Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.621/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_621/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Fingerhuth und Dr. Stephan Schlegel,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache Veruntreuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 1. März 2019 (SB180191-O/U/cs).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Uster sprach A.________ am 7. Dezember 2017 vom Vorwurf der
mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil von B.________ frei. Auf Berufung der
Staatsanwaltschaft und von B.________ erklärte das Obergericht des Kantons
Zürich A.________ am 1. März 2019 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art.
138 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten. In einem Anklagepunkt bestätigte es den
vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung.

Die Vorinstanz stellt fest, A.________ habe für B.________ als Kommissionär
einen Lamborghini Countach, einen Ferrari 355 sowie zwei Chevrolet Corvettes
(nachfolgend Corvette 1 und 2) an Dritte verkauft. Den von den Dritten
bezahlten Kaufpreis habe er nicht im geschuldeten Umfang an B.________
weitergeleitet, sondern teilweise zu Unrecht für eigene Zwecke verwendet.
Dadurch habe er B.________ im Umfang von mindestens Fr. 95'136.-- geschädigt.

B.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 1. März 2019
sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich der Fahrzeuge der Marke Lamborghini
und Ferrari, es sei mit dem Beschwerdegegner 2 ein fester Preis vereinbart
worden und die Käufer seien dem Beschwerdegegner 2 nicht bekannt gegeben
worden. Es sei daher von einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 436 f. OR
auszugehen, womit ein normaler Kaufvertrag vorliege. Der Kaufpreis sei dem
Käufer nicht anvertraut, weshalb er sich nicht der Veruntreuung strafbar
gemacht habe.

1.2.

1.2.1. Den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder
eines anderen Nutzen verwendet.

1.2.2. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von
Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten,
durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27 mit
Hinweis). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu
verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3
S. 300; 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Dabei genügt, dass der Täter ohne
Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf
das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von
Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der
anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung
ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In
den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den
erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche,
sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders
übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten
zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder
ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu
erhalten (zum Ganzen: BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Die
Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer
ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die
Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder
tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 301; 133 IV 21
E. 6.2 S. 28).

1.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung
Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der
Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten
unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur
Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu
sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit
Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision)
in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Verkauf von
beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt (sog.
Verkaufskommission; Art. 425 Abs. 1 OR). Für das Kommissionsverhältnis kommen
die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen
von Art. 425 ff. OR über die Kommission etwas anderes enthalten (vgl. Art. 425
Abs. 2 OR). Der Verkaufskommissionär ist mangels anderweitiger Abrede
verpflichtet, den aus dem Verkauf erlangten Vermögenswert sofort an den
Kommittenten weiterzuleiten. Der vom Käufer bezahlte Verkaufserlös ist dem
Verkaufskommissionär daher im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut
(BGE 92 IV 174 E. 1 S. 176; Urteil 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2
und 3.2 mit Hinweisen).

1.3.2. Bei Kommissionen zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen
Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär,
wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er
zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten (vgl. Art. 436
Abs. 1 OR). In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit
der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu
bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei
Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen (Art.
436 Abs. 2 OR). Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln (Art.
436 Abs. 3 OR). Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als
Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere
Person als Käufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die
Verpflichtung eines Käufers auf sich genommen habe (vgl. Art. 437 OR). Die
Vermutung von Art. 437 OR ist widerlegbar (BGE 138 III 781 E. 3.5.3 S. 784).

1.3.3. Die Zulässigkeit des Selbsteintritts ist nach Rechtsprechung und Lehre
an strenge Voraussetzungen gebunden, deren Verletzung ihn ungültig machen oder
gar als Unredlichkeit im Sinne von Art. 433 OR zum Verlust des
Provisionsanspruchs führen kann. Der Ausschluss des Selbsteintritts ist immer
dann zu vermuten, wenn ein Selbsteintritt in einer dem Kommissionär erkennbaren
Weise den Interessen des Kommittenten widerspräche (Urteil 4C.108/1994 vom 24.
August 1994 E. 2b/aa mit Hinweis auf BGE 71 IV 124; LENZ/VON PLANTA, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 436 OR). Der
Kommissionär darf daher nur dann selber als Käufer eintreten, wenn er fähig und
auch willens ist, den Kaufpreis zu bezahlen (BGE 71 IV 125). Der Ausschluss des
Selbsteintritts ist zu vermuten, wenn die Solvenz des Kommissionärs für eine
ordnungsgemässe Abwicklung des Geschäfts keine Gewähr bietet (Urteil 4C.108/
1994 vom 24. August 1994 E. 2b/aa; LENZ/VON PLANTA, a.a.O., N. 4 zu Art. 436
OR).

In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Selbsteintrittsrecht des
Kommissionärs gehe mit dem Abschluss des Drittgeschäfts unter. Wäre dem nicht
so, könnte der Kommissionär je nach Marktpreisentwicklung den Selbsteintritt
erklären bzw. darauf verzichten und so die guten Geschäfte für sich behalten,
die schlechten jedoch an den Kommittenten weitergeben. Wie es sich damit
verhält, liess das Bundesgericht in BGE 138 III 781 offen, da im beurteilten
Fall nicht die Preisgestaltung strittig war (BGE, a.a.O., E. 3.5.2 f. S. 783).

1.4. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf Art. 436 f. OR, obschon
erstellt ist, dass er die Fahrzeuge an Dritte verkaufte, von welchen er auch
den Kaufpreis einkassierte. Die Vermutung von Art. 437 OR - soweit diese
Bestimmung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt - hat daher als widerlegt
zu gelten. Im Übrigen wäre ein Selbsteintritt des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 436 f. OR nach der Rechtsprechung auch unzulässig gewesen, da der
Beschwerdeführer den Kaufpreis für den Lamborghini und den Ferrari nicht bzw.
nicht vollständig bezahlte. Mit dem von ihm behaupteten unechten Selbsteintritt
will sich der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Weiterleitung des
Verkaufserlöses befreien, ohne jedoch selber den Käuferpflichten nachzukommen.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung nicht
als Käufer betrachtet werden.

Der Beschwerdeführer musste nicht mit eigenen Mitteln für den Kaufpreis
aufkommen, sondern er erhielt diesen von den Drittkäufern effektiv ausbezahlt.
Der Erlös aus dem Verkauf der Fahrzeuge war dem Beschwerdeführer anvertraut,
weil er ihn mit der vertraglichen Verpflichtung erhielt, ihn an den
Beschwerdegegner 2 weiterzuleiten. Da er dies nicht tat und die Gelder teils
für eigene Zwecke verwendete, sprach ihn die Vorinstanz zu Recht der
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig.

1.5. Im Übrigen lässt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offen, ob der
Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdeführer tatsächlich einen festen Kaufpreis
vereinbarten. Sie erwägt dazu, Letzterer hätte "zumindest" den vereinbarten
Mindestpreis abliefern müssen. Entsprechend verweist sie den Beschwerdegegner 2
für die genaue Feststellung seines Schadenersatzanspruchs denn auch auf den
Zivilweg (vgl. angefochtenes Urteil S. 83 f.). Entgegen der Kritik des
Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz damit nicht fest, es sei ein fixer
Kaufpreis vereinbart worden. Sie erachtet die Frage für die strafrechtliche
Beurteilung vielmehr als irrelevant, da sich der Beschwerdeführer auch strafbar
gemacht hätte, wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen wäre, dass er nur den
vereinbarten Mindestpreis abliefern musste (angefochtenes Urteil S. 84). Der
Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander.

2.

2.1. Bezüglich der Corvette 1 rügt der Beschwerdeführer, der vereinbarte Betrag
von Fr. 30'000.-- sei bezahlt worden. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb
die am 22. Mai 2013 überwiesenen Fr. 30'000.-- an den damals ausstehenden
Betrag von Fr. 91'136.-- für die Verkäufe der Fahrzeuge Ferrari und Lamborghini
anzurechnen seien. Er selber habe in seiner Einvernahme bestätigt, dass die am
22. Mai 2013 bezahlten Fr. 30'000.-- für die Corvette 1 bezahlt worden seien.
Die Argumentation der Vorinstanz führe faktisch zu einer Strafbarkeit auf
"Kontokorrentbasis". Solange ein grosser Betrag aus einem Geschäft noch offen
sei, seien auch alle späteren Geschäfte strafbar, selbst wenn die Erträge
daraus vertragskonform weitergeleitet worden seien. Dies überzeuge nicht.

2.2. Die Vorinstanz erwägt bezüglich der Corvette 1 u.a., der ursprüngliche
Kommissionsvertrag sei am 26. Dezember 2012 widerrufen worden, weshalb der
Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen sei, die Corvette 1 zu verkaufen
(angefochtenes Urteil S. 66 unten). Zu dessen Gunsten müsse allerdings ein
Wiederaufleben resp. ein Widerruf des Widerrufs des Kommissionsvertrages
angenommen werden, weil sich der Beschwerdegegner 2 in der E-Mail vom 31. Mai
2013 ausdrücklich für den Verkauf des Ferraris und der Corvette bedankt habe,
entsprechend in der E-Mail vom 6. Juli 2013 die Information betreffend
Kaufpreis und Überweisung angemahnt habe und in der E-Mail vom 25. Juli 2013
für die "Billigung des Verkaufs" der zweiten Corvette die Bekanntgabe des
exakten Preises verlangt habe. Zugunsten des Beschwerdeführers sei daher davon
auszugehen, dass er vom Verkaufserlös der Corvette 1 im Betrag von Fr.
42'000.--, den er in zwei Tranchen (Fr. 27'000.-- am 5. April 2013 in bar und
Fr. 15'000.-- am gleichen Tag durch Banküberweisung) erhalten habe, dem
Beschwerdegegner 2 wenigstens den ursprünglich vereinbarten Mindestpreis von
Fr. 30'000.-- hätte überweisen müssen. Aus der tabellarischen Übersicht (Urteil
S. 59) ergebe sich indessen, dass die vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2013
überwiesenen Fr. 30'000.-- an den ausstehenden Betrag von Fr. 91'136.-- aus den
Verkäufen des Ferraris und des Lamborghinis anzurechnen seien. Der
Beschwerdeführer sei mithin der Verpflichtung aus dem (allenfalls nachträglich
gebilligten) Kommissionsverkauf zur Herausgabe des Mindestverkaufspreises an
den Beschwerdegegner 2 nicht nachgekommen (angefochtenes Urteil S. 67).

2.3. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500
E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141
IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde
anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E.
4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz geht davon aus, bei den vom Beschwerdeführer am 22. Mai
2013 an den Beschwerdegegner 2 überwiesenen Fr. 30'000.-- handle es sich nicht
um die Weiterleitung des Erlöses aus dem Verkauf der Corvette 1, sondern die
Zahlung sei zur Begleichung der noch ausstehenden Beträge von Fr. 41'136.-- und
Fr. 50'000.-- für die früheren Verkäufe der Fahrzeuge Lamborghini und Ferrari
erfolgt. Sie stellt diesbezüglich zudem fest, die Überweisung der Fr. 30'000.--
passe zur Hinhaltetaktik des Beschwerdeführers. Dieser habe gegenüber dem
Beschwerdegegner 2 nicht deklariert, aus welchem Verkauf der überwiesene Betrag
stamme, womit er weiter für Verwirrung gesorgt habe (angefochtenes Urteil S.
75). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und weshalb die Vorinstanz
damit in Willkür verfallen sein könnte oder sonstwie gegen Bundesrecht
verstossen haben soll. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im Zeitpunkt
der Zahlung eine Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR abgegeben, wonach er
mit den Fr. 30'000.-- die Schuld aus dem Verkauf der Corvette 1 tilgen will. Er
setzt sich auch mit Art. 87 Abs. 1 OR nicht auseinander, wonach eine Zahlung
bei mehreren Schulden gegenüber demselben Gläubiger mangels anderer
Anrechnungskriterien auf die früher verfallene Schuld anzurechnen ist.
Zutreffend ist zwar, dass unerheblich wäre, ob der Beschwerdeführer eine
Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR abgab, wenn dieser dem
Beschwerdegegner 2 den Verkauf der Corvette 1 ordnungsgemäss angezeigt (Art.
426 Abs. 1 OR) und den Verkaufserlös direkt weitergeleitet hätte. Dies zeigt
der Beschwerdeführer indes nicht auf. Der Beschwerdeführer erhielt Fr.
27'000.-- für den Verkauf der Corvette 1 bereits am 5. April 2013 in bar und
weitere Fr. 15'000.-- gleichentags durch Banküberweisung, die Zahlung von Fr.
30'000.-- nahm er jedoch erst am 22. Mai 2013 vor. Damit mangelt es auch an
einem engen zeitlichen Konnex zwischen dem Erhalt des Kaufpreises von Fr.
42'000.-- für die Corvette 1 und der Zahlung des Beschwerdeführers über Fr.
30'000.--. Angesichts der Zeitspanne von fast sieben Wochen kann auf jeden Fall
nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe den Verkaufserlös entsprechend
seinen Pflichten (vgl. oben E. 1.3.1) sofort weitergeleitet. Von einer
vertragskonformen Weiterleitung des Verkaufserlöses kann keine Rede sein. Der
Einwand des Beschwerdeführers ist auch deshalb nicht zu hören.

Selbst wenn die am 22. Mai 2013 überwiesenen Fr. 30'000.-- als Zahlung für die
Corvette 1 zu betrachten wäre, würde dies im Übrigen weder am Schuldspruch
wegen mehrfacher Veruntreuung noch an der Höhe des von der Vorinstanz
festgestellten Schadens etwas ändern, welcher letztlich für die Strafzumessung
relevant war.

Der angefochtene Entscheid verstösst auch in diesem Punkt nicht gegen
Bundesrecht.

3.

3.1. Hinsichtlich der Corvette 2 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von
einem Wiederaufleben des Kommissionsvertrags zwischen dem Beschwerdegegner 2
und der C.________ GmbH auszugehen. Er selber habe für die Kommissionärin
C.________ GmbH gehandelt. Da diese das Fahrzeug selber erworben habe, sei von
einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 436 OR auszugehen. Damit gelange
normales Kaufvertragsrecht zur Anwendung, weshalb ihm der Kaufpreis nicht
anvertraut worden sei.

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe für die Corvette 2
von der C.________ GmbH als Käuferin am 23. Mai 2013 Fr. 19'000.-- und am 31.
Mai 2013 Fr. 24'000.-- erhalten. Davon habe er dem Beschwerdegegner 2 nur Fr.
26'000.-- überwiesen, obschon ein Mindestpreis von Fr. 30'000.-- vereinbart
gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 67). Der Beschwerdeführer bestreitet
dies nicht.

Die Gelder, welche der Beschwerdeführer von der C.________ GmbH für die
Corvette 2 ausbezahlt erhielt, waren diesem zumindest im Betrag von Fr.
30'000.-- anvertraut, weil er sie in diesem Umfang entsprechend seinen
vertraglichen Verpflichtungen an den Beschwerdegegner 2 weiterleiten musste.
Indem er dies nicht tat, machte er sich der Veruntreuung strafbar.

3.3. Die Vorinstanz geht anders als der Beschwerdeführer gerade nicht von einem
Selbsteintritt der C.________ GmbH aus, d.h. von einem Wiederaufleben des
früheren Kommissionsvertrags zwischen der C.________ GmbH als Kommissionärin
und dem Beschwerdegegner 2 als Kommittenten. Sie weist zutreffend darauf hin,
dass die C.________ GmbH ansonsten den Kaufpreis nicht an den Beschwerdeführer,
sondern direkt an den Beschwerdegegner 2 hätte überweisen müssen (angefochtenes
Urteil S. 67). Auch wenn der Kaufvertrag für die Corvette 2 wie vom
Beschwerdeführer behauptet - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt -
direkt zwischen dem Beschwerdegegner 2 und der C.________ GmbH abgeschlossen
worden wäre, bliebe es dabei, dass der unbestrittenermassen an den
Beschwerdeführer bezahlte Kaufpreis diesem zumindest im Umfang des vereinbarten
Mindestpreises von Fr. 30'000.-- anvertraut war, da er die Gelder insoweit
nicht zur eigenen Verwendung erhielt, sondern mit der Verpflichtung, sie an den
Beschwerdegegner 2 weiterzuleiten. Die Rüge des Beschwerdeführer ist auch
deshalb unbegründet.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld