Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.636/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_636/2019

Urteil vom 12. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Grundsatz in
dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 3. April 2019 (SST.2019.7).

Sachverhalt:

A. 

X.________ war am 13. Mai 2017 mit seinem Motorrad unterwegs, als er in Sins
von Auw herkommend die ausserorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km
/h toleranzbereinigt um 72 km/h überschritt. Am 5. Juni 2018 verurteilte ihn
das Bezirksgericht Muri wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer
Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 90 Abs. 4 SVG zu 16
Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu Fr. 2'000.-- Busse. Auf Berufung von
X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das
erstinstanzliche Urteil am 3. April 2019 im Schuldpunkt, reduzierte aber die
bedingte Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Die Busse liess es unverändert.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu maximal 240
Tagessätzen Geldstrafe bedingt sowie zu höchstens Fr. 1'000.-- Busse zu
verurteilen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Anklagesachverhalt noch den
objektiven Tatbestand oder die vorsätzliche Verletzung elementarer
Verkehrsregeln. Er will aber die Verwirklichung des geschaffenen Risikos nicht
in Kauf genommen haben.

1.1.

1.1.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche
Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder
Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist
in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um
mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).

1.1.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz
bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der
Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein
Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen,
ist nicht erforderlich (GERHARD FIOLKA, Kommentar SVG, N. 145 ff. zu Art. 90
SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 159 f. zu Art. 90 SVG; Urteil 6B_1349/
2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz
gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und
sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
mit Hinweis). Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E.
4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in
Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der
Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos
der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Da ein
Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu
werden droht, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das
geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten
Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 mit
Hinweisen). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und
Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen
anzunehmen, in denen sich die Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus
dem gesamten Geschehen ergibt (BGE 133 IV 9 E. 4.4; Urteile 6B_1349/2017 vom 2.
Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem
Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur
unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG).
Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste
Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich der
Sinngehalt des (Eventual) vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände
erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und
Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die
richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des
Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.1.3. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis zu Art.
90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat
erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste
Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im
Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG
vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das
grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der
Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden,
dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven
Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu
erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen
gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen
Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen
Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen.
Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines
technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats),
eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt
ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprechen.
Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der
subjektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall
von Abs. 3 (BGE 142 IV 137 E. 8 und E. 10.1). An seiner in BGE 142 IV 137
begründeten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (BGE
143 IV 508 E. 1.2; Urteile 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.2; 6B_1102/
2016 vom 12. Dezember 2017 E. 2; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.2; je mit
Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten ist gemäss neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei objektiver Überschreitung der in Art. 90
Abs. 4 SVG normierten Schwellenwerte grundsätzlich auch der subjektive
Tatbestand, sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als
auch der Risikoverwirklichung, zu bejahen. Eine mit den von der Lehre genannten
Beispielen vergleichbare besondere Situation, welche den Vorsatz ausnahmsweise
ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich und behauptet der Beschwerdeführer
gar nicht. Entgegen seiner Auffassung verstösst die in BGE 142 IV 137
begründete bzw. präzisierte Praxis zudem weder gegen Art. 12 Abs. 2 StGB noch
steht sie mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in
Widerspruch. Vielmehr muss sich angesichts der Höhe des bei Überschreitung der
normierten Schwellenwerte eingegangenen Risikos und der immanenten
Schwierigkeit oder gar Unmöglichkeit, einen Unfall bei Auftreten eines
Hindernisses oder dem Verlust der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, dem Täter
der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann.

1.2.2. Auch Umstände, die das Verschulden des Beschwerdeführers - in Anlehnung
an Art. 90 Abs. 2 SVG - ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen
liessen, liegen nicht vor. Namentlich gelten gute Strassen- und
Sichtverhältnisse, wie sie in casu herrschten, praxisgemäss nicht als derlei
Umstände (vgl. etwa Urteil 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz geht zudem willkürfrei davon aus, dass aufgrund
eines blühenden Rapsfeldes am rechten Strassenrand gewisse Sichtbeschränkungen
bestanden und, dass sich knapp 90 Meter nach der Messstelle hinter dem Rapsfeld
eine Querstrasse befand, aus welcher Personen auf die Fahrbahn hätten gelangen
können. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer etwa einem aus dem Feld hinaus
rennenden Tier kaum ausweichen können und bei einem Sturz seinen unmittelbar
hinter ihm, ebenfalls mit hoher Geschwindigkeit, fahrenden Schwager
höchstwahrscheinlich in Mitleidenschaft gezogen.

Unter den genannten Umständen sowie angedenk des besonders krassen, die
Schwellenwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG sogar überschreitenden
Geschwindigkeitsexzesses, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie des
nichtigen Grundes hierfür verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie
erwägt, der Beschwerdeführer habe die Verwirklichung des geschaffenen, hohen
Unfallrisikos mit Toten oder Schwerverletzten mindestens in Kauf genommen.
Daran ändert nichts, dass er in erster Linie sich selber gefährdete. Als
geradezu abwegig erscheint in diesem Zusammenhang das Vorbringen, wonach ihm
ein Selbsttötungsvorsatz unterstellt werden müsste, damit Eventualvorsatz
hinsichtlich der Risikoverwirklichung bejaht werden könnte. Wie bereits
dargestellt, verlangen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG die Inkaufnahme eines
Tötungserfolges gerade nicht (vgl. oben E. 1.1.2). Abgesehen davon käme der
Tatbestand, wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, kaum je zur
Anwendung und würde damit seines Sinnes entleert, ja ins Gegenteil verkehrt.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gemäss Einschätzung eines
Fachpsychologen über ein mangelhaftes Gefahrenbewusstsein verfüge, ist ferner
entgegen zu halten, dass er jedenfalls zum Führen eines Motorfahrzeugs
berechtigt und soweit erkennbar auch befähigt und geeignet war, wovon auch der
Gutachter ausgeht. Er muss daher die Höhe der Gefahr für sich und andere
gleichwohl erkannt haben (vgl. Urteil 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.2.3).
Dies gilt erst recht angesichts seiner Fahrpraxis mit dem Motorrad von 9'000
Kilometern innerhalb eines Jahres. Zudem scheint der Beschwerdeführer abermals
zu verkennen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG nur
die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr
oder gar eines bestimmten Erfolges verlangt. Seine allgemeinen Ausführungen zu
Vorsatz, Legalitätsprinzip und Unschuldsvermutung sowie die Kritik an der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4 SVG gehen im Übrigen an
der Sache vorbei. Die Vorinstanz nimmt nicht an, Art. 90 Abs. 4 SVG begründe
eine unwiderlegbare Vermutung von Vorsatz gestützt auf den objektiven
Tatbestand. Sie verneint vielmehr, nachvollziehbar, Umstände, die trotz massiv
überhöhter Geschwindigkeit und hoher, erkennbarer Gefahr gegen das Vorliegen
von Vorsatz im Sinne einer Inkaufnahme der Gefahr sprechen würden. Den
diesbezüglichen Vorsatz bejaht sie plausibel und ohne Verletzung von Art. 12
Abs. 2 StGB. Ebensowenig unterstellt sie dem Beschwerdeführer Vorsatz mangels
Beweises des Gegenteils. Entgegen seiner Auffassung geht auch das Bundesgericht
in seiner Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4 SVG von keinerlei gesetzlichen
Vermutung zugunsten vorsätzlichen Handelns aus. Es schliesst dies vielmehr - in
Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zum Vorsatz - aus den Umständen des
Einzelfalls (vgl. oben E. 1.1.3). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht
zum Schluss gelangte, angesichts der bei Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG
vorgesehenen Schwellenwerte allgemeinen Unmöglichkeit, das grosse Risiko eines
Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der
Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, müsse grundsätzlich von einer Inkaufnahme
des Risikos durch den Täter ausgegangen werden.

Der abschliessende Hinweis des Beschwerdeführers auf laufende Bemühungen zur
Anpassung von Art. 90 Abs. 4 SVG vermag schliesslich dessen momentane
Verbindlichkeit für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden
nicht in Frage zu stellen (vgl. Art. 190 BV; Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März
2019 E. 3.1). Es besteht auch kein Anlass, die konstante bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Eventualvorsatz bei Verkehrsdelikten zu ändern oder
restriktiver anzuwenden.

2. 

Die Kritik des Beschwerdeführers an der Strafzumessung stützt sich auf die
Annahme, sein Verhalten falle unter Art. 90 Abs. 2 SVG. Darauf ist nicht
einzugehen.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt