Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.633/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_633/2019

Urteil vom 2. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zusatzstrafe; stationäre therapeutische Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 26. März 2019 (SB180413-O/U/cw).

Sachverhalt:

A. 

Am 12. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufgrund
von Informationen der Behörden aus den USA und aus Deutschland über
entsprechende Internetaktivitäten eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen
sexuellen Handlungen mit Kindern etc. Noch vor Abschluss des Vorverfahrens
wurde X.________ am 8. Januar 2013 wegen anderer Delikte in Deutschland
verhaftet und nach Russland ausgeliefert. Am 18. Oktober 2013 verurteilte ihn
das Wolgograder Gebietsgericht wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu
einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren mit Vollzug in der Strafkolonie mit
strengen Haftbedingungen. Am 21. Januar 2015 erklärte das Strafgericht des
Sensebezirks das Wolgograder Urteil für in der Schweiz vollstreckbar, wobei es
die Freiheitsstrafe auf 7 ½ Jahre reduzierte. In der Folge wurde X.________ in
die Schweiz überstellt und am 19. Dezember 2016 in die Strafanstalt von
Bellechasse eingewiesen. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin die
zwischenzeitlich sistierte Strafuntersuchung wieder auf und erhob am 11. April
2018 Anklage. X.________ wird dabei vorgeworfen, sein Patenkind A.________,
geb. 2001, in der Zeit von 2005 bis 2008 wiederholt sexuell missbraucht zu
haben.

B. 

Das Bezirksgericht Hinwil sprach X.________ am 21. August 2018 der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1-3 StGB
schuldig. Von der Ausfällung einer Strafe sah das Bezirksgericht ab. Die im
vorliegenden Verfahren verbüsste Untersuchungshaft von 204 Tagen wurde an das
Wolgograder Urteil bzw. dessen Anpassung auf 7 ½ Jahre durch das Strafgericht
des Sensebezirks angerechnet. Das Bezirksgericht ordnete alsdann eine
stationäre therapeutische Massnahme an.

C. 

Gegen dieses Urteil gelangten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________
mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses sprach am 26. März
2019 in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids und unter Anrechnung der
erstandenen Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus, deren
Vollzug es zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufschob.

D. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei von der Ausfällung
einer Strafe abzusehen und es sei vorzumerken, dass 204 Tage der ihm mit
Entscheid des Strafgerichts des Sensebezirks auferlegten Freiheitsstrafe von 7
½ Jahren bereits durch Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren erstanden
seien. Es sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Ferner
beantragt X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

Mit seiner Rüge der Willkür wendet sich der Beschwerdeführer zunächst
(sinngemäss) gegen die Auslegung von Art. 49 Abs. 2 StGB durch die Vorinstanz.
Er wirft ihr vor, ihm zu Unrecht die Möglichkeit der Asperation verweigert zu
haben. Die Vorinstanz hätte vielmehr eine Zusatzstrafe aussprechen müssen,
nachdem das Strafgericht des Sensebezirks als inländische Strafbehörde einen
materiellen Entscheid getroffen habe.

1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor
er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die
Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als
wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49
Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 329 seine frühere Auffassung,
wonach Zusatzstrafen auch zu einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe
ausgefällt werden können, aufgegeben. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2
StGB kann nunmehr nur noch zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden.
Zur Begründung wurde im erwähnten Entscheid ausgeführt, dass es sich bei Art.
49 StGB um eine reine Strafzumessungsnorm handelt, die nur dann zum Zuge kommen
kann, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit
nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich unterliegt. Art. 49
Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt,
erweitert hingegen den Anwendungsbereich des StGB nicht. Implizite
Voraussetzung für eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die
bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger
gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werde können.
Kommt eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung nicht in Betracht, da die im
Ausland begangenen Straftaten nicht in den (räumlichen) Geltungsbereich des
StGB fallen, muss dies auch im Rahmen retrospektiver Konkurrenz gelten (a.a.O.
E. 1.4.1 S. 331; vgl. auch Urteile 6B_623/2016 vom 25. April 2017 E. 1.4 und
6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.4.1).

1.2. Die neu begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar und
eindeutig. Demnach kann eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen
ausgesprochen werden. Vorliegend wurde die frühere Strafe von einem
ausländischen Gericht, nämlich dem Wolgograder Gebietsgericht, ausgesprochen.
Irrelevant ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Ebenso unerheblich ist,
dass das Strafgericht des Sensebezirks im Rahmen der Vollstreckbarerklärung die
Strafe auf 7 ½ Jahre angepasst hat. Dabei ging es entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht um eine materielle Überprüfung des Schuldpunkts,
sondern lediglich um die in seiner Kompetenz liegenden Anpassung der Sanktion
nach inländischem Recht. Eine materielle Überprüfung des Schuldpunkts ist dem
Vollstreckungsgericht verwehrt (vgl. Art. 11 Ziff. 1 lit. a des Übereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983; SR 0.343; ferner
auch Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4 und 1A.134/2001 vom 11.
Dezember 2001 E. 4.2). Indem die Vorinstanz keine Zusatzstrafe, sondern eine
eigenständige Strafe (unter Anrechnung von 204 Tagen Untersuchungshaft an diese
Freiheitsstrafe) ausgefällt hat, hat sie Art. 49 Abs. 2 StGB zutreffend
angewandt. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.

2. 

Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der ausgesprochenen stationären
Massnahme eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143
IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E.
2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei
offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen
zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung anführt, erschöpft sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, stellt er doch der Würdigung
der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dies betrifft
zunächst die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung eine
sexuelle Handlung gegenüber dem Opfer A.________ falsch zugeordnet hat. Ohnehin
erweist sich die Kritik aufgrund der zahlreichen massiven sexuellen Übergriffe
des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung der Art der Massnahme als
irrelevant. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würdigt die
Vorinstanz die fehlende Kooperationsbereitschaft sodann differenziert, indem
sie ihm diese - nämlich sein vollumfängliches Geständnis - strafmindernd
anrechnet. Ebenso unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe den vom
Gutachter Dr. M.________ angeblich falsch festgestellten Sachverhalt
übernommen. Welche Feststellungen im Gutachten falsch sein sollen, zeigt der
Beschwerdeführer nicht hinreichend auf. Er begnügt sich vielmehr damit, einen
anderen Sachverhalt zu behaupten. Damit kann keine Willkür begründet werden.

3. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör
verletzt, indem sie seine Argumente ohne nachvollziehbare Gründe als unhaltbar
zurückgewiesen und den Antrag auf Edition des russischen Gutachtens abgewiesen
habe. Die Vorinstanz habe es schliesslich unterlassen, eine eigenständige und
ausführliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Sie beschränke sich
darauf, das erstinstanzliche Urteil und das darauf fussende Gutachten
wiederzugeben.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 StPO). Diese darf sich aber auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen
in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143
IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

3.2. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Hinweise behauptet, den Beizug des
russischen Gutachtens beantragt zu haben, ist er nicht zu hören. Dass er einen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist weder aus dem angefochtenen Entscheid
noch aus den Akten ersichtlich. Vor der Berufungsverhandlung stellte der
Beschwerdeführer lediglich den Antrag auf Befragung von Dr. N.________ als
Zeugen. Anlässlich der Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers keine
weiteren Beweisanträge gestellt (angefochtener Entscheid S. 6 f.; kant. Akten
act. 85, 96, 100).

3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft auch nicht zu, dass die
Vorinstanz andere Berichte, welche dem Beschwerdeführer eine bessere Prognose
stellen als das Gutachten Dr. M.________, ausser Acht gelassen hat. So wird im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, die im russischen Urteil wiedergegebenen
gutachterlichen Feststellungen beschränkten sich überwiegend auf die Frage
einer allfällig verminderten Zurechnungsfähigkeit und basierten auf nicht mehr
aktuellen Erkenntnissen (angefochtener Entscheid S. 15 f.). Die Vorinstanz
begnügt sich auch nicht mit dem Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz,
sondern setzt sich eingehend (auf mehreren Seiten) mit der Argumentation des
Beschwerdeführers auseinander. Sie begründet im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung - teilweise unter Hinweis auf die erste Instanz -
hinreichend, weshalb sie zum gleichen Ergebnis gelangt wie die Erstinstanz und
weshalb auf das Gutachten von Dr. M.________ abzustellen ist. Die Vorinstanz
weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die besondere Stellung und somit
auch Nähe von Dr. N.________ als behandelndem Therapeuten hin. Sie setzt sich
auch kritisch mit dessen Therapieverlaufsbericht vom 20. März 2019 auseinander
(angefochtener Entscheid S. 16 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

4. 

Der Beschwerdeführer wendet sich mit verschiedenen formellen und materiellen
Rügen gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme.

4.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist,
der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis
des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die
Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1
StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten
Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die
betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als
zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation
vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit
einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E.
9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2
StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4).

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs.
1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht
und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht
stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine
sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a),
die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und
die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c; BGE 134 IV 315 E.
4.3.1 S. 326). An die Person des Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens
werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Als sachverständige Person im Sinne
von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 S. 180; 140
IV 49 E. 2 S. 51 ff.). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten
hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters
des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob
Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens
nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind nur dann erforderlich, wenn ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3).

4.2. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Rechtsschrift über weite
Strecken nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Er übt
namentlich Kritik am Gutachten, ohne aber im Detail auf die Schlussfolgerungen
der Vorinstanz einzugehen. Solche Vorbringen genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das gilt auch, soweit
der Beschwerdeführer auf frühere Rechtsschriften verweist (Beschwerde S. 12)
oder vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht bzw. ihn frei ergänzt
(vgl. etwa Beschwerde S. 11 zur Entstehungsgeschichte des Gutachtens von Dr.
M.________).

4.3. Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz
stütze sich bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme zu
Unrecht auf das Gutachten von Dr. M.________.

4.3.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, Dr.
M.________ sei nicht im Sachverständigenverzeichnis des Kantons Zürich
eingetragen. Indem das Gutachten von einem nicht eingetragenen Gutachter
erstellt wurde, sei der Beschwerdeführer "ungleich, ungerecht und willkürlich"
behandelt worden. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine
Verletzung der EMRK, der Bundesverfassung, der Verfassung des Kantons Zürich
und von § 10 ff. der zürcherischen Verordnung über psychiatrische und
psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV; LS 321.4) vor.

Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum fehlenden Eintrag im
Sachverständigenverzeichnis ist vorliegend nicht näher einzugehen. Die
Vorinstanz hat sich mit der aufgeworfenen Frage materiell nicht erschöpfend
auseinandergesetzt. Entsprechend fehlen auch tatsächliche Feststellungen für
die Beurteilung dieser Frage. Dass er diese Rüge bereits vor den kantonalen
Instanzen erhoben hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesgericht
kann folglich die an sich zulässigen neuen rechtlichen Einwände nicht
überprüfen. Immerhin ist anzumerken, dass das kantonale Recht einen
ausnahmsweisen Beizug eines nicht eingetragenen Sachverständigen zulassen würde
(vgl. § 17 Abs. 2 PPGV).

4.3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Delegationsverbots
und des Transparenzgebots bzw. eine Verletzung von Art. 56 Abs. 3 StGB, Art.
182 ff. StPO und Art. 27 Abs. 2 PPGV geltend. Er habe bei der Besprechung des
Gutachtens mit Dr. M.________ gesehen, dass sich verschiedene Notizen mit
verschiedenen Handschriften auf den Unterlagen des Gutachters befanden. Die
Delegation sei aber nirgends vermerkt. Die Vorinstanz gehe auf das Argument der
unzulässigen Delegation nicht ein bzw. bestätige die Ausführung der
Erstinstanz.

Im Gutachten von Dr. M.________ wird nicht erwähnt, dass an der Erstellung des
Gutachtens auch Dritte beteiligt gewesen wären. Der Beschwerdeführer will
handschriftliche Notizen anderer Personen bei den Unterlagen des Gutachters
gesehen haben. Er schliesst einzig aus diesem Umstand, dass eine "unzulässige
Gutachtensdelegation" erfolgt sei. Dass mit ihm Untersuchungen durch
Drittpersonen durchgeführt worden wären, macht er jedoch ausdrücklich nicht
geltend. Wenn die Vorinstanz bei diesem Beweisergebnis nicht davon ausgeht,
dass an der Erstellung des Gutachtens auch weitere Personen beteiligt waren, so
ist dies weder willkürlich noch wird Bundesrecht in anderer Weise verletzt.

4.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich auf ein Gutachten,
das zum Zeitpunkt des Entscheids bereits 16 Monate zurückgelegen habe. Entgegen
der im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellung habe sich die
Ausgangslage in der Zwischenzeit verändert. Dr. M.________ ziehe in seinem
Gutachten zudem Sachverhalte bei, die sich weder aus den ihm zur Verfügung
gestellten Akten noch aus der Anhörung des Beschwerdeführers ergeben würden.

Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass neben dem
Gutachten von Dr. M.________ vom 19. November 2017 auch dessen
Gutachtensergänzung vom 20. März 2018 Berücksichtigung fand. Abgesehen von den
Therapieberichten von Dr. N.________, deren Schlussfolgerungen die Vorinstanz
als nicht nachvollziehbar verwirft, nennt der Beschwerdeführer keine Ereignisse
bzw. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Vorinstanz von einer Änderung der
Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens bzw. Ergänzungsgutachtens von Dr.
M.________ hätte ausgehen sollen. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht
aufzuzeigen, dass der Sachverständige die für ihn massgebenden tatsächlichen
Elemente nicht nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen
Wissenschaft würdigt. Dass der Sachverständige Überlegungen zur Vergangenheit
des Beschwerdeführers anstellt, ist vorliegend nicht zu beanstanden und
entspricht dem hypothesengeleiteten Vorgehen bei der Erstattung psychiatrischer
Gutachten. Seinen Aufgaben könnte der Sachverständige nicht nachkommen, wenn er
für seine Beurteilung ausschliesslich Tatsachen heranziehen dürfte, welche dem
rechtlichen Zweifelsgrundsatz standhalten (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni
2018E. 3.3.3).

4.4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz
habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils sei ihm die Freiheit bereits für weit über sechs Jahre
entzogen gewesen. Angesichts der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB
erscheine die Freiheitsstrafe als zu lang, weshalb hier die Begrenzungsfunktion
des Verhältnismässigkeitsprinzips greife. Die stationäre therapeutische
Massnahme erweise sich zudem als unverhältnismässig, weil das angestrebte Ziel
auch mit einer ambulanten Massnahme erreicht werden könne, was der behandelnde
Therapeut Dr. N.________ in seinen Berichten ausführlich darlege. Ausserdem sei
der Beschwerdeführer gegenüber einer ambulanten Massnahme positiv eingestellt,
während er sich gegen eine stationäre Massnahme stelle. Zu beachten sei auch,
dass er sich bereits vor seiner Verhaftung von der Pornografie distanziert und
über eine längere Zeitspanne straffrei geblieben sei. Schliesslich seien die
Einschätzungen des behandelnden Therapeuten, der russischen Gutachter sowie der
Strafanstalten von Bellechasse nicht berücksichtigt worden.

4.4.1. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass die Anordnung einer
stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB grundsätzlich nicht vom Strafmass
oder von früheren Freiheitsstrafen abhängt, sondern namentlich an die
psychische Störung des Täters anknüpft. Auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Straffreiheit und seinem Verhalten im Strafvollzug
gehen an der Sache vorbei. Jedenfalls behauptet er nicht, dass der
Sachverständige diese Umstände nicht in seinen gutachterlichen Befund bzw. in
die Legalprognose hat einfliessen lassen. Der Sachverständige geht von einem
hohen Rückfallrisiko für zukünftige einschlägige Sexualdelikte aus, dies sowohl
aufgrund der psychischen Störung als auch aufgrund der Tat- und Lebensumstände
des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid S. 14). Darauf geht der
Beschwerdeführer nicht weiter ein.

4.4.2. Die Vorinstanz prüft die Frage der Verhältnismässigkeit eingehend. Sie
erwägt, Dr. M.________ komme in seinem Gutachten vom 19. November 2017 zum
Schluss, dass das Rückfallrisiko für zukünftige einschlägige Sexualdelikte
unbehandelt als hoch einzuschätzen sei. Es sei eine stationäre Therapie mit
intensiver Einzel- und Gruppentherapie erforderlich. Diese lasse sich auch
gegen den Willen des Beschwerdeführers durchführen. Eine ambulante Massnahme
sei aufgrund der Schwere der Erkrankung, des hohen Rückfallrisikos, der
mangelnden Introspektionsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft und auch der
kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend (angefochtener Entscheid
S. 13 ff.). Diesen Überlegungen stellt der Beschwerdeführer lediglich die
(abweichenden) Verlaufsberichte des behandelnden Therapeuten, Dr. N.________,
gegenüber. Die Vorinstanz begründet jedoch nachvollziehbar, weshalb sie die
gutachterlichen Schlussfolgerungen der forensisch psychiatrischen Begutachtung
durch Dr. M.________ für weit überzeugender hält als diejenigen des Therapeuten
Dr. N.________ und der Verantwortlichen der Anstalten von Bellechasse
(angefochtener Entscheid S. 13 ff.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander.

4.4.3. Dass der Beschwerdeführer eine ambulante Massnahme befürwortet und sich
gegen eine stationäre Massnahme ausspricht, ist kein Hinderungsgrund für deren
Anordnung. Dr. M.________ bejaht ausdrücklich die Anordnung einer stationären
Massnahme auch gegen den Willen des Beschwerdeführers. Eine stationäre
Behandlung verlangt vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des
richterlichen Entscheids dürfen aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des Täters lediglich bei
der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB), nicht aber bei der
stationären Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) besondere
Bedeutung zu. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der
psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die
Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht
gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen
Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und
Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen
auch Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E.
5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176, und 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E.
4.2.3; je mit Hinweisen).

4.4.4. Als unzutreffend erweist sich schliesslich auch der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Einschätzungen des behandelnden Therapeuten, der
russischen Gutachter sowie der Anstalten von Bellechasse seien ausser Acht
gelassen worden. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz diese Berichte in ihre
Beweiswürdigung einbezogen und schlüssig begründet, weshalb sie auf den Befund
des forensisch-psychiatrischen Gutachters abstellt (vgl. vorstehend E. 3.3 und
E. 4.4.1 f.).

4.5. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Massnahmeentscheid unter keinem
Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme verletzt weder Verfassungs- noch Bundesrecht.

5. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos
war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut