Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.603/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_603/2019

Urteil vom 28. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

2. B.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB); Willkür, rechtliches Gehör;
Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
14. Dezember 2018 (ST.2017.145-SK3).

Sachverhalt:

A. 

Das Kreisgericht Wil erklärte A.________ am 17. Mai 2017 der Vergewaltigung,
der Veruntreuung, des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr.
80.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Gleichzeitig widerrief es den bedingten
Vollzug von zwei früheren Geldstrafen. Dagegen erhoben A.________ Berufung und
die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B. 

Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 14. Dezember 2018 die
erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 26 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr.
30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Ebenso widerrief es den bedingten Vollzug
von zwei früheren Geldstrafen.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf
der Vergewaltigung freizusprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Das
Verfahren habe bislang über 4 Jahre gedauert. Es sei nicht zu legitimieren,
dass das erstinstanzliche Verfahren rund zwei Jahre gedauert habe. Zudem sei
das am 14. Dezember 2018 gefällte Berufungsurteil erst am 5. April 2019
zugestellt worden, womit die Frist zur Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4
StPO nicht unwesentlich überschritten worden sei.

1.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6
Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29
Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger
als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob
sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung
aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Dauer des Verfahrens zu
kritisieren, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern dieses aufgrund der
konkreten Umstände beförderlicher hätte behandelt werden können. Auf die Rüge
ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO geltend
macht, erweist sich diese als unbegründet. Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO
geregelten Fristen handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Missachtung
nicht zwingend mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einher geht
(Urteil 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt
in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144
IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Privatklägerin
B.________ habe ein Motiv für eine Falschaussage und ihre Erklärungen zum
Zeitpunkt ihrer "Flucht" aus der Wohnung sowie zu ihrem eigenen Drogenkonsum
seien widersprüchlich. Sie instrumentalisiere die Strafbehörden, um sich seiner
zu entledigen. Auch ihre Darstellung einer angeblichen Szene mit einem Messer
würde über drei Einvernahmen hinweg variieren. So solle er sie - je nach
Variante - aufgefordert haben, ihn zu erstechen, umzubringen oder ihm das
Messer in die Brust zu stossen. Auch sei einmal von einem Mann die Rede, das
nächste Mal von einem Menschen. Ausserdem habe sie erklärt, dass der Sex in
C.________ hart gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend,
es sei weltfremd, dass B.________ am Morgen nach der angeblichen Vergewaltigung
mit ihm einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt haben soll. Hinzu komme,
dass es B.________ mit dem Gesetz nicht so genau nehme. Sie konsumiere Drogen,
schmuggle und führe auch sonst kein rechtschaffenes Leben, mit Ausnahme ihrer
Tätigkeit als Sexarbeiterin.

Der Beschwerdeführer stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ in
Frage, ohne dabei darzulegen, dass und inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen
sich damit in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten
ist.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos
war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses