Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.610/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_610/2019

Urteil vom 20. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ KIG,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafanzeigen, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 15. April 2019 (BEK 2019 4).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführer beschwerten sich am 5. Dezember 2017 bei der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, die kantonale Staatsanwaltschaft
würde ihre Strafanzeigen nicht erledigen. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies
die Eingabe nach einem Meinungsaustausch zuständigkeitshalber an das
Kantonsgericht Schwyz. Dieses nahm die Eingabe vom 5. Dezember 2017 als
Beschwerde entgegen, soweit damit eine Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung geltend gemacht worden war. Mit Beschluss vom 15. April 2019
wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit nicht gegenstandslos geworden
und darauf einzutreten war.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. 

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S.
380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und
weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99
E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern.
Sie behaupten, wegen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung von Seiten
der kantonalen Staatsanwaltschaft viele ordnungsgemäss angezeigte Straftaten
dulden zu müssen, und verlangen wegen "dieser Rechtslosigkeit [recte:
Rechtlosigkeit]" u.a. Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 500'000.--.
Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts im angefochtenen Beschluss, welche sie
explizit "als irrelevant und gegenstandslos" bezeichnen, befassen sie sich
nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das
Kantonsgericht mit seinem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die
Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill