerecht ausgeführt worden wäre,
sei nie die Rede gewesen und der Bestandestierarzt attestiere dem
Beschwerdeführer denn auch grundsätzlich eine gute Schafhaltung. Gestützt auf
die Angaben der Tierärzte sei davon auszugehen, dass der am 16. September 2016
festgestellte Madenbefall der Wunde seit mindestens einem Tag bestanden habe.
Im Übrigen könne aus dem Madenbefall aber nichts zu Dauer und Schweregrad der
Krankheit abgeleitet werden. Auch treffe die Umschreibung in der Anklageschrift
nicht zu, dass die Aue aufgrund ihrer Beschwerden habe geschlachtet werden
müssen. Der amtliche Tierarzt habe bestätigt, dass die Aue bei entsprechender
Pflege wieder gesund geworden wäre, und er habe in diesem Zusammenhang von
einem wirtschaftlichen Entscheid gesprochen.

Zusammengefasst hält die Vorinstanz für erstellt, dass es bei der fraglichen
Aue zu einer Erkrankung der Klauen, einem Sohlengeschwür, gekommen sei. Die
betroffene Klaue habe sich entzündet und ab dem 15. September 2016 hätten sich
Maden darin festgesetzt. Am 16. September 2016 habe die Aue praktisch keine
Hornsohle mehr gehabt und sei die darunter befindliche Lederhaut frei gelegen.
Das Sohlengeschwür sei für die Aue sehr schmerzhaft gewesen und der Madenbefall
habe zu extremen Schmerzen für das Tier geführt. Gegen Abend des 13. September
2016 habe der Beschwerdeführer, der die Schafherde täglich kontrollierte,
bemerkt, dass die Aue lahmte. Als erfahrener Schafhalter und Klauenpfleger sei
ihm bewusst gewesen, dass das Lahmen auf eine für das Tier schmerzhafte
Klauenkrankheit hindeuten könnte und entsprechende Wunden innert weniger Tage
von Maden befallen werden könnten. Er habe entschieden, die Kontrolle und
Pflege der Klauen erst beim für den 16. September 2016 geplanten Weidewechsel
vorzunehmen.

1.2.2. Die Vorinstanz räumt in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des
Anklageprinzips ausdrücklich ein, dass vorliegend nicht genau vom Sachverhalt
auszugehen sei, wie er im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl umschrieben
sei. Dass es im vorliegenden Fall auch darum gehe, dass der Beschwerdeführer
die Beschwerden und damit den dringenden Bedarf für die Klauenpflege hätte
erkennen müssen, deute die Nennung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die
Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) im Strafbefehl an, wonach
der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere (u.a. Lahmheiten)
grundsätzlich täglich zu kontrollieren seien. Dies sei dem Beschwerdeführer und
seinem Verteidiger auch bewusst gewesen, so dass er sich angemessen habe
verteidigen können.

1.3. Im Strafbefehl vom 20. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer Tierquälerei
vorgeworfen, begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) auf
einer Schafweide in B.________, C.________. Der Sachverhalt wird wie folgt
geschildert:

"Der Beschuldigte unterliess es die Klauen seiner Schafe regelmässig und
fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden, weshalb es bei drei Schafen zu
Erkrankungen der Klauen kam, wobei die Klauen eines Schafes derart
vernachlässigt waren, dass sich die Klaue entzündete und sich Maden darin
festsetzten, weshalb das betreffende Schaf aufgrund seiner Beschwerden am 16.
September 2016 geschlachtet werden musste.

Im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung, welche unter Punkt 2 auch den
inzwischen rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer
Amtshandlung enthält, folgt die Aufzählung der anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen:

"Art. 34 f., 42 ff., 47 StGB; Art. 352 ff., 422 ff., 426 Abs. 1 und 433 StPO;
Art. 3 Abs. 1+3, 5 Abs. 4, 16 Abs. 1 TSchV; Art. 3 Bst. b, 4 Abs. 1+2, 6 Abs.
1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 VO des BLV über die Haltung
von Nutztieren und Haustieren; Art. 286 StGB; Art. 49 Abs. 1 StGB".

1.4.

1.4.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO)
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur
Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist
nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu
beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die
beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der
Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen
Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in
seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132
E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).

1.4.2. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem
Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs
ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der
Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen
Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes
entsprechen (Urteile 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_217/2019 vom 4.
April 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der
strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform
(sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die
Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die
Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen
(Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2).

Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den
gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts
als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende
Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit
Hinweis). Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem
Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn
beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der
Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E.
2.1; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven
Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf
einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_266/2018 vom 18.
März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Anders verhält es sich, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit "hat in
Kauf genommen" vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und
Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen
(Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3 mit Hinweisen; HEIMGARTNER/
NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N 33 zu Art. 325 StPO). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat
die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen
das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und
inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten
voraussehbar und vermeidbar war (Urteil 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 mit
Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 32 und 35 zu Art. 325 StPO).

Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie
diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art.
350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an
den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Urteil 6B_492/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]). Insofern ist die
Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur
von relativer Bedeutung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 325; LANDSHUT/BOSSHARD, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 26 zu Art. 325).

Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in
einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt,
so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person
aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen
für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte
betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu
nehmen (Urteil 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4.3. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, indem sie ihn mit den Akten dem Gericht
überweist, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift
gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5).

1.5.

1.5.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005 (TSchG; SR 455) wird wegen Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt,
vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise
missachtet.

Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder
Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer
Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer
Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand
von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der
Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die
Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres
beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden
werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Vernachlässigung von Tieren ist ein
echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der
Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung (BOLLIGER/
RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und
Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 130). Danach muss, wer Tiere hält oder betreut, diese
angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige
Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren
(Art. 6 Abs. 1 TSchG). Dazu enthält die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
(TSchV; SR 455.1) detailliertere Ausführungsbestimmungen, auch zur Tierhaltung
betreffend den Umgang mit Tieren, namentlich hinsichtlich der erforderlichen
Unterkunft, Fütterung und Pflege (Art. 3 ff. TSchV). Ob der Tatbestand der
Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der
unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem
Krankheitsbild (zum Ganzen: Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 mit
Hinweisen).

Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Entsprechend wird der
Tierhalterin oder dem Tierhalter gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV vorgeschrieben,
dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend
untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden müssen. Die dafür
notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur
Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen
sicher fixiert werden können. Gemäss Art. 5 Abs. 4 TSchV sind soweit nötig
Hufe, Klauen, Nägel und Krallen regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu
beschneiden.

1.5.2. Begeht der Täter die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a bis
d TSchG fahrlässig, wird im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung nur eine
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG).

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2
TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestimmung
aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten
oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen
und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum
Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den
konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo
besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der
Tierhaltung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der
Tierschutzverordnung. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer
Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die
Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133
IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).

1.5.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger
Rechtsprechung ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gegeben,
wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat,
muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund
der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9
E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 7.2; je mit
Hinweisen).

1.5.4. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig
ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist
(Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeitstäter handeln bewusst oder unbewusst
sorgfaltswidrig; sie nehmen einen strafrechtlichen Erfolg definitionsgemäss
nicht in Kauf. Der Erfolg ist bloss ein nicht gewolltes Resultat ihrer
Unsorgfalt (BGE 143 IV 361 E. 4.10).

1.5.5. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der
bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung.
Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des
subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim
Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich
mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt,
"will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der
Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 119 IV 242 E. 2c; Urteil
6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.6.

1.6.1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tierquälerei durch Unterlassen der
fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf verletzt Bundesrecht. Die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen stimmen nicht mit dem angeklagten
Sachverhalt überein. Das stellt selbst die Vorinstanz ausdrücklich fest. Der
Strafbefehl äussert sich im Rahmen der Beschreibung des Sachverhalts überhaupt
nicht zum subjektiven Tatbestand und die Sachverhaltsdarstellung ist
ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet. Was der Beschwerdeführer
wusste, wollte, oder in Kauf nahm, wird nicht umschrieben. Es fehlen
Ausführungen darüber, wann bzw. ob der Beschwerdeführer Beschwerden des
erkrankten Schafes feststellte bzw. hätte feststellen müssen, welches das
gebotene Verhalten gewesen wäre und dass er die Notschlachtung als konkrete
Folge der Unterlassung überhaupt in Betracht zog und billigte.

Dass dem Beschwerdeführer überhaupt eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen
wird, erschliesst sich einzig aus dem Studium der einzelnen aufgeführten
gesetzlichen Bestimmungen, namentlich aus Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, nicht
jedoch aus der Sachverhaltsschilderung. Das genügt namentlich deshalb nicht,
weil die Tatbegehung - wie aufgezeigt - sowohl vorsätzlich wie fahrlässig
möglich ist, sich daraus aber in Bezug auf die zu erfüllenden
Tatbestandsmerkmale, insbesondere beim Fahrlässigkeitsdelikt, heikle
Differenzierungen in subjektiver Hinsicht ergeben, wenn wie vorliegend eine
eventualvorsätzliche Begehung vorgeworfen wird. Indessen konnte die
Unterlassung, die dem Beschwerdeführer im Strafbefehl vorgeworfen wurde, nicht
erstellt werden, denn das Gegenteil war der Fall: Er kam seiner Pflicht zur
regelmässigen Klauenpflege im Sinne des im Strafbefehl zitierten Art. 5 Abs. 4
TSchV gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nach, indem er die
Untersuchung und Behandlung der Klauen ca. 14 Tage vor der Kontrolle
fachgerecht ausgeführt hatte. Auch geht die Vorinstanz davon aus, dass er die
Schafe täglich kontrollierte.

Aus der Formulierung der vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Subsumtion
könnte ebenso gut geschlossen werden, dass die Vorinstanz eigentlich von einer
Tierquälerei ausgeht, begangen durch pflichtwidrige Unterlassung seitens des
Beschwerdeführers. So äussert sich die Vorinstanz sowohl zur Pflichtwidrigkeit
(der Beschwerdeführer habe seine Fürsorgepflicht verletzt, da er die Klauen des
Tieres aufgrund des Lahmens zeitnah hätte kontrollieren müssen) als auch zur
Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Beschwerden des Schafes für den
Beschwerdeführer. Sie führt aus, dass er als professioneller Klauenpfleger und
langjähriger Schafhalter bestens Bescheid darüber gewusst habe, dass Schafe oft
Verletzungen der Klauen aufweisen würden und das Lahmen darauf hinweisen könne.
Ihm sei weiter bekannt gewesen, dass sich in den unbehandelten Wunden innert
kürzester Zeit Fliegenmaden festsetzen können, so dass er beim Erkennen des
Lahmens ernsthaft hätte für möglich halten müssen, dass das Tier an einer
Klauenerkrankung leide. Dennoch argumentiert die Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe durch das Zuwarten mit der Untersuchung die Schmerzen und
damit die Vernachlässigung des Tieres in Kauf genommen und eventualvorsätzlich
gehandelt.

Nicht jede Erkennbarkeit einer Erkrankung des Tieres begründet jedoch Vorsatz.
Wer pflichtwidrig nicht bemerkt, dass ein Tier einer tierärztlichen Behandlung
bedarf, handelt fahrlässig. Ein Wissen des Halters um diese Tatsache muss als
erwiesen gelten, wenn die gesundheitlichen Probleme des Tieres derart
offensichtlich waren, dass die Behauptung des Halters, er habe diese nicht
bemerkt, nicht mehr glaubhaft ist. Insoweit geht es um eine Tatfrage. Gemäss
der Vorinstanz habe die Aue gegen Abend des 13. September 2016 zufolge der
Klauenentzündung bereits gelahmt. Zudem sei die Entzündung jedenfalls am 16.
September 2016 deutlich sichtbar gewesen, da die Aue praktisch keine Hornsohle
mehr gehabt habe und die darunterliegende Lederhaut freigelegt und von Maden
befallen gewesen sei. Daraus muss nicht zwingend der Schluss gezogen werden,
das Lahmen der Aue und die Entzündung der Klauen seien vom Beschwerdeführer
entgegen seinen Aussagen bemerkt worden und er habe es in Kenntnis dieser
Tatsache unterlassen, die Klauen zu kontrollieren und zu pflegen bzw. einen
Tierarzt beizuziehen.

Die Vorinstanz stützt ihre rechtliche Würdigung mithin auf Annahmen und
tatsächliche Feststellungen, die nicht nur in untergeordneten sondern
massgebenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt abweichen. Damit verletzt sie
Art. 350 Abs. 1 StPO und das Anklageprinzip. Das Gericht ist nicht
Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich
zu würdigen. Ergeben sich aufgrund der vor Gericht erhobenen Beweise
Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten,
kann das Gericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Lässt sich
die neue rechtliche Qualifikation nicht (mehr) unter den angeklagten
Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar. In einem solchen
Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der
beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die Möglichkeit zur
Anklageänderung oder -ergänzung zu geben (Art. 333 Abs. 1 StPO). Die dem
Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige
in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (Urteil 6B_904/2015
vom 27. Mai 2016 E. 4.1). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur
Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen
rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen
allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (Urteil 6B_688/
2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3). Von der Möglichkeit einer Anklageänderung
machten die Vorinstanzen jedoch nicht Gebrauch und ebenso wenig die
Staatsanwaltschaft.

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, der Strafbefehl sei unter dem
Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden, da der darin
genannte Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren
und Haustieren (SR 455.110.1) darauf hindeute, dass es auch darum gehe, dass
der Beschwerdeführer die Beschwerden und den dringenden Bedarf für die
Klauenpflege hätte erkennen müssen. Wie dargelegt, kommt der Umschreibung des
Wissens und Wollens hinsichtlich der Feststellung der Beschwerden des Schafes
und des durch die Unterlassung der gebotenen Pflege gebilligten Erfolges
entscheidende Bedeutung zu. Die Tatbestände der vorsätzlichen und der
fahrlässigen Tierquälerei unterscheiden sich massgeblich im Willenselement. Die
Vorinstanz verletzt das Anklageprinzip, indem sie trotz Fehlens eines Hinweises
bezüglich der Wissens- und Wollenselemente auf den Strafbefehl als
Anklageschrift abstellt, und indem sie ihrer rechtlichen Würdigung wesentlich
andere Tatsachen zugrunde legt, als sich aus der Sachverhaltsschilderung
(selbst unter Heranziehung der aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen) ergibt.

1.6.2. Aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips erübrigt es sich, die
weiteren Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich willkürlich
erstellt und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falsch angewendet, zu behandeln.

2. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton
Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern
vom 12. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt