Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.624/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_624/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Veruntreuung, evtl. Diebstahl usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 29. März 2019 (BK 19 52).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 6. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Bern
Strafanzeige gegen X.________. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er und
X.________ hätten auf dem Verkaufsareal seiner Autohandelsfirma
Occasions-Personenwagen verkauft und dabei abgemacht, dass jeder neben seinen
eigenen Autos auch Fahrzeuge des anderen verkaufen könne. Diese Verkäufe seien
in der Folge untereinander abgerechnet worden. Nachdem man wegen
unüberbrückbarer Differenzen beschlossen habe, die Vereinbarung aufzuheben,
habe X.________ am Wochenende vom 8. und 9. September 2018 mindestens zehn
Fahrzeuge vom Areal weggeschafft, wobei nicht auszuschliessen sei, dass sich
darunter auch Personenwagen von ihm befinden würden. Er könne jedoch keine
näheren Angaben zu den Fahrzeugen liefern, weil X.________ die entsprechenden
Unterlagen mitgenommen habe. Da dieser und vermutlich auch weitere unbekannte
Personen das Gelände betreten hätten, um die fraglichen Fahrzeuge mitzunehmen,
wäre auch ein Hausfriedensbruch zu prüfen. Zudem hätten X.________ und dessen
unbekannte Helfer beim Wegschaffen der Fahrzeuge Kollektiv- und übrige
Kontrollschilder in unrechtmässiger bzw. unzulässiger Weise verwendet und damit
gegen die Strassenverkehrsverordnung verstossen.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) verfügte am 24. Dezember 2018 die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens und wies die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Berns mit
Beschluss vom 29. März 2019 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen X.________
und dessen Mittäter sei an die Hand zu nehmen. Der Beschluss des Obergerichts
vom 29. März 2019 sei aufzuheben. Die Staatsanwälte U.________ und V.________
sowie die Staatsanwältin W.________ hätten in den Ausstand zu treten und es
seien andere Staatsanwälte mit der Untersuchung zu betrauen. Weiter sei eine
Editionsaufforderung zur Einreichung von Unterlagen und Dokumenten durch
X.________ sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuordnen. X.________ und
dessen Helfer seien des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Verstosses gegen die
Strassenverkehrsverordnung sowie evtl. der Veruntreuung, des Diebstahls und der
ungetreuen Geschäftsbesorgung etc. zu verurteilen.

2.

Es kann offen gelassen werden, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer
unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt zur
Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.

3.

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Berns vom 29. März 2019 als letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Dezember 2018
inhaltlich anficht und deren Aufhebung bzw. Änderung verlangt, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Anträge und Vorbringen betreffend des Ausstands
der mit der Angelegenheit befassten Staatsanwälte U.________ und V.________.
Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gestellten Ausstandsbegehren waren
Gegenstand eines separaten Verfahrens (Verfahren BK 19 59) und wurden mit
vorinstanzlichem Beschluss vom 15. März 2019 abgewiesen. In vorliegendem
Verfahren ist darüber nicht zu befinden (vgl. Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG).

Der Beschwerdeführer verlangt, dass auch Staatsanwältin W.________ in den
Ausstand zu treten habe. Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden
(Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er
Ausstandsgründe bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht habe bzw. erst
mit Eröffnung des obergerichtlichen Beschlusses vom 29. März 2019 Kenntnis von
einem Ausstandsgrund seitens der Staatsanwältin W.________ erhalten hätte. Im
Übrigen legt er auch nicht dar, inwiefern ein tauglicher Ausstandsgrund im
Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnte. Auf sein Begehren kann mangels
Begründung und zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.

Der gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Vorwurf des Amtsmissbrauchs liegt
sodann ebenfalls ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten
Streitgegenstands (Art. 80 Abs. 1 BGG) und kann im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens vor Bundesgericht nicht behandelt werden.

4.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei
hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der
Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den
angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit
auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf
beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren vertreten hat, zu wiederholen. Auf unzureichend begründete
Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit
Hinweisen).

5.

Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend aufgezeigt, weshalb es in Bezug
auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Veruntreuung und
der ungetreuen Geschäftsbesorgung an einem hinreichenden Anfangsverdacht fehlt,
welcher eine Eröffnung des Strafverfahrens bzw. weitere Ermittlungshandlungen
in dieser Angelegenheit rechtfertigen würde. Die vom Beschwerdeführer
beantragte Editionsaufforderung käme daher einer unzulässigen
Beweisausforschung gleich. Zwangsmassnahmen wie eine Hausdurchsuchung bei
X.________ oder die Beschlagnahme von dessen Computer seien infolge des
fehlenden Anfangsverdachts unverhältnismässig (vgl. angefochtener Beschluss
Ziff. 4.2 ff. S. 4 f.). Durch eine angebliche Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb auf sein
diesbezügliches Begehren mangels Legitimation nicht eingetreten werden könne.
Die Frage ob das Strafverfahren auf weitere Personen auszudehnen sei, bilde
sodann nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Der
Beschwerdeführer habe einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu
stellen (vgl. angefochtener Beschluss Ziff. 2.2 S. 2).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise
auseinander. Er beschränkt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht darauf,
seine Vorwürfe gegen X.________ und dessen unbekannte Helfer zu erneuern und
seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Seine Vorbringen gehen nicht über
eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beschluss hinaus.
Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, was am angefochtenen Beschluss
unrichtig sein und gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG
damit offenkundig nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer