Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.635/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_635/2019

Urteil vom 20. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 17. April 2019 (BEK 2019 46).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte
Strafuntersuchung gegen den Gerichtspräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz
wegen Amtsmissbrauch am 20. Februar 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 17. April 2019 nicht
ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Angefochten ist eine Nichteintretensverfügung. Im vorliegenden Verfahren kann
es daher nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel zu
Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht.
Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die angefochtene
Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Akteneinsicht in einem hängigen
Strafverfahren bilden nicht Verfahrensgegenstand. Abgesehen davon wurden sie
mit den Urteilen des Bundesgerichts 1B_7/2019 vom 13. März 2019, 1F_20/2019 vom
25. April 2019 und 1F_27/2019 vom 29. Mai 2019 abschliessend beurteilt. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist
mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt
legitimiert wäre, kann offenbleiben.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill