Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.627/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_627/2019

Urteil vom 6. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsbegehren (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 18. April 2019 (SR190006-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Dietikon sprach X.________ am 10. Juli 2014 im abgekürzten
Verfahren der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen
Urkundenfälschung, des Erschleichens einer Falschbeurkundung und der mehrfachen
unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden schuldig. Es verurteilte ihn
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.

B. 

Am 21. Februar 2019 stellte X.________ beim Obergericht Zürich ein
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli
2014. Das Obergericht trat am 18. April 2019 auf das Revisionsbegehren nicht
ein.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des
Obergerichts vom 18. April 2019 sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, die mit Revision angezeigten Handlungen auf strafrechtliche
Relevanz zu untersuchen und allenfalls ein Strafverfahren einzuleiten. Im Sinne
einer dringenden vorsorglichen Massnahme seien die zuständige
Staatsanwaltschaft sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die in Zusammenhang mit
der Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014
geplante Verwertung einer Liegenschaft zu stoppen. Weiter sei die
Gerichtsgebühr im vorinstanzlichen Verfahren dem Staat aufzuerlegen. In
prozessualer Hinsicht beantragt X.________, ihm sei für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer stützt sein Revisionsgesuch in erster Linie auf Art.
410 Abs. 1 lit. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines
rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn sich in einem anderen
Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des
Verfahrens eingewirkt worden ist. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich. Ist
das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise
erbracht werden.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer begründe sein
Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, das Urteil im abgekürzten Verfahren
des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 beruhe auf einem falschen
Tatsachenfundament. Der zuständige Sachwalter habe durch falsche Aussagen in
strafbarer Weise auf das Strafverfahren eingewirkt. Der Beschwerdeführer nehme
unter anderem Bezug auf zwei Schreiben des Sachwalters vom 3. April 2013 und
vom 7. April 2018 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA
Zürich). Gemäss Beschwerdeführer habe der Sachwalter darin anerkannt, dass
seine Deklarationen betreffend Angestellte der Vorsorgestiftung A._________ im
April 2013 falsch gewesen seien, womit erstellt sei, dass der Sachwalter
rechtswidrig auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingewirkt habe.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund dessen bei der Staatsanwaltschaft
St. Gallen am 20. Februar 2019 Strafanzeige gegen den Sachwalter eingereicht zu
haben.

Der Beschwerdeführer habe schon mehrfach aufgrund des Verdachts von
Falschangaben gegen den Sachwalter Strafanzeige erstattet. Der Sachwalter habe
bereits im August 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen in einem
Schreiben Stellung zu diesem Vorwurf genommen. Der Stellungnahme sei unter
anderem zu entnehmen, dass der Sachwalter gegenüber der SVA Zürich in seinem
früheren Schreiben vom 7. April 2018 seine Auskunft über die
Anstellungsverhältnisse der Vorsorgestiftung A._________ und der B.________ AG
relativiert habe. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen habe mithin bereits damals
Kenntnis vom erwähnten Schreiben des Sachwalters an die SVA Zürich und der
gemäss Beschwerdeführer falschen Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft
Zürich im April 2013 gehabt. Trotz Kenntnis dieser Sachlage und Beweismittel
habe die Staatsanwaltschaft St. Gallen kein Strafverfahren gegen den Sachwalter
eröffnet.

Die Strafanzeige vom 20. Februar 2019 beruhe erneut auf der angeblich falschen
Angabe des Sachwalters, welche der Beschwerdeführer mit den beiden Schreiben
vom 3. April 2013 und vom 7. April 2018 zu beweisen versuche. Es sei davon
auszugehen, dass aufgrund des gleichen Vorwurfs wiederum kein Strafverfahren
gegen den Sachwalter eröffnet werde. Daran ändere nichts, dass die
Staatsanwaltschaft St. Gallen bisher nicht im Besitz des Schreibens des
Sachwalters vom 3. April 2013 gewesen sei, zumal sich die vermeintliche
Anerkennung der Falschaussage des Sachwalters auch aus dessen Schreiben vom 7.
April 2018 ergebe.

Indem der Beschwerdeführer erneut aus dem gleichen Grund Strafanzeige gegen den
Sachwalter erstattet habe, habe er nicht dargelegt, dass sich in einem anderen
Strafverfahren eine strafrechtliche Einwirkung auf das Verfahren erwiesen habe.
Er habe damit nicht einmal glaubhaft gemacht, dass eine solche strafrechtlich
relevante Einwirkung auf das Verfahren stattgefunden habe. Daran würden auch
seine zahlreichen Nachträge nichts ändern. Es liege kein Revisionsgrund im
Sinne von Art 410 Abs. 1 lit. c StPO vor.

Weiter weist die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige
bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass bei einem Strafurteil, das
im abgekürzten Verfahren ergangen ist, der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO nicht angerufen werden kann.

Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass auf weitere Revisionsgesuche,
welche wiederum auf der angeblich falschen Angabe des Sachwalters beruhen
sollten, ohne nähere Prüfung nicht eingetreten werde.

1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die
Vorinstanz habe neue Beweise zum Sachverhalt nicht berücksichtigt und deshalb
unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, er
habe erneut denselben Sachverhalt zur Anzeige gebracht. Die Strafanzeige und
auch das Revisionsbegehren beruhten auf vollständig neuen Beweisen, die zuvor
gar noch vorhanden gewesen seien. Die Vorinstanz habe die neuen Beweise zu
Unrecht nicht berücksichtigt.

1.4. Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht
mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art.
410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter
strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere
Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt
wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet
wurde (vgl. Urteil 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5 mit Hinweisen).

1.5. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft St. Gallen wiederum denselben Sachverhalt (angebliche
Falschaussagen des Sachwalters) zur Anzeige gebracht hat und dass den
eingereichten Beweismitteln, selbst wenn es sich dabei um den bisherigen
Strafanzeigen nicht beigelegte Dokumente handelt, inhaltlich nichts Neues zu
entnehmen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht mit der Eröffnung
eines Strafverfahrens gegen den Sachwalter zu rechnen ist, ist nicht zu
beanstanden. Auch lag es nicht an der Vorinstanz, diesbezüglich weitere Belege
vom Beschwerdeführer oder von der Staatsanwaltschaft St. Gallen einzuverlangen.
Somit gab es auch keinen Grund, das Revisionsverfahren weiterhin zu sistieren
oder den Entscheid der Staatsanwaltschaft St. Gallen - und schon gar nicht von
der SVA Zürich - abzuwarten. Die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. c
StPO sind eindeutig nicht erfüllt.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht zwei seiner
Nachträge nicht berücksichtigt.

Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf den Nachtrag vom 25. April
2019 bezieht, ist sie unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 18.
April 2019. Eingaben, welche nach diesem Datum eingegangen sind, konnten von
der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass der vorinstanzliche Beschluss nicht am Tag der Entscheidfällung,
sondern erst im Mai 2019 versandt wurde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, den Nachtrag im bundesgerichtlichen
Verfahren als Novum im Sinne von Art. 99 BGG vorbringen zu wollen. Darauf kann
nicht eingetreten werden. Weshalb der Beschwerdeführer die verspätet
eingereichten Dokumente im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig
einreichen konnte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Der Nachtrag vom 16. April 2019 ging gemäss "Track and Trace"-Auszug der Post
am 18. April 2019 und somit am Tag der Beschlussfassung bei der Vorinstanz ein.
Der Beschwerdeführer versucht, durch eine Vielzahl offensichtlich unbegründeter
Rechtsmittel, Revisionsbegehren und Strafanzeigen die Abänderung des Urteils
des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 zu erwirken und damit letztlich
die Verwertung seiner Liegenschaft zu verhindern und zu verzögern. Dieses
Verhalten verdient grundsätzlich keinen Rechtsschutz, weshalb ohnehin fraglich
ist, ob sich der Beschwerdeführer auf die Nichtbeachtung seiner Nachträge
berufen kann. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer in den Nachträgen aber
auch nichts Neues vor. Vielmehr ging es darum, die angeblichen Falschaussagen
des Sachwalters mit immer neuen Unterlagen zu belegen. Derartige Vorbringen
sind, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet, um gestützt auf Art. 410 Abs. 1
lit. c StPO eine Revision zu erwirken.

3. 

Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei
aufzuheben. Er begründet diesen Antrag nicht. Es ist davon auszugehen, dass er
die Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenfolge infolge Gutheissung seiner
Beschwerde beantragt. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid. Auf den
Antrag kann damit nicht eingetreten werden.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs.
1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass einer dringenden vorsorglichen
Massnahme gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär