Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.601/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_601/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rita Zeiter,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kanton s Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten, Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 18. April 2019 (SB180179).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Horgen sprach B.________ am 12. Januar 2018 der üblen
Nachrede (Art. 173 StGB) hinsichtlich der E-Mail vom 8. Dezember 2015 schuldig.
Vom Vorwurf der üblen Nachrede hinsichtlich der E-Mail vom 1. Dezember 2015
sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu Fr. 220.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die
Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte es
B.________ zu 1/5, im Übrigen nahm es sie auf die Gerichtskasse. Es
verpflichtete B.________, dem Privatkläger A.________ eine reduzierte
Prozessentschädigung von Fr. 1'188.-- zu bezahlen und sprach B.________ eine
reduzierte Entschädigung von Fr. 6'500.-- für die anwaltliche Verteidigung aus
der Gerichtskasse zu.

B. 

Auf Berufung von B.________, A.________ und der Staatsanwaltschaft hin sprach
das Obergericht des Kantons Zürich B.________ am 18. April 2019 vollumfänglich
frei. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens
nahm das Obergericht auf die Gerichtskasse. Es sprach B.________ für seine
anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren
eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- aus der Gerichtskasse zu. Die Kosten
des Berufungsverfahrens auferlegte es zu 3/4 A.________ und nahm sie zu 1/4 auf
die Gerichtskasse. Es verpflichtete A.________ an B.________ für die
anwaltliche Verteidigung im Anschlussberufungsverfahren eine
Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Zudem sprach es B.________
für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine
Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse zu.

C. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Kosten des
Berufungsverfahrens seien vollumfänglich B.________ aufzuerlegen oder auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter seien ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens zu 1/5, subeventualiter zu 1/3, subsubeventualiter zu 3/5
und subsubsubeventualiter zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. B.________ sei keine Prozessentschädigung für seine
anwaltliche Verteidigung im Anschlussberufungsverfahren zuzusprechen.
Eventualiter sei ihm eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Subeventualiter sei seine Verpflichtung zur Bezahlung einer
Prozessentschädigung an B.________ auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren. B.________
sei schliesslich zu verpflichten, ihm für das Untersuchungsverfahren sowie das
erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'335.20
und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'481.95 zu
bezahlen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der
Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; zum Begriff der Zivilansprüche BGE 141
IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2;
je mit Hinweisen). Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich
geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am
Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit
Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsfehlerhafte Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren sowie eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs. Seine Rügen können von der Sache getrennt behandelt werden,
weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm zu 3/4 auferlegten Kosten
des Berufungsverfahrens und rügt eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2, Art. 427
Abs. 2 und Art. 428 StPO.

2.2. Art. 426 StPO und Art. 427 StPO regeln insbesondere die
Kostentragungspflicht der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten,
wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte
Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO; ausführlich BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil 6B_453/2019 vom 3. Oktober 2019
E. 1.1; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der
antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder
der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder
die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person
nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Gericht kann von der
Regelung nach Art. 427 Abs. 2 StPO abweichen, wenn sich dies nach Recht und
Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4).

Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Nach
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(Urteil 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018
E. 5.1.2).

Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht
über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage
ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das
Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das
Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat
(Urteile 6B_806/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.3; 6B_1050/2018 vom 8. März 2019
E. 4.1.3; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. B.________
habe mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt. Der Beschwerdeführer sei
einerseits mit seiner selbstständigen Berufung, mit welcher er einen
Schuldspruch hinsichtlich der E-Mail vom 1. Dezember 2015 angestrebt habe, und
zusammen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Berufung von B.________
sei abzuweisen und der Teilschuldspruch sei zu bestätigen, unterlegen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien deshalb zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu
1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, Art. 426 Abs. 2
und Art. 427 Abs. 2 StPO würden nicht nur die Kostentragungspflicht im
Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren regeln, sondern
kämen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Er macht geltend, B.________
habe das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet, weswegen diesem
nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen
seien. Zudem bringt er vor, die Vorinstanz sei nach Recht und Billigkeit gemäss
Art. 4 ZGB gehalten gewesen, von der in Art. 427 Abs. 2 StPO vorgesehenen
Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft abzusehen.

2.4.2. Mit Art. 428 StPO hat der Gesetzgeber die Kostentragung im
Rechtsmittelverfahren nach dem Grundsatz des Obsiegens oder Unterliegens und
damit abweichend von Art. 426 und 427 StPO geregelt. Ausnahmen davon sind in
Art. 428 Abs. 2 StPO vorgesehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Art. 426
und Art. 427 StPO seien auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar, ist
festzuhalten, dass sich weder der Gesetzessystematik, dem Gesetzeswortlaut noch
der Lehre entnehmen lässt, dass diese Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren
anwendbar sein könnten. In der Lehre wird indes teilweise die Meinung
vertreten, die Rechtsmittelinstanz könne im Rechtsmittelverfahren aus
Billigkeitserwägungen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten (THOMAS
  DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.
428 StPO; STEFAN CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in
Strafsachen, ZStrR 2/2013 S. 177 ff., 186). Das Bundesgericht hat diese Frage
bisher offen gelassen (Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4). Selbst
wenn dieser Auffassung zu folgen wäre, liesse sich daraus indes keine Pflicht
der Vorinstanz ableiten, der beschuldigten Person trotz Obsiegens die
Verfahrenskosten aufzuerlegen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht
wird.

Die Vorinstanz hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zutreffend gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO verlegt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer
allfällig rechtswidrigen und schuldhaften Verfahrenseinleitung nach Art. 426
Abs. 2 StPO durch B.________ ist nicht einzugehen. Schliesslich geht der
Beschwerdeführer fälschlicherweise davon aus, dass in BGE 138 IV 248 E. 4.2.4
und 4.4.1 betreffend Art. 427 Abs. 2 StPO auch auf das Rechtsmittelverfahren
Bezug genommen wird.

2.5.

2.5.1. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 428
Abs. 1 StPO falsch angewendet. Er sei mit seinen Anträgen lediglich im Umfang
von 2/3 und nicht im Umfang von 3/4 unterlegen.

B.________ obsiegte mit seiner Berufung vollumfänglich, während der
Beschwerdeführer mit seinen beiden Anträgen im Berufungsverfahren
vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft mit einem ihrer beiden Anträge
teilweise unterlegen ist. Bei Unterliegen der Staatsanwaltschaft sowie der
Privatklägerschaft sind die Kosten nach dem Sinn des Gesetzes den beiden
Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/
Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N.
5 zu Art. 428 StPO). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden von B.________ gestellten,
obsiegenden Anträge ausgeschieden und die Kosten auf die insgesamt vier Anträge
des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft nach Massgabe des Unterliegens
verteilt hat.

2.6. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Aufhebung des Schuldspruchs habe
mehr Aufwand verursacht als die Bestätigung des Freispruchs. Die Beurteilung
der Anträge auf Bestätigung des Schuldspruchs betreffend die E-Mail vom 8.
Dezember 2015, mit welchen er und die Staatsanwaltschaft unterlegen seien,
hätten mehr Kosten verursacht, als die Beurteilung seines Antrags auf Aufhebung
des Freispruchs betreffend die E-Mail vom 1. Dezember 2015, mit welchem er
unterlegen sei. Deswegen sei nicht von einer hälftigen Aufteilung der Kosten
zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft auszugehen. In diesem Zusammenhang
setzt er sich mit der Anzahl der Seiten im erstinstanzlichen Urteil zu den
beiden Anklagesachverhalten sowie der Länge seiner Plädoyernotizen auseinander
und weist darauf hin, dass die vorinstanzliche Begründung des Freispruchs
eineinhalb Seiten länger als die Bestätigung des Schuldspruchs sei. Dabei
verkennt er das der Vorinstanz zustehende sachrichterliche Ermessen bei der
Beurteilung des Arbeitsaufwandes. Dass die Vorinstanz den ihr zustehenden
weiten Ermessensspielraum überschritten hat, lässt sich den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht entnehmen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ebenfalls gegen die vorinstanzliche
Regelung der Entschädigung für das Berufungsverfahren. Mit der ihm auferlegten
Verpflichtung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an B.________ habe die
Vorinstanz Art. 430 Abs. 1 lit. a und Art. 432 Abs. 2 StPO verletzt. Zudem sei
die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ihm eine Entschädigung nach Art. 433 Abs.
1 lit. b StPO zuzusprechen.

3.2. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art.
436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit
nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170;
Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Entschädigungsfrage
folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429
Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2).

Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder
Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat.

Art. 432 StPO regelt die Ansprüche der obsiegenden Person gegenüber der
Privatklägerschaft und der antragstellenden Person. Gemäss dieser Bestimmung
hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt
verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Bei Antragsdelikten können die
Verteidigungskosten der Privatklägerschaft auch dann auferlegt werden, wenn die
beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Abs. 2). Die Entschädigungspflicht
nach Art. 432 Abs. 2 StPO knüpft im Rechtsmittelverfahren ebenfalls am
Unterliegen an (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257).

Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die
Aufwendungen im Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren
erforderlich waren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO
kostenpflichtig ist.

3.3. Die Vorinstanz erwägt, B.________ sei für seine anwaltliche Verteidigung
in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Entsprechend dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sei der
Privatkläger nach Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, B.________ für seine
anwaltliche Verteidigung im Anschlussberufungsverfahren eine
Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Für die anwaltliche
Verteidigung im Berufungsverfahren sei B.________ eine Prozessentschädigung von
Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3.4. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist
als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass es im Ermessen der
Vorinstanz liegt, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO die Entschädigung oder Genugtuung der beschuldigten Person herabzusetzen
oder zu verweigern, ohne dass sie dazu verpflichtet wäre. Insofern ist auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer durch B.________ allfällig
rechtswidrig und schuldhaft verursachten Verfahrenseinleitung oder
-durchführung nicht einzugehen. Im Übrigen erschliesst sich nicht, inwiefern
sich der Beschwerdeführer als Privatkläger in Bezug auf Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO auf ein schützenswertes Interesse berufen kann. Diese Bestimmung regelt
die Frage, ob die Entschädigung oder Genugtuung der beschuldigten Person
herabgesetzt oder verweigert werden kann, ohne dass die Privatklägerschaft
davon tangiert wäre. Die Voraussetzungen, nach welchen die beschuldigte Person
gegenüber der Privatklägerschaft Ansprüche wegen ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung der Verfahrensrechte geltend machen kann, sind in Art. 432
StPO geregelt.

3.5. Mit dem Obsiegen von B.________ im Rechtsmittelverfahren konnte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer sodann auch verpflichten, B.________ nach Art.
432 Abs. 2 StPO eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren auszurichten.
Daran vermag der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, die
Staatsanwaltschaft habe das Verhalten von B.________ ursprünglich als strafbar
erachtete und Anklage erhoben, nichts zu ändern.

3.6. Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
nicht dazu verpflichtet hat, B.________ für das Untersuchungsverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Die Vorinstanz hat
die Kostenfolgen für jeden Verfahrensabschnitt separat zu beurteilen. Der
Verweis von Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434
StPO bedeutet nicht, dass sich die Entschädigungsfolgen nach dem Ausgang des
ersintanzlichen Verfahrens zu richten haben. Vielmehr sind die
Entschädigungsfolgen für jeden Verfahrensabschnitt separat, d.h. unabhängig des
Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens zu regeln. Ausschlaggebend ist der
Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteil
6B_680/2019 vom 27. September 2019 E. 2.2).

3.7. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm die Bezahlung
der Hälfte der B.________ im Umfang von Fr. 5'000.-- angefallenen
Prozessentschädigung auferlegt hat, obwohl der Arbeitsaufwand der Verteidigung
für die Bestätigung des Freispruchs nicht dem für die Aufhebung des
Schuldspruchs erforderlichen Arbeitsaufwand entsprochen habe. Der
Beschwerdeführer verkennt wie bereits in Bezug auf seine im Zusammenhang mit
Art. 428 Abs. 1 StPO erhobene Rüge, dass der Vorinstanz bei der Beurteilung des
Arbeitsaufwandes ein weites Ermessen zukommt (oben, E. 2.6). Dies betrifft
ebenfalls den Ersatz für die Aufwendungen nach Art. 432 Abs. 2 StPO. Dass die
Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte, indem sie davon ausging, dass der
Aufwand der Verteidigung für die Bestätigung des Freispruchs demjenigen für die
Aufhebung des Schuldspruchs entsprach, ist nicht ersichtlich.

3.8. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 433
Abs. 1 lit. b StPO darzulegen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die
beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, weswegen eine Verletzung von Art. 433 Abs. 1 lit. b
StPO zu verneinen ist. Mit der von ihr vorgenommenen Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren verletzt die Vorinstanz nicht
Bundesrecht.

4. 

Schliesslich kann auch der mehrfach vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wonach
die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe, nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung genügt es, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III
28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die
Urteilsbegründung im vorliegenden Fall derart knapp ausgefallen wäre, sodass
dem Beschwerdeführer dadurch die Einlegung der Beschwerde in Strafsachen
erschwert worden und er nicht in der Lage gewesen wäre, den vorinstanzlichen
Entscheid sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist
auch insoweit unbegründet.

5. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi