Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.614/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_614/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit;
Beweiswürdigung, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 17. April 2019 (SST.2018.340).

Sachverhalt:

A.

A.________ wurde am 25. Oktober 2017 in Oftringen bei der Autobahneinfahrt auf
die A1 anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Er
verweigerte vor Ort die Mitwirkung bei einem Betäubungsmittelvortest
(Drugwipe-Schnelltest) und widersetzte sich nachfolgend auf dem
Polizeistützpunkt auch der Blutentnahme für die angeordnete Blutprobe.

B.

Der Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen sprach A.________ am 9. Juli 2018
wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als
Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihm mit
einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und
einer Verbindungsbusse von Fr. 600.--.

C.

Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin
bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 17. April 2019 den
erstinstanzlichen Schuldspruch. Es erhöhte die bedingte Geldstrafe auf 90
Tagessätze zu Fr. 90.-- und die Verbindungsbusse auf Fr. 2'000.--, unter
Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren für die Geldstrafe.

D.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Eventualiter sei er milder zu bestrafen und die Probezeit sei auf zwei Jahre zu
reduzieren.

E.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten
unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassung. Das Obergericht
ersucht ausserdem für den Fall, dass die Beschwerde hinsichtlich der Strafe
gutgeheissen wird, das Bundesgericht möge gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG
selbst neu darüber entscheiden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG. Er
bestreitet nicht, dass er sich anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle
der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests und der anschliessenden Blutprobe
widersetzte. Er wendet jedoch ein, er habe bei der Anhaltung im Rahmen der
Verkehrskontrolle keinerlei Anzeichen aufgewiesen, welche einen
rechtsgenügenden Verdacht auf eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit
hätten begründen können und die Anordnung von Drogentests gerechtfertigt
hätten. Mangels rechtsgenüglicher Verdachtsmomente sei die Anordnung der
Drogentests nicht rechtmässig gewesen, weshalb eine Bestrafung nach Art. 91a
Abs. 1 SVG entfalle.

1.2. Die erste Instanz erwog im Wesentlichen und zusammengefasst, der
Beschwerdeführer habe sowohl die Durchführung des Drugwipe-Drogentests als auch
die von der Staatsanwaltschaft korrekt angeordnete Blutprobe konsequent
verweigert, obwohl die Polizeibeamten aufgrund ihrer Feststellungen dazu befugt
gewesen seien, diese Untersuchungshandlungen durchzuführen. Es sei das Recht
des Beschwerdeführers gewesen, den Drogenvortest mit der Begründung zu
verweigern, dieser sei ungenau. Jedoch habe er dann auch die Konsequenzen zu
tragen und die Entnahme einer Blutprobe zu akzeptieren. Er habe ohnehin keinen
Grund gehabt, den Drogentest und die Blutprobe zu verweigern, wenn seine
Behauptung, vorgängig keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben, den Tatsachen
entsprochen habe. Zumindest wäre die Blutprobe die geeignete und
wissenschaftlich zuverlässige Methode gewesen, um diesbezüglich Klarheit zu
schaffen, nachdem der Drugwipe-Test tatsächlich bei den
Strafverfolgungsbehörden umstritten sei und deshalb auch nur als Vortest
verwendet werde. Zudem gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer in irgendeiner Weise getäuscht oder über seine Rechte nicht
aufgeklärt worden sei, so dass diese Verweigerung den Tatbestand der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfülle
(erstinstanzliches Urteil S. 8 f.). Die Vorinstanz teilt die Auffassung der
ersten Instanz. Sie hält dafür, dass die Fahrweise - ein auffallend langsames
Fahren - und das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der
Verkehrskontrolle - Nervosität und zunehmendes Aufbrausen - eine
Fahrunfähigkeit nahegelegt hätten. Auch dessen energische Reaktion auf die
Frage, woher er komme, habe der Polizist als Anzeichen einer Fahrunfähigkeit
berücksichtigen dürfen, ebenso wie die wässrigen Augen und zitternden
Augenlider, so dass der Betäubungsmittelvortest nicht ohne erkennbaren Anlass
angeordnet worden sei (angefochtenes Urteil S. 5). Mit dem Vorliegen dieser
Anzeichen einer Fahrunfähigkeit sei die Anordnung des Betäubungsmittelvortests
nach Art. 55 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 28. März 2007
über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung,
SKV; SR 741.013) bzw. die Anordnung der Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 lit. a
SVG begründet gewesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, sich diesen
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu unterziehen bzw. bei der
Durchführung mitzuwirken, so dass er den objektiven Tatbestand von Art. 91a
Abs. 1 SVG erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht daran zweifeln können,
dass eine allfällige Fahrunfähigkeit abgeklärt werden würde und seine
Verweigerung der Mitwirkung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der
Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet
werden könne. Indem er sich im Wissen darum dem Betäubungsmittelvortest bzw.
der Blutprobe widersetzt habe, habe er den Tatbestand mit Wissen und Willen,
also vorsätzlich, erfüllt (angefochtenes Urteil S. 6).

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E.
2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor,
wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h.
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich
ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis
willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss
explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2;
143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 IV 74 E. 7; je mit Hinweisen).

1.3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund beziehungsweise mit
einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen
oder abweisen (BGE 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4; Urteile 6B_28/2018 vom
7. August 2018 E. 1; 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.2), vorausgesetzt
die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Urteile 6B_428/2018 vom
31. Juli 2019 E. 1.3; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.2). Das
Bundesgericht darf nach Art. 107 Abs. 1 BGG zudem nicht über die Begehren der
Parteien hinausgehen.

1.4.

1.4.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als
Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder
einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde
oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser
Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich
einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende
Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder
sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte
Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene
Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein
auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen,
namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG).

Art. 10 Abs. 2 SKV sieht vor, dass die Polizei zum Nachweis von Betäubungs-
oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss, Vortests
durchführen kann, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person
wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand
ein Fahrzeug geführt hat. Die Polizei muss die betroffene Person darauf
hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der
Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art.
13 Abs. 1 lit. a SKV). Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines
Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin
oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit
nach Art. 91a Abs. 1 SVG und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV).

1.4.2. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach
Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder
Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser
Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni
2011 E. 1.4). Das Bundesgericht hat zudem unter Hinweis auf die
generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach
Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person
wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand
ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne
von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen
ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10
Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des
Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch
die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen
kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5).

1.5.

1.5.1. Indem der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, für die Anordnung
eines Betäubungsmittelvortests durch die Polizei müsse wie bei der Anordnung
von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ein Anfangsverdacht im Sinne von Art.
197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, geht er fehl, da der Beschwerdeführer
vorliegend unstreitig anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die
Kantonspolizei Aargau angehalten wurde, welche dabei eine selbstständige
polizeiliche Tätigkeit im Rahmen ihrer sicherheits- bzw. verkehrspolizeilichen
Aufgaben ausführte und nicht einer polizeilichen Ermittlungstätigkeit im Rahmen
der Strafverfolgung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO resp. Art. 306 ff. StPO
nachging (siehe dazu BGE 145 IV 50 E. 3.4; Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember
2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

1.5.2. Was der Beschwerdeführer ausserdem in Bezug auf die Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz geltend macht (Beschwerde S. 6-15), ist nicht geeignet,
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu
lassen. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung
nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem
appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung
nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dabei
braucht, wie ausgeführt, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nur
eingegangen zu werden, soweit sich diese mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzen. Dies ist wiederholt nicht der Fall. Daran ändert nichts,
wenn der Beschwerdeführer zwar zum Teil die vorinstanzlichen Erwägungen
wiedergibt, in der Sache aber einzig seine bereits im kantonalen Verfahren
eingenommenen Rechtsstandpunkte ausführlich wiederholt. Er vermag namentlich
keine Willkür zu begründen, wenn er der Vorinstanz eine stillschweigende
Annahme, er sei bei der Kontrolle "von Beginn weg" nervös bzw. auffallend
nervös gewesen, sowie Aktenwidrigkeit unterstellt (Beschwerde S. 7 f.), zumal
dies nicht zutrifft. Die Vorinstanz geht nicht nur gestützt auf die glaubhaft
erachteten Aussagen des Polizeibeamten B.________ anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die sie in ihren Erwägungen im Wesentlichen
wiedergibt, davon aus, es hätten unter den Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit
des Beschwerdeführers "Nervosität und zunehmendes Aufbrausen" vorgelegen,
sondern hält fest, konkrete Anzeichen für eine durch Betäubungsmittel
beeinträchtigte Fahrt seien vom Polizisten B.________ in den Akten und auch im
Polizeirapport vom 11. November 2017 festgehalten worden (angefochtenes Urteil
S. 5). Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, zumal der Polizeibeamte
seinen zuvor geschilderten Eindruck des Beschwerdeführers als etwas nervös
(kantonale Akten, pag. 104) mit seiner späteren Aussage präzisierte, wonach der
Beschwerdeführer "relativ aufbrausend gewesen sei bzw. eigentlich zuerst
relativ ruhig und dann innert kürzester Zeit relativ aufbrausend, laut, auch
mit der Stimme"; er habe mit den Händen gestikuliert, "relativ zügig oder
hastig", was man im Normalzustand, wenn man nicht nervös sei, nicht mache
(kantonale Akten, pag. 105). In Bezug auf den Vorwurf, der Anklagegrundsatz sei
verletzt (Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im
Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch die Erklärung des Beschwerdeführers
berücksichtigen durfte, wonach dieser die Frage des Polizisten, woher er
gekommen sei, nicht beantworten wollte, weil er ihm das nicht sagen müsse. Für
die Annahme von Willkür erforderliche, klare und unauflösliche Widersprüche,
aufgrund welcher sich eine andere als die vorinstanzliche Schlussfolgerung der
genügenden Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit im Hinblick auf die Anordnung
eines Drogen-Vortests geradezu aufdrängt, sind indessen vom Beschwerdeführer
weder in rechtsgenügender Weise geltend gemacht noch ersichtlich. Keine Willkür
belegen die weiteren Bestreitungen des Beschwerdeführers, wonach er im
Kontrollzeitpunkt weder wässrige Augen noch zitternde Augenlider gehabt habe
(Beschwerde S. 9-13). Beide Symptome wurden handschriftlich bereits am Tag der
Verkehrskontrolle im Formular "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkohol-,
Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum und Auftragsbestätigung zur Blut-/
Urinentnahme" festgehalten (einmal unter dem Titel "Sachverhalt" und einmal
unter dem Titel "Betäubungsmittelvortest" und dem Stichwort "Grund für die
Durchführung"; kantonale Akten, pag. 009 und 010) und durch die Zeugenaussage
des Polizisten bestätigt (kantonale Akten, pag. 104 und 105), worauf die
Vorinstanz zutreffend hinweist (angefochtenes Urteil S. 5). Die Vorinstanz
verfällt nicht in Willkür, wenn sie vor diesem Hintergrund auf die unter
Androhung der Bestrafung wegen wissentlich falscher Zeugenaussage abgegebene
Darstellung des Polizeibeamten abstellt und nicht auf die Bestreitungen des
Beschwerdeführers, zumal der Polizeibeamte nachvollziehbar und plausibel
begründet, wieso er auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufmerksam wurde und
aus welchen Gründen er schliesslich den Drogenvortest (Drugwipe) angeordnet
hat. So sei er auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufmerksam geworden, weil
er das Gefühl gehabt habe, dieser habe auf die Bremse getreten oder habe
verlangsamt, als er ihn gesehen habe, nachdem er um die Kurve gefahren sei
(kantonale Akten, pag. 103). Erst nachdem er beim Beschwerdeführer wässrige
Augen festgestellt gehabt und dieser die Angaben darüber verweigert habe, woher
er komme, aber beim Vortest ausserhalb des Fahrzeugs mitgemacht habe (der
Beschwerdeführer bezeichnet dies als "Männchen-Machen"), habe er festgestellt,
dass der Beschwerdeführer bei geschlossenen Augen ein starkes
Augenliderflattern gehabt habe, was ein weiterer Hinweis auf einen
Betäubungsmittelkonsum gewesen sei (kantonale Akten, pag. 104). Dafür, dass die
Aussagen des Polizeibeamten nicht der Wahrheit entsprechen könnten, bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Die Vorinstanz konnte auf die Aussagen des gerichtlich
befragten Polizisten deshalb ohne Willkür abstellen. Die weitere Rüge des
Beschwerdeführers, die Polizisten hätten entgegen diesem Beweisergebnis keinen
Verdacht auf betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit gehabt, sondern nur einen
"allgemeinen Verdacht auf Begehung irgendeiner Gesetzesübertretung" entbehrt
damit jeder Grundlage. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Für die rechtliche
Beurteilung ist somit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.

1.6.

1.6.1. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare
Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B.
durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive
Widerstand bzw. das Widersetzen (Urteil 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.1
mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 91a SVG; CHRISTOF RIEDO, in:
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 151 ff. zu Art. 91a SVG).
Nach der mit BGE 109 IV 137 und 115 IV 51 eingeleiteten Änderung der
Rechtsprechung, welche im Urteil 6B_158/2019 vom 12. März 2019 bestätigt wird,
ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch
die Tathandlung des Widersetzens ein Erfolgsdelikt. Danach ist der Tatbestand
erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im
Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden
Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird.
Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig
festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor
(BGE 115 IV 51 E. 5; 109 IV 137 E. 2a; Urteile 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E.
1.1.1; 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2). Demgegenüber wurde in früheren
Urteilen festgehalten, dass die Ausführung der angeordneten Massnahme durch das
widersetzende Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden
müsse und es genüge, dass sie erschwert, verzögert oder behindert werde, so
dass - bei genügender Intensität - auch ein verbaler Widerstand den Tatbestand
erfüllen könne. Mithin sei der Tatbestand erfüllt, wenn das Verhalten des
Betroffenen der reibungslosen Durchführung der angeordneten Massnahme
entgegensteht. Daran ändere nichts, dass eine Blutprobe - bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes (vgl. Art. 55 Abs. 4 SVG) - auch gegen den Willen der
verdächtigen Person durchgeführt werden könne (Urteile 6B_229/2012 vom 5.
November 2012 E. 4.1 und 4.2; 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2; BGE
103 IV 49; vgl. auch BGE 127 IV 115 E. 2 betreffend den Tatbestand der
Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB). Im kürzlich
ergangenen Urteil 6B_137/2019 vom 8. Oktober 2019 schliesslich befasste sich
das Bundesgericht primär mit der Frage nach der Zuständigkeit zur Anordnung
sowie der Zulässigkeit mehrerer Vortests unter dem Gesichtspunkt von Art. 55
SVG i.V.m. Art. 10 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007
(SKV; SR 741.013). Hingegen setzte sich das Bundesgericht in jenem Entscheid
nicht mit der Rechtsprechung zur hier zu beantwortenden Frage auseinander, ob
der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG bereits aufgrund der Verweigerung eines
oder mehrerer Vortests erfüllt sein kann. Die Kommentatoren sind sich
diesbezüglich nicht einig: RIEDO hält dafür, dass die Herbeiführung des
tatbestandsmässigen Erfolges voraussetze, dass die Untersuchungsmassnahme
überhaupt nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden könne und eine blosse
zeitliche Verzögerung nicht ausreiche. Unter Hinweis auf die Marginalie von
Art. 91a SVG und darauf, dass die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung nicht
davon abhängen solle, inwieweit die Behörden gewillt seien, von den ihnen zur
Durchsetzung einer Untersuchungsmassnahme zur Verfügung stehenden
Zwangsbefugnissen Gebrauch zu machen, sei ein vollendetes "Widersetzen" nur
dann anzunehmen, wenn die Fahrunfähigkeit überhaupt nicht mehr überprüft werden
könne (RIEDO, a.a.O., N. 22, 160 und 229 f. zu Art. 91a SVG). Desgleichen
betrachtet CORBOZ die Erfüllung des Tatbestandes als Erfolgsdelikt und lässt
dazu die Vereitelung einer einzigen der in Art. 91a Abs. 1 SVG aufgezählten
spezifischen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit genügen,
allerdings nur dann, wenn sie die Ermittlung des Zustandes des Betroffenen (sc.
wohl gemeint: gänzlich) verunmöglicht (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit
suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 1 und 7 zu Art. 91a SVG). Dagegen erscheint
es WEISSENBERGER unter Hinweis auf die Rechtsprechung richtig, dass die
Tatvariante der Vereitelung ein Erfolgsdelikt sei, während die anderen
Tatvarianten des Widersetzens und Entziehens schlichte Tätigkeitsdelikte seien
(WEISSENBERGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 91a SVG). Unter Hinweis auf SCHULTZ und
den Entscheid des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S.275/2006 vom 5.
September 2006 (E. 3.2) schliesst sich dieser Auffassung auch OTT an (DOMINIQUE
OTT, Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", unter besonderer
Berücksichtigung der strassenverkehrsrechtlichen Pflichten, 2012, S. 404).

1.6.2. Nach Art. 10 Abs. 4 SKV kann auf weitere Untersuchungen verzichtet
werden, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte
Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Mit anderen Worten dient
ein solcher Betäubungsmittelvortest lediglich als Entscheidungshilfe dafür, ob
eine Blutprobe anzuordnen und der Fahrzeugführer einer Zwangsmassnahme zu
unterziehen ist, ersetzt jedoch im Gegensatz zur Atemalkoholprobe die Blutprobe
nicht und ist keine notwendige Durchgangsstufe für die Anordnung einer
Blutprobe, weshalb denn auch eine Blutprobe ohne vorgängigen Drogenvortest
angeordnet werden kann und sogar dann, wenn der Vortest ein negatives Resultat
ergibt, sofern Anzeichen für betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit vorliegen
(Urteil 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1; DANIEL KAISER, Die Blutprobe
im Strassenverkehr, Strassenverkehr 2/2017, S. 12 ff.; WEISSENBERGER, a.a.O.,
N. 10 f. zu Art. 55 SVG). Im Übrigen kommt den Betäubungsmittelvortests
lediglich eine Indikatorfunktion zu, da sie zwar ein positives oder negatives
Ergebnis anzuzeigen vermögen, hingegen nicht geeignet sind, den relevanten
medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt
exakt festzustellen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13, 20 und 35 zu Art. 55 SVG).
Mithin lässt sich mittels eines solchen Betäubungsmittelvortestes die
Fahrunfähigkeit gerade nicht zuverlässig bzw. beweiskräftig ermitteln. Auch
wenn Art. 91a SVG eine reibungslose Durchführung von angeordneten Massnahmen
bzw. Amtshandlungen und damit den geordneten Gang der Rechtspflege ermöglichen
soll (Urteil 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2), besteht der Zweck der
Bestimmung in erster Linie in der Durchsetzung von Art. 91 SVG, der das Fahren
in fahrunfähigem Zustand unter Strafe stellt (RIEDO, a.a.O. N. 14 f. zu Art.
91a SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 91a SVG; CORBOZ, a.a.O., N. 1 zu
Art. 91a SVG). Dieses Ziel kann mit der Verweigerung des
Betäubungsmittelvortests von vornherein nicht erfüllt werden, da er lediglich
einen Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Fahrunfähigkeit zufolge
Betäubungsmittelkonsums gibt.

1.6.3. Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht geltend macht, die
Verlangsamung der Fahrt und seine Weigerung, die Frage nach dem Ausgangspunkt
der Fahrt zu beantworten, seien keine spezifischen körperlichen Anzeichen für
eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit und genügten nicht für die
Anordnung von Drogentests (Beschwerde S. 13 f.), geht seine Argumentation an
der Sache vorbei. Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von
Fahrunfähigkeit vorliegen, ist auf die Umstände des konkreten Falles
abzustellen. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden
Verdacht begründen können. Sie können im - allfällig verursachten - Unfall oder
aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein. Als mögliche Indizien
bzw. Verdachtsmomente (die in der Person eines unter Betäubungs- oder
Arzneimittel stehenden Fahrzeugführers liegen) erscheinen insbesondere - und
damit nicht ausschliesslich - ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer
oder sonst wie auffälliger Zustand desselben (vgl. Ziff. 2.1 lit. a der
Weisungen des ASTRA betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im
Strassenverkehr vom 2. August 2016; Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.1
mit Hinweisen). Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der
Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert (BGE 139 II 95 E. 2.2). Massgebend
ist, dass mit den Kontrollmassnahmen nach Art. 55 SVG auch generalpräventive
Motive verfolgt werden, mithin sollten Personen, welche ihre Fahrunfähigkeit
durch Betäubungs- oder Arzneimittel herbeiführen, denjenigen Personen, die
aufgrund ihres Alkoholkonsums fahrunfähig sind, grundsätzlich gleichgestellt
werden (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG], BBl 1999 4462, 4473 Ziff. 121.22). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit
wurde jedoch auf die systematische Durchführung von Kontrollen der
Fahrunfähigkeit wegen Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimittel verzichtet
(BGE 145 IV 50 E. 3.5; 139 II 95 E. 2.1; je mit Hinweisen). Vorliegend hat die
Vorinstanz mithin weder die Unschuldsvermutung noch anderes Bundesrecht
verletzt, indem sie die Rechtmässigkeit der polizeilichen Anordnung des
Betäubungsmittelvortests im Hinblick auf die Feststellung der Fahrunfähigkeit
bejaht hat. Es lagen in der Gesamtwürdigung aller Indizien, auch vor dem
Hintergrund der Nichtbeantwortung der Frage nach dem Ausgangspunkt der Fahrt,
ausreichende Hinweise für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel
beeinträchtigte Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers vor, wobei die Feststellung
der zitternden Augenlider im Verlaufe der Kontrolle den anfänglichen vagen
Verdacht verstärkten. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den
nemo-tenetur Grundsatz Fragen nach einem allfälligen Betäubungsmittelkonsum
nicht beantworten und sich damit nicht selbst belasten muss (BGE 131 IV 36 E.
3.5.4), verkennt er demgegenüber offenbar, dass sich nach der
bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und
Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung
sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben. Darunter fallen
neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den
Behörden sowie namentlich die Duldungspflicht der beschuldigten Person zur
Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE
145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht
für die weit weniger einschneidenden Betäubungsmittelvortests (Drugwipe)
gelten, die keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern und rasch
durchgeführt werden können (BGE 145 IV 50 E. 3.5). Gemäss vorgenannter
Rechtsprechung hat der die Mitwirkung verweigernde Fahrzeuglenker zudem die
Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen, die gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV in
Verbindung mit Art. 55 SVG insbesondere in der Anordnung einer Blutprobe
bestehen. Dabei sind die Gründe des Fahrzeugführers für die Verweigerung der
Mitwirkung beim Vortest unerheblich, egal ob sie sich auf weltanschauliche
Ansichten, religiöse oder ethische Überzeugungen stützen oder - wie vorliegend
- auf die verschiedentlich kritisierte zu grosse Ungenauigkeit solcher Tests
und den damit einhergehenden drohenden Führerausweisentzug im Falle eines
negativen Ergebnisses (Beschwerde S. 15 f.). Insoweit sich der Beschwerdeführer
damit (allerdings erst im Zusammenhang mit der Strafzumessung) sinngemäss auf
einen Rechtfertigungsgrund beruft, ist die Rüge unbegründet, denn ein solcher
liegt nicht vor (YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la
circulation routière (LCR), 2007, N. 13 und 64 f. zu Art. 91a SVG; HANS GIGER,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl. 2014, N. 12 zu
Art. 91a SVG). Des weiteren macht der Beschwerdeführer denn auch zu Recht vor
Bundesgericht nicht mehr geltend, die Polizei habe ihn nicht auf die
strafrechtlichen Folgen der Verweigerung des Drogenvortests hingewiesen. Zwar
ist die Polizei gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV gehalten, in solchen Fällen die
betroffene Person auf die strafrechtlichen und administrativen Konsequenzen
ihres Verhaltens aufmerksam zu machen. Dies ist zur Klärung des Sachverhalts
und zur Vermeidung unnötiger Straf- und Administrativverfahren auch durchaus
zweckmässig. Mit CORBOZ ist jedoch davon auszugehen, dass Art. 13 SKV keine
Strafbarkeitsbedingung enthält, sondern vielmehr den Ablauf des Verfahrens
regelt und der Tatbestand von Art. 91a SVG auch bei anfänglicher Weigerung des
Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden kann, wenn dieser später noch
in eine andere Massnahme, z.B. die Blutprobe, einwilligt (CORBOZ, a.a.O., N. 16
zu Art. 91a SVG). Mithin ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG erst erfüllt, wenn der Zustand
des Betroffenen definitiv nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.

1.6.4. Der verbale Widerstand des Beschwerdeführers, den er in aufgebrachter
und aggressiver Verfassung der Durchführung des Drogenvortests klar und
unmissverständlich entgegensetzte, führte vorliegend dazu, dass die
Polizeibeamten von der Durchführung des Drugwipe-Testes absahen, die
vorgesetzte Behörde zwecks des weiteren Vorgehens avisierten und dem
Beschwerdeführer die Verschiebung auf den Polizeistützpunkt und eine allfällige
Anordnung einer Blutprobe ankündigten (kantonale Akten, pag. 047 und 048). Bei
dieser Sachlage ist auf die Unterstellungen des Beschwerdeführers, die Polizei
habe statt wegen konkreter Hinweise lediglich aus Schikane bzw. wegen seines
unkooperativen Verhaltens den Drogenvortest angeordnet, nicht weiter
einzugehen.

1.6.5. Der Beschwerdeführer verhinderte mittels fortgesetzter
Verweigerungshaltung anschliessend an die Verkehrskontrolle auch die
Durchführung der Blutprobe, obwohl er auf die rechtlichen Konsequenzen seines
Verhaltens hingewiesen worden war. Vorliegend lagen ausreichend konkrete
Anzeichen für die Annahme einer betäubungsmittelbedingten Fahrunfähigkeit vor,
wie oben dargelegt wurde. Hinzu kommt die Verweigerung der Mitwirkung beim
Vortest, so dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO gegeben war, der die Anordnung einer Blutprobe durch die
Staatsanwaltschaft rechtfertigte, die somit korrekt angeordnet wurde (BGE 143
IV 313). Durch seine renitente Haltung verhinderte der Beschwerdeführer die
zuverlässige und beweissichere Ermittlung einer allfälligen Fahrunfähigkeit
mithin endgültig. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie
diesbezüglich den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG als erfüllt
erachtet.

1.6.6. Der Beschwerdeführer bemängelt die Würdigung des subjektiven
Tatbestandes durch die Vorinstanz nicht. Nicht zu beanstanden ist, dass sie
aufgrund der Umstände darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe sich dem
angeordneten Betäubungsmittel-Vortest bzw. der Blutprobe wissentlich sowie
willentlich und damit vorsätzlich widersetzt (oben E. 1.2).

1.7.

1.7.1. Obwohl beide kantonalen Instanzen erwogen, der Beschwerdeführer habe den
Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG durch die Verweigerung sowohl des
Drogenvortests als auch der Blutprobe erfüllt, gehen sie für den Schuldspruch
nicht von mehrfacher Tatbegehung aus. Die Vorinstanz begründet dies (im
Zusammenhang mit der Strafzumessung) unter Hinweis auf RIEDO (a.a.O., N. 265 zu
Art. 91a SVG) damit, es läge unechte Konkurrenz vor (angefochtenes Urteil S.
7).

1.7.2. Ohne nähere Begründung geht RIEDO von unechter Konkurrenz aus, wenn sich
der Täter im Rahmen des gleichen Sachverhaltskomplexes mehreren behördlichen
Anordnungen widersetzt, also etwa zunächst einer Atem-, dann auch noch einer
Blutprobe. Gleiches gelte, wenn sich der Täter zunächst einer Anordnung
widersetze und sich in der Folge auch noch der zwangsweisen Durchsetzung
entziehe (RIEDO, a.a.O., N. 265 zu Art. 91a SVG). CORBOZ hält, im Ergebnis
gleich, aber mit abweichender Begründung dafür, dass bei mehreren
aufeinanderfolgenden Tathandlungen im gleichen Sachverhaltskomplex angesichts
des identischen Ziels nicht von (sc. echter) Konkurrenz auszugehen sei. Da es
sich bei Art. 91a SVG um ein Erfolgsdelikt handle, mache sich entgegen dem
Gesetzeswortlaut nicht strafbar, wer zunächst eine Blutentnahme verweigere,
jedoch nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen sich der Untersuchung
unterziehe oder wer den Atemalkoholtest verweigere, einer Blutprobe aber
zustimme, vorausgesetzt die verweigerte Massnahme habe eine sichere
Feststellung des Zustands der Person im relevanten Zeitpunkt nicht verhindert
(CORBOZ, a.a.O., N. 47 zu Art. 91a SVG). Vor dem Hintergrund, dass Art. 91a SVG
zum Ziel hat, das Verbot des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art.
91 SVG rechtspflegemässig durchzusetzen und explizit verschiedene Arten von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufzählt, mittels welchen der
Zustand der Fahrzeugführer festgestellt werden soll, ist nicht ersichtlich,
weshalb das strafbare Verhalten durch Verweigerung der einen gesetzeskonform
angeordneten Massnahme durch die nachmalige erneute Verweigerung einer
zusätzlichen anderen, wiederum gesetzeskonform angeordneten, Massnahme quasi
kompensiert werden sollte. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend
geklärt zu werden, nachdem die Verweigerung des Betäubungsmittelvortests
(Drugwipe) den Tatbestand (noch) nicht erfüllt, jedoch die Verweigerung der
Blutprobe zweifelsohne tatbestandmässig ist.

1.8. Zusammengefasst erweist sich der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
(einfacher) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im
Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG als bundesrechtskonform.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. Er
rügt die Erhöhung von Anzahl und Höhe der Tagessätze sowie die Addition einer
höheren Verbindungsbusse durch die Vorinstanz. Damit sei die Strafe in ihrer
Summe nicht mehr schuldangemessen.

2.2. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 2 SVG zieht eine Bestrafung des
Motorfahrzeugführers mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
nach sich.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer
Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Im Übrigen liegt es im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die
Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144
IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine
Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV
17 E. 2.1).

2.3. Die Vorinstanz geht von einem noch leichten Tatverschulden des
Beschwerdeführers aus und erachtet unter Berücksichtigung der Tat- und
Täterkomponenten insgesamt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine
Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- (bzw. 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung) als dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen (angefochtenes Urteil S. 8 und
10). Sie erwägt, seine Verhaltensweise gehe nicht über die Erfüllung des
Tatbestandes hinaus, jedoch habe er sich zwei behördlichen Anordnungen
widersetzt. Er habe über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und
es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich den Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit zu unterziehen bzw. bei der Durchführung mitzuwirken.
Umstände, die dies verhindert hätten, seien nicht ersichtlich. Je leichter es
für ihn gewesen wäre, Art. 91a SVG zu respektieren, desto schwerer wiege seine
Entscheidung gegen sie (angefochtenes Urteil S. 7).

2.4.

2.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer die massive Erhöhung von Anzahl und Höhe
der Tagessätze gegenüber der Strafzumessung der Erstinstanz rügt, kann ihm
nicht gefolgt werden. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob, kam
das Verbot der "reformatio in peius" nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe
nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Sie muss sich nicht daran
orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren
gewichtet (Urteil 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Zudem darf die
Berufungsinstanz den Tagessatz nach den im Urteilszeitpunkt aktuellen
finanziellen Verhältnissen des Verurteilten festsetzen, selbst wenn sich diese
seit dem erstinstanzlichen Entscheid verbessert haben (BGE 144 IV 198 E.
5.4.3). Mit den Überlegungen, nach welchen die Vorinstanz den Tagessatz
bestimmt (angefochtenes Urteil S. 8 f.), setzt sich der Beschwerdeführer jedoch
nicht auseinander und beanstandet die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen nicht, so dass sie das Bundesgericht binden (Art.
105 Abs. 1 BGG) und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.4.2. Allerdings hat die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung dennoch das
ihr zustehende Ermessen überschritten, resp. ihrer Strafzumessung
unmassgebliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt. Sie geht, was ihre Begründung
nahe legt, von zwei Tathandlungen aus und würdigt dies strafschärfend. So wirft
sie dem Beschwerdeführer ausdrücklich vor, er habe sich zwei behördlichen
Anordnungen widersetzt und erwägt, es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen,
sich "diesen Massnahmen" zu unterziehen bzw. bei der Durchführung mitzuwirken
(angefochtenes Urteil S. 7). Dies kann nur so verstanden werden, dass sie die
beiden Verfehlungen strafschärfend würdigt, auch wenn sie dies in ihren
Erwägungen zur Strafzumessung nicht explizit darlegt. Damit setzt sie sich in
Widerspruch zu ihrer eigenen expliziten Annahme, es sei aufgrund des gleichen
Sachverhaltskomplexes von unechter Konkurrenz auszugehen. Bei unechter
Konkurrenz hat entgegen der Vorinstanz keine Strafschärfung im Sinne von Art.
49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, sondern hat sich die Strafzumessung einzig an
demjenigen Straftatbestand zu orientieren, welcher den anderen verdrängt
(JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019,
N. 68 zu Art. 49 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu Art. 49 StGB N. 2 ff. und N. 7;
TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 49 StGB). Wie oben dargelegt, irrt
die Vorinstanz jedoch, wenn sie unechte Konkurrenz annimmt, da die Verweigerung
des Betäubungsmittelvortests (Drugwipe) den objektiven Tatbestand nicht
erfüllt. Die Vorinstanz wird im vorliegenden Fall die Strafzumessung aufgrund
der korrekten rechtlichen Würdigung der Erfüllung einer einzigen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit neu festzusetzen und zu
begründen haben. Dabei hat sie sich in Nachachtung ihrer Begründungspflicht in
transparenter Weise zu den einzelnen Tatumständen zu äussern, wobei ihr
zuzugestehen ist, dass sie sich auf die relevanten Vorbringen beschränken kann
(BGE 139 IV 179 E. 2.2). Die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz
zurückzuweisen, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

Mit ihrem Antrag um reformatorische Entscheidung im Falle der Gutheissung der
Beschwerde verkennt die Vorinstanz, dass das Bundesgericht kein Sachgericht
ist, das die Strafzumessung vorzunehmen hat. Es kann nicht sein eigenes
Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen. Ein reformatorischer Entscheid durch
das Bundesgericht kommt im Bereich der Strafzumessung grundsätzlich nur dann in
Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist (Urteil 6B_1358/
2017 vom 11. März 2019 E. 5). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb dem
Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden kann.

3.

Was der Beschwerdeführer gegen die Verlängerung der Probezeit von zwei auf drei
Jahre durch die Vorinstanz einwendet (Beschwerde S. 16 f.), vermag weder
Willkür noch eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Indem er sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 9) nicht auseinandersetzt
und lediglich appellatorisch Annahmen für die Urteilsmotivation trifft, für die
sich aus der Urteilsbegründung keine Anhaltspunkte ergeben, genügt die
Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig,
während der Kanton Aargau keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4
BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 17. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3.

Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt