Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.615/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_615/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Beschwerde (verspätete Eingabe etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

vom 17. April 2019 (BEK 2019 45).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Verfügung vom 17. April 2019 auf eine
Beschwerde aus formellen Gründen (Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen,
Verspätung) nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht ausschliesslich mit der
materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor
Vorinstanz bildete und mit welcher sich das Bundesgericht folglich nicht
befassen kann. Zu den formellen Gründen, aus welchen die Vorinstanz auf das
kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, äussert sich der Beschwerdeführer
hingegen mit keinem Wort. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art.
95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill