Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.611/2019
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6B_611/2019

Urteil vom 31. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (schwere Menschenrechtsverletzungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 29. März 2019 (BK 18 508).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das vom
Beschwerdeführer angestrebte Verfahren gegen sechs Personen wegen schwerer
Menschenrechtsverletzungen (Strahlenwaffen-Folter, Mikrowellen-Verbrechen) am
9. November 2018 nicht an die Hand. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat
das Obergericht des Kantons Bern am 29. März 2019 infolge Nichtleistung der
geforderten Prozesskostensicherheit androhungsgemäss nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt.

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft
verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen
Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so
tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2
StPO).

3. 

Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er
habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche
Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist,
dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
Dazu äussert er sich vor Bundesgericht jedoch mit keinem Wort. Die Frage seines
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren wurde davon abgesehen mit dem Urteil des Bundesgerichts
1B_74/2019 vom 25. Februar 2019 beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein
Anlass. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht auf, inwiefern der
angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Nach Art. 42
Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzt. Die
Beschwerdeeingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Auf die vorliegende
Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill