Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.619/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_619/2019

Urteil vom 11. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Pia Gössi,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei; Anklagegrundsatz; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 28. Februar 2019 (STBER.2017.78).

Sachverhalt:

A. 

Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach A.________ am 29. Juni 2017 der mehrfachen
Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April und 15. Mai 2012, der
mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai
2012, und des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012, schuldig. Von den
weiteren Vorwürfen der Gehilfenschaft zu Diebstahl, angeblich begangen am 3.
April und 13. Mai 2012, sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft von 3 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--.

Soweit das amtsgerichtliche Urteil nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war,
bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 28. Februar 2019 die
Schuldsprüche, wobei A.________ die mehrfache Hehlerei in der Zeit vom 1.
Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012 begangen habe. Es bestrafte A.________
ebenso mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen. V on der Bestrafung mit einer
Busse sah das Obergericht ab.

Das Obergericht hält zusammengefasst für erwiesen, dass A.________ am 18. April
und 15. Mai 2012 B.________ und C.________ bei Diebstählen von Kupfer half,
indem er ihnen einen Lieferwagen zur Verfügung stellte. In der Nacht des 15.
auf den 16. Mai 2012 fuhr er zudem mit seinem Lieferwagen unbefugt auf das
eingezäunte Gelände der geschädigten D.________ AG. In fünf Fällen kaufte
A.________ gestohlenes Kupfer von B.________ ab und veräusserte es im Wissen um
die deliktische Herkunft der Ware weiter.

B. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der
Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012, sowie vom Vorwurf der
Hehlerei freizusprechen. Wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl sowie
Hausfriedensbruchs, beide Delikte begangen am 15. Mai 2012, sei er zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen.
Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zu neuer
Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

C. 

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn verzichtet auf Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht sowohl wegen
Hehlerei als auch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl vom 18. April 2012
verurteilt. Von letzterem Vorwurf sei er freizusprechen. Auf die Rechtsprechung
gemäss BGE 111 IV 51 sei zurückzukommen. Das Bundesgericht habe die Frage nicht
beantwortet, ob die Hehlerei die Hilfeleistung zu einer Vortat konsumiere.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziffer A.1.8 der
Anklageschrift sei der Beschwerdeführer sowohl wegen Gehilfenschaft zu
Diebstahl als auch wegen nachfolgender Hehlerei schuldig zu sprechen. Das
Bundesgericht nehme in BGE 111 IV 51 bei Gehilfenschaft zur Vortat Konkurrenz
an und sei trotz anderer Meinungen in der Lehre bisher nicht auf diesen
Entscheid zurückgekommen. Dem sei somit zu folgen (vgl. angefochtenes Urteil,
E. III. 2.2 S. 28).

1.3. Zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei besteht laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Realkonkurrenz. Dem Gehilfen kommt bei
Vermögensdelikten insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das
erbeutete Vermögensgut zu. Durch eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu
Vermögensdelikten wird deshalb eine allfällige spätere Hehlerei an der Sache
nicht mit abgegolten (BGE 111 IV 51 E. 1.b mit Hinweisen).

Ein Teil der Lehre vertritt dieselbe Auffassung (vgl. Henzelin/Massrouri, in:
Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 101 zu Art. 160 StGB; Stratenwerth/
Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen
Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 20 N. 28; Bernard Corboz, Les
infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 70 zu Art. 160 StGB;
José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, Rz. 1608; Peter Noll,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 1983, S. 236; vgl. auch Jean
Arnaud de Mestral, Le recel de choses et le recel de valeurs en droit pénal
suisse, Diss. Lausanne 1988, S. 186 f., der sich für eine
Einzelfallentscheidung ausspricht und Georg J. Naegeli, Hehlerei, Diss. Zürich
1984, S. 87 ff., der danach unterscheidet, ob die beiden Delikte in Tateinheit
oder -mehrheit begangen wurden). Ein anderer Teil der Lehre ist hingegen der
Ansicht, eine Bestrafung wegen Hehlerei konsumiere die Gehilfenschaft zur
Vortat vollständig (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht
II, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 160 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 21
zu Art. 160 StGB; vgl. auch Schubarth/Albrecht, in: Kommentar zum
schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, 1990, Art. 137-172 StGB,
N. 85 zu aArt. 144).

1.4. Auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht
zurückzukommen. Überzeugende Argumente gegen diese sind weder der
Beschwerdeschrift noch der von der Rechtsprechung abweichenden Literatur zu
entnehmen. Namentlich die Kritik, es sei nicht richtig, dass derjenige, der die
Vortat lediglich fördert und anschliessend eine Hehlerei begeht, einem
insgesamt höheren Strafrahmen untersteht als der (blosse) Vortäter (vgl.
Philippe Weissenberger, a.a.O.) überzeugt nicht. Zum einen ist die Frage der
Konkurrenz von Straftatbeständen vielmehr mit Blick auf die geschützten
Rechtsgüter als auf die Strafzumessung zu beantworten und hat das Gericht im
Rahmen seiner Strafzumessung die konkrete Tatbeteiligung ohnehin zu
berücksichtigen. Zum anderen erfasst das Tatunrecht der Hehlerei eine
Hilfeleistung zum Diebstahl zumindest bei fehlender Tateinheit nicht
erschöpfend. Dies ist gerade auch in der vorliegenden Konstellation der Fall.
Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 18. April
2012 für einen Diebstahl in der Lagerhalle der D.________ AG in U.________
B.________ und C.________ Hilfe leistete, indem er seinen Lieferwagen Renault
Master zur Verfügung stellte. Anschliessend kaufte er B.________ das gestohlene
Kupfer ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3. S. 23 ff.). Ausgehend von
diesem Sachverhalt erfüllte der Beschwerdeführer die Tatbestände der
Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Hehlerei durch voneinander unabhängige
Handlungen. Dadurch, dass er B.________ und C.________ seinen Lieferwagen zur
Verfügung gestellt hatte, kam ihm insbesondere noch keine Verfügungsgewalt über
das gestohlene Kupfer zu. Mit der erst nach seiner Gehilfenschaft begangenen
Hehlerei erschwerte er die Wiedererlangung der Sache durch die D.________ AG.
Dieses durch den Straftatbestand der Hehlerei zusätzlich bewirkte Unrecht geht
über seine blosse Gehilfenschaft zur Vortat hinaus und die Vorinstanz verletzt
folglich kein Bundesrecht, wenn sie ihn wegen beider Tatbestände, begangen in
Realkonkurrenz, schuldig spricht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
und gestützt darauf eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Die
Anklageschrift erfülle in Bezug auf den Tatvorwurf der Hehlerei die
Anforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktionen nicht. In ihr
befänden sich keinerlei Anhaltspunkte, wie, wo, wann an wen und zu welchem
Preis er das von B.________ gekaufte Kupfer weiterverkauft habe. Auf diese
Weise sei ihm eine wirksame Verteidigung verwehrt worden und die
vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt spekulativ und willkürlich. Es
könne auch nicht beurteilt werden, ob eine spezifische Handlung bereits
abgeurteilt sei. Die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen
diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb sie auch seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe. Infolgedessen sei er auch vom Vorwurf der
Hehlerei freizusprechen.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Einwände des Beschwerdeführers zur geltend
gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes seien nicht stichhaltig. Die
Anklageschrift sei hinsichtlich der Hehlereivorhalte vergleichsweise
rudimentär, es sei unter den gegebenen Umständen aber nicht möglich, diese
örtlich und zeitlich genauer einzugrenzen. Der Beschwerdeführer wisse, was ihm
vorgehalten werde und könne sich entsprechend verteidigen. Sie verweist weiter
auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, E. II.1. S. 10).

2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage
hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.
65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen).

Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die
beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben
sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte
Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.
Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge
getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich
approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer
einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein
Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil 6B_103/2017
vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der gegen ihn
erhobene Vorwurf der mehrfachen Hehlerei ausreichend klar aus der
Anklageschrift vom 15. April 2016. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in Ziffer
C.2 zwar in wenig konkreter Weise vor, er habe in der Zeit zwischen ca. Oktober
2011 und Mitte Mai 2012 an unbekanntem Ort, evtl. in U.________ und/oder
V.________, B.________ in unbekannter Menge Kupfer (resp. Gegenstände aus
Kupfer wie z.B. einen Kupferkabelmantel) abgekauft und dieses an unbekannte
Personen weiterverkauft. Dies, obwohl er gewusst habe, oder zumindest habe
annehmen müssen, dass das Kupfer durch strafbare Handlungen gegen das Vermögen
erlangt worden sei. Die Anklageschrift verweist jedoch in derselben Ziffer auf
die Kupferdiebstähle zum Nachteil der D.________ AG gemäss den weiteren Ziffern
A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8 und A.1.9. Diesen weiteren Ziffern der auch gegen
B.________ gerichteten Anklageschrift sind jeweils ausreichend detaillierte und
im Wesentlichen folgende Informationen zu entnehmen:

B.________ habe beim Verkauf einer in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 29.
Februar 2012 in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit
Kupferlitze (blank Litze Kupfer, LI 16, 119x0,40 BK WH) à 1'670 kg im Wert von
Fr. 17'388.-- an den Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- erhalten (Ziff. A.1.1).

B.________ habe beim Verkauf einer in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 29.
Februar 2012 in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit
Kupferlitze (blank Litze Kupfer, LI 25, 189x0,40 BK WH) à 760 kg im Wert von
Fr. 7'633.-- an den Beschwerdeführer Fr. 800.-- erhalten (Ziff. A.1.3).

B.________ habe beim Verkauf einer am 3. April 2012 zwischen 19:38 Uhr und
20:58 Uhr in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit Kupferlitze
(Cu Litze Kupfer, LI 25, 189x0,40 BK WH) à 1'630 kg im Wert von Fr. 16'357.--
an den Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- erhalten (Ziff. A.1.6).

B.________ habe beim Verkauf am 18. April 2012 zwischen 18:43 Uhr und 18:48 Uhr
in der Lagerhalle der D.________ AG entwendetem Abfallrestkupfer im Wert von
ca. Fr. 1'200.-- an den Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- erhalten (Ziff. A.1.8,
vgl. auch E. 1.4 hiervor).

B.________ habe beim Verkauf eines am 1. Mai 2012 zwischen 22:03 Uhr und 22:36
Uhr in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Kupferseils (Cu-Seil Kupfer
CU-SL-G 35, 19x1,79) à 3'535 kg im Wert von Fr. 30'322.--- an den
Beschwerdeführer Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- erhalten (Ziff. A.1.9).

Angesichts dieser näheren Angaben zu den fünf Diebstählen als einzelne konkrete
Vortaten der Hehlerei, insbesondere zum jeweiligen Deliktsgut, konnten für den
Beschwerdeführer, welcher laut Feststellung der Vorinstanz ferner im
Kupferhandel tätig ist, keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm
auch in Bezug auf die fünffache Hehlerei vorgeworfen wird. Die Anklageschrift
erfüllt damit sowohl die Umgrenzungs- als auch die Informationsfunktion. Die
Kritik des Beschwerdeführers verfängt insbesondere nicht, soweit sie sich auf
die Einzelheiten der von ihm getätigten Weiterverkäufe richtet, da er den
Tatbestand der Hehlerei jeweils bereits mit dem Erwerb des Kupfers erfüllte
(vgl. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Bei diesem Ergebnis sind auch die zusätzlich geltend gemachten Rügen mit Bezug
auf den Anklagegrundsatz, namentlich der Verletzungen der Unschuldsvermutung
und des rechtlichen Gehörs, soweit ihnen vorliegend überhaupt noch
eigenständige Bedeutungen zukommen, unbegründet. Die Vorinstanz hat sich
entgegen der Kritik des Beschwerdeführers denn auch hinreichend mit dessen
Einwendungen auseinander gesetzt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich und eventualiter gegen die
Strafzumessung. Die Vorinstanz habe in Verletzung der Rechtsprechung von BGE
144 IV 217 und Art. 49 StGB ohne Beurteilung der Einzeldelikte eine
Gesamtstrafe gebildet. Sie äussere sich nicht zu seinem Verschulden für die
einzelnen Delikte, mit welcher Sanktionsart diese zu sanktionieren seien, wie
viele Strafeinheiten angemessen wären, für welches Delikt eine Einsatzstrafe in
welcher Höhe festgelegt werde und wie diese in einer Gesamtwürdigung angemessen
zu erhöhen sei. Damit habe sie auch ihre Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB
und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung im Wesentlichen, der
Beschwerdeführer habe zu den Diebstählen von B.________ und C.________
Gehilfenschaft geleistet sowie ihnen in fünf Fällen das Diebesgut als Hehler
abgekauft und weiterveräussert. Zudem habe er sich einmal durch Befahren des
Geländes der D.________ AG wegen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Insgesamt
sei ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden festzustellen und eine
Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheine angemessen.

Den Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für jedes einzelne Delikt eine
Geldstrafe auszusprechen, weshalb auch für alle Delikte bloss eine Geldstrafe
möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Es könne nicht sein, dass
beispielsweise gegen einen Täter, der sexuelle Handlungen mit vielen Kindern
begangen habe, wobei jede einzelne Handlung für sich mit einer Geldstrafe im
Bereich von 300 bis 360 Tagessätzen bestraft werden könnte, keine mehrjährige
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Das sei ein unerträglicher
Widerspruch zum Schuldprinzip und Art. 49 StGB. Im vorliegenden Fall käme man
auch bei einer Strafzumessung für die Einzeldelikte unter Beachtung des
Asperationsprinzips zumindest in die Grössenordnung von 600 Strafeinheiten oder
20 Monaten Freiheitsstrafe. Dazu komme, dass es aufgrund der engen sachlichen
und zeitlichen Verknüpfung der Straftaten ohnehin künstlich und lebensfremd
wäre, die Tatkomponenten je einzeln zu würdigen.

Die Täterkomponenten führten zu einer Straferhöhung um einen Monat. Eine
Reduktion der Strafe um rund 20 Prozent sei wegen der Verletzung des
Beschleunigungsgebots und der langen Verfahrensdauer vorzunehmen, sodass
letztlich eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiere. Ein Grund für die
Ausfällung einer Verbindungsbusse sei nicht ersichtlich (vgl. angefochtenes
Urteil, E. IV. 4. S. 36 f.).

In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht ergänzt die Vorinstanz u.a., es
sei auf die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 217 und 313 zurückzukommen (act.
12, S. 5).

3.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB).

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB
und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips wiederholt dargelegt. Hat das Gericht mehrere Straftaten zu
beurteilen, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die
Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu
beurteilenden Delikte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das
Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind
gesamtstrafenfähig (sog. "konkrete Methode"). Bei der Gesamtstrafenbildung ist
das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs.
1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe
umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1
StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je
mit Hinweisen).

Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat,
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass
die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1;
129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das
Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder
in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101 E. 2c S. 105).
Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen
nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen
(Urteile 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_466/2019 vom 17. September
2019 E. 4.1; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3; je mit Hinweisen).

3.4. Mit ihrer Strafzumessung verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Sie folgt
der vom Bundesgericht entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung nach Art.
49 Abs. 1 StGB nicht und aus ihren entsprechenden Erwägungen ergibt sich nicht,
ob die Voraussetzungen für eine Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt sind.

In Anbetracht der Freiheitsstrafe als einzige Sanktionsart hätte die Vorinstanz
begründen müssen, weshalb sie für sämtliche Taten des Beschwerdeführers jeweils
diese Sanktionsart als erforderlich erachtet. Die Erwägung, es sei gesamthaft
betrachtet eine das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstmass übersteigende
Sanktion angemessen, lässt auf eine unzulässige ergebnisorientierte
Strafzumessung schliessen und rechtfertigt nicht, für sämtliche Delikte
zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Erst nachdem das Gericht für
alle einzelnen Taten eine Verschuldensbewertung vorgenommen hat, kann es
beurteilen, welche konkreten Einzelstrafen jeweils angemessen sind, ob diese
gleichwertig sind und es damit einhergehend eine Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB bilden kann.

Auch die von der Vorinstanz geltend gemachte sachliche und zeitliche
Verknüpfung der Straftaten entbindet sie nicht von dieser Vorgehensweise. Eine
Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur
Strafartbestimmung läuft im Ergebnis auf eine selektive Aufgabe der
Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht
vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinaus. Das Bundesgericht bekräftigt in seiner
jüngeren amtlich publizierten Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine
Ausnahme von der Anwendung der konkreten Methode zulässt (vgl. BGE 144 IV 313
E. 1.1.2 S. 318, 217 E. 3.5.4; je mit Hinweisen; vgl. auch HANS MATHYS,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 560). Darauf ist nicht
zurückzukommen.

Im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird die Vorinstanz folglich
zunächst über die Strafen der von ihr festgestellten acht Delikte der
Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April und 15. Mai 2012, der
fünffachen Hehlerei, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai
2012 und des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012, befinden müssen. Bei
Gleichartigkeit der konkreten Einzelstrafen hat sie anschliessend eine
Gesamtstrafe zu bilden. Lediglich für den Fall, dass sie für sämtliche
Einzeldelikte eine Geldstrafe für jeweils nicht mehr angemessen hält, bleibt es
ihr mit entsprechender Begründung unbenommen, erneut und einzig eine
Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.

Sollte die Vorinstanz neu auf eine Geldstrafe erkennen, so ist sie angesichts
ihrer obgenannten Erwägungen und aus Gründen der Prozessökonomie ferner bereits
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber seit 1. Januar 2018
bei Geldstrafen sowohl für Einzelstrafen als auch gesamthaft grundsätzlich 180
Tagessätze als Strafhöchstmass vorsieht. Dies ist bei gerichtlicher Beurteilung
seit diesem Zeitpunkt auch bei früherer Tatbegehung zu beachten (vgl. Art. 34
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Dass dies zu unbilligen Ergebnissen
führen kann, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und
ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut von
Art. 49 StGB (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.6; je mit Hinweisen).

4. 

Das angefochtene Urteil ist bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung
aufzuheben (vgl. E. 3 hiervor) und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens
kostenpflichtig, während der Kanton Solothurn keine Kosten zu tragen hat (Art.
66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Kanton Solothurn ist keine Entschädigung
zuzusprechen, er hat jedoch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 28. Februar 2019 wird teilweise aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3. 

Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber