Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.628/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_628/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtbeachten von Auflagen der Behörde beim Führen eines Personenwagens,
Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18.
April 2019 (2M 18 29).

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer im schriftlichen
Berufungsverfahren wegen Nichtbeachtens von Auflagen der Behörde beim Führen
eines Personenwagens (Nichttragen einer Brille oder von Kontaktlinsen),
Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage und des Nichttragens der
Sicherheitsgurten zu einer Busse von Fr. 250.- respektive einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse.
Gleichzeitig stellte es fest, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf
des unanständigen Benehmens in Rechtskraft erwachsen ist.

2. 

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst,
er sei vollumfänglich freizusprechen. Er rügt eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Die ihm gemachten Vorwürfe seien nicht erstellt.
Die Strafbehörden hätten die Beweise sehr einseitig gewürdigt und den Aussagen
der Polizeibeamten mehr Gewicht zugemessen als seinen Aussagen.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt
es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2;
je mit Hinweisen).

Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die
Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der
willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der
Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe
Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz
auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor
(Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

4. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von
dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des
Bezirksgerichts (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht auseinander. Soweit er
vorbringt, der Umstand, dass er während der Fahrt das Mobiltelefon für kurze
Zeit in der Hand und an der Wange gehalten habe, belege nicht, dass er auch
telefoniert habe und aufgrund der Konstruktion seines Fahrzeugs sei es nicht
möglich zu erkennen, ob er während der Fahrt angeschnallt war oder nicht,
schildert er lediglich seine Sichtweise der Dinge, ohne aufzuzeigen, inwieweit
oder warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen die Schuldsprüche
basieren, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Die (erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte) Behauptung, er habe im Rahmen der
Kontrolle die Beamten darauf hingewiesen, Kontaktlinsen zu tragen, widerspricht
den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen und findet
in den Akten keine Stütze. Seine Rügen gehen über eine appellatorische Kritik
an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht
hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Aus der Beschwerde ergibt sich
nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das
Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in
tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E.
10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen).

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen
Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Held