Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.609/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_609/2019

Urteil vom 1. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (unrechtmässige Aneignung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 25. März 2019 (UE180079-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach Strafanzeigen wegen unrechtmässiger Aneignung, ungetreuer
Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung nahm die Staatsanwaltschaft am 19.
Januar 2018 die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Das Obergericht des
Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 25.
März 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende
Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation
darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der
Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. 

Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführer äussern sich nicht zu ihrer Legitimation im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Sie benennen keine
Forderung bzw. keinen konkreten Schaden, der ihnen unmittelbar im Zusammenhang
mit den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung entstanden sein soll, und zeigen
auch nicht auf, dass und inwiefern sich der angefochtene Beschluss inwiefern
darauf auswirken könnte. Sie machen (soweit verständlich) nur geltend, dass ein
russisches Unternehmen bzw. russische Unternehmen dem Beschwerdeführer 1 eine
Entschädigung in Höhe von 60 Millionen US-Dollar aus Vertrag schulden sollen.
Da er auf der Ausrichtung dieser Schuld bestanden habe, hätten die Unternehmen
den an ihn geflossenen Betrag von 5,5 Millionen US-Dollar auf der Grundlage von
fingierten Darlehensverträgen zurückgefordert. Die Frage der Rechtswirksamkeit
der Schuld bzw. der ihm gegenüber nicht erfüllten Verpflichtungen werde vom
High Court of London geprüft, welcher seine Zivilklage zur Prüfung bzw. seine
Forderung nach Rückforderung akzeptiert habe. Damit stehen aber auch Fragen der
Rechtshängigkeit und Klageidentität im Raum. Die Beschwerdeführer hätten sich
deshalb auch dazu äussern müssen, weshalb der offenbar hängige Zivilprozess
einem Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde bestehen soll (vgl.
Urteil 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.4). Auch dazu verlieren die
Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde indes kein Wort. Damit legen sie ihre
Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht dar.
Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung der Legitimation nicht
einzutreten.

4. 

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr
nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge
zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene
Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hinterfragen die Beschwerdeführer die
Neubesetzung des Spruchkörpers des Obergerichts, welche indessen - wie sich aus
dem angefochtenen Beschluss ergibt - sachlich begründet war (Beschluss, S. 5).
Die Beschwerdeführer behaupten weder, dass das fragliche Gerichtsmitglied zu
Unrecht ausgetauscht worden wäre, noch nennen sie Gründe, die gegen das neue
Mitglied sprechen würden. Inwiefern die Beschwerdeführer überhaupt ein
rechtlich geschütztes Interesse an diesem Vorbringen haben, ist daher fraglich.
Jedenfalls aber genügt die Kritik den Begründungsanforderungen nach Art. 106
Abs. 2 BGG nicht.

Die Beschwerdeführer monieren, das Obergericht habe entgegen ihrem Antrag keine
mündliche Verhandlung durchgeführt. Es sei ihnen dadurch die Möglichkeit
genommen worden, Beweise und Erklärungen vorzulegen. Indessen ist eine
Beschwerdeinstanz nach Art. 390 Abs. 5 StPO nicht verpflichtet eine Verhandlung
anzuordnen. Inwieweit das Obergericht nicht davon ausgehen durfte, eine solche
sei nicht notwendig, weil den damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern
namentlich mit dem Schriftenwechsel das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl.
Beschluss, S. 5), ergibt sich aus der Beschwerde nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Abgesehen davon zielt das Vorbringen im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung in der Sache ab, was unzulässig ist.

Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe sich mit den von
ihnen eingereichten Dokumenten (vier schriftliche Zeugnisse, Bericht einer
internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) nicht befasst. Damit wird
sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Indessen ist diesem
Genüge getan, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen
Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen, sodass die betroffene
Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dass sich das
Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE
141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführer legen vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern ihnen eine
sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll. Sie zeigen auch nicht
ansatzweise auf, dass und inwiefern die von ihnen eingereichten Dokumente den
Verfahrensausgang beeinflusst haben könnten. Das Vorbringen genügt, soweit es
von der materiellen Überprüfung der Sache überhaupt getrennt werden kann, den
Begründungsanforderungen ebenfalls nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5. 

Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da sie von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden,
unabhängig davon, dass auch nach Art. 64 BGG der grundsätzliche Ausschluss der
unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen zum Tragen kommt. Die
Gerichtskosten sind somit nach Art. 66 Abs. 1 BGG den Beschwerdeführern in
solidarischer Haftung aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer
Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill