Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.604/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_604/2019

Urteil vom 2. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes); Fristwiederherstellung;
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen vom 8. April 2019 (AK.2019.93-AK (ST.2018.37410)).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen
(Art. 62 Abs. 1 BGG).

2. 

Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 28. Mai 2019 und 14. Juni 2019
eine Frist bis zum 12. Juni 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist
bis 25. Juni 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr.
800.-- einzuzahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).

3. 

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten
zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging,
ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill