Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.620/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_620/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Beschluss und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer,

vom 3. April 2019 (UE190046-O/U/MAN).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 14. September 2018 Strafanzeige gegen
X.________ wegen Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung und Missbrauch
einer Fernmeldeanlage. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das
Verfahren am 11. Februar 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Zürich am 3. April 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt eine
Verurteilung von X.________ an.

2. 

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies
verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor
Bundesgericht muss aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der
angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann,
sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne
Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je
mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation und zur
Frage einer Zivilforderung. Inwiefern ihm Schaden und Unbill unmittelbar im
Zusammenhang mit dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein sollen,
zeigt er nicht auf. Auch dem angefochtenen Entscheid kann insoweit nichts
entnommen werden. Das von ihm verlangte Geld in Höhe von Fr. 12'000.-- für eine
aus Sicht von X.________ noch offene Forderung aus Arbeitsvertrag hat der
Beschwerdeführer nicht bezahlt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit
ihm ein Zivilforderung gegen die Beschuldigte zustehen könnte. Zudem setzt er
sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht substanziiert
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese willkürlich sein sollten oder
sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Er
beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Von
vornherein nicht zu hören ist er, soweit er sich inhaltlich gegen die
Einstellungsverfügung und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft wendet,
ohne einen hinreichenden Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und
den angefochtenen Beschluss herzustellen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit er
beanstandet, es sei ihm zu Unrecht kein kostenloser Anwalt beigegeben worden,
befasst er sich nicht mit der obergerichtlichen Einschätzung zur
Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels und bringt nichts vor, was diese
Einschätzung in Frage stellen könnte.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und
einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill