Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.596/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_596/2019

Urteil vom 13. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. Bundesamt für Energie,

Kapellenstrasse 14, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerhandlung gegen Art. 56 EleG (Missachtung einer amtlichen Verfügung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 9. April 2019 (SST.2018.350 / ds).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 29. März 2016 setzte das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(ESTI) der X.________ AG Frist bis zum 15. Juni 2016 für die Einreichung des
Sicherheitsnachweises für die elektrischen Installationen zweier Liegenschaften
bei der zuständigen Netzbetreiberin. Am 8. Juni 2016 kontrollierte die
A.________ GmbH die elektrischen Installationen in den beiden Liegenschaften
und stellte mehrere Mängel fest. Zur Behebung dieser Mängel verlängerte das
ESTI im Sinne eines Entgegenkommens die Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises bis zum 19. August 2016. Der Sicherheitsnachweis wurde am
29. September 2016 von der A.________ GmbH ausgestellt und ist beim ESTI am 4.
Oktober 2016 eingegangen.

Das Bundesamt für Energie erliess am 21. Februar 2018 einen Strafbescheid gegen
die X.________ AG wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung und verurteilte
sie zu einer Busse von Fr. 800.-- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Das
Bundesamt für Energie behandelte die Einsprache gegen den Strafbescheid als
Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht. Das Bezirksgericht Aarau
bestätigte den Strafbescheid des Bundesamtes für Energie mit Urteil vom 25.
September 2018.

B.

Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte die X.________ AG am 9. April 2019
in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 25. September 2018 wegen
Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz durch Missachten einer amtlichen
Verfügung nach Art. 56 Abs. 1 Elektrizitätsgesetz schuldig und verurteilte sie
zu einer Busse von Fr. 800.--. Es auferlegte der X.________ AG die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Strafbescheids des
Bundesamts für Energie.

C.

Gegen dieses Urteil führt die X.________ AG Beschwerde. Sie beantragt, es sei
festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verurteilung von
Geschäftsbetrieben nicht erfüllt seien. Die Busse sei aufzuheben. Eventualiter
sei die Busse auf maximal Fr. 50.-- festzusetzen. Die Verfahrenskosten des
Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts seien dem Bundesamt
für Energie aufzuerlegen, die Kosten des Strafbescheids seien vom
entsprechenden Bundesamt selbst zu tragen. Der X.________ AG sei für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- und für das
Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die einzige
verantwortliche natürliche Person, welche den Sicherheitsnachweis der
Elektroinstallationen für die Gesellschaft hätte einreichen müssen, ohne
weiteres aus den Akten eruiert werden. Im Handelsregister seien zwei
zeichnungsberechtigte Personen eingetragen. Indessen sei nur eine dieser
Personen im Verfahren aktiv aufgetreten.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Dass eine
andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S.
309). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4
S. 368).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin verfüge über zwei
Verwaltungsratsmitglieder und habe auf eine Revisionsstelle verzichtet.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Aktiengesellschaft (Art. 727a
Abs. 2 OR) folgert die Vorinstanz in schlüssiger Weise, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
hat, und dass der Täterkreis eingeschränkt ist. Jedoch hält die Vorinstanz
fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb ausschliesslich der in der
Korrespondenz erwähnte Verwaltungsrat für die Einreichung des
Sicherheitsnachweises zuständig gewesen sein sollte, dies könne weder aus dem
Handelsregisterauszug noch aus der vorhandenen Korrespondenz mit hinreichender
Sicherheit abgeleitet werden. Diese Würdigung ist vertretbar, da weder aus der
externen Vertretungsbefugnis noch aus der durch einen Verwaltungsrat
unterzeichneten Korrespondenz zwingend auf die internen Verantwortlichkeiten
geschlossen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht,
gemäss den Verfahrensakten komme ausser dem zeichnenden Verwaltungsrat keine
andere Drittperson als Täter in Frage, übt sie sich in appellatorischer Kritik,
auf welche nicht einzutreten ist. Schliesslich betrifft der Umstand, dass die
Vorinstanz die Möglichkeit einer Aussageverweigerung in Betracht zieht,
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine
Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtlichen Überlegungen zur
Verhältnismässigkeit der Nachforschungen nach der verantwortlichen natürlichen
Person (vgl. nachfolgend in Ziffer 2).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzungen für die subsidiäre
Bestrafung des verantwortlichen Unternehmens nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) seien nicht
erfüllt. Sie macht sinngemäss geltend, es wäre verhältnismässig gewesen, die
Verwaltungsratsmitglieder zu befragen, um die Täterschaft zu ermitteln,
namentlich angesichts der Bussenhöhe von Fr. 800.--. Das angefochtene Urteil
verletze Bundesrecht.

2.2. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht und würde die
Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen
bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so
kann nach Art. 7 VStrR von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und
an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt
werden.

2.3. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesamt für Energie habe gemäss den Akten
keine Untersuchungshandlungen zur Ermittlung der verantwortlichen natürlichen
Person vorgenommen. Indessen hätte die Befragung der Verwaltungsratsmitglieder
einen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verursacht. Diese
Ermittlungen wären mit dem Risiko verbunden gewesen, dass sie wegen der
wahrscheinlichen Aussageverweigerung nicht erfolgversprechend gewesen wären.
Daher sei es mit Blick auf die eher geringe Busse verhältnismässig gewesen, auf
weitere Abklärungen zur strafbaren natürlichen Person zu verzichten. Zum
Verfahren führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin wende sich gegen die
Verurteilung wegen einer Übertretung. Mit Berufung könne die Beschwerdeführerin
daher nur geltend machen, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder
die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Im Berufungsverfahren könnten keine neuen Behauptungen
und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2.4. Unbestritten ist, dass die Voraussetzung von Art. 7 VStrR, wonach eine
Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht fällt, erfüllt ist. Strittig ist
hingegen die Verhältnismässigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen. Vorab ist
dazu anzumerken, dass Art. 7 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren eigene
Vorgaben bezüglich der Verhältnismässigkeit von Ermittlungshandlungen enthält,
weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf die Vorgaben im
Ordnungsbussengesetz nichts für den konkreten Fall abzuleiten vermag. Die
Vorinstanz schätzt das Risiko der Aussageverweigerung durch die beiden
Verwaltungsratsmitglieder zutreffenderweise als vorhanden ein. In diesem
Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumt,
die für sie handelnde Person hätte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
vor Bezirksgericht befragt werden sollen und habe aufgrund der Anwesenheit der
Boulevardpresse die Aussage verweigert (Beschwerde S. 6). Dies bedeutet nichts
anderes, als dass der Versuch, die verantwortliche natürliche Person durch eine
Befragung der für die Beschwerdeführerin handelnden Person zu ermitteln, vor
der zuständigen Gerichtsinstanz erfolglos verlaufen ist. Dabei war das
Bezirksgericht gehalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die in der
Regel öffentlich ist (Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR), weshalb die
Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit der Presse an der erstinstanzlichen
Verhandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Schliesslich war es der
Vorinstanz aufgrund der prozessualen Vorschriften verwehrt, im
Berufungsverfahren die verantwortliche natürliche Person selbst zu ermitteln
(Art. 398 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 80 VStrR). Weitere Ermittlungen wären gemäss
Vorinstanz zwangsläufig mit einer Rückweisung des Verfahrens an das
Bezirksgericht und einem gewichtigen personellen, zeitlichen und finanziellen
Aufwand verbunden gewesen. Diesen vorinstanzlichen Überlegungen ist zu folgen.
Nachdem vor dem Bezirksgericht bereits ein erster Befragungsversuch einer für
die Beschwerdeführerin verantwortlich zeichnenden Person gescheitert ist,
erübrigten sich weitere Befragungen. Die Erwägung, weitere
Ermittlungshandlungen seien im Hinblick auf die ausgefällte Busse von Fr.
800.-- unverhältnismässig, erweist sich insgesamt als bundesrechtskonform.

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus das Verfahren vor dem
Bundesamt für Energie kritisiert, ist darauf mangels eines tauglichen
Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Betroffen sind die
Rügen, das zuständige Bundesamt habe keine Untersuchungsmassnahmen getroffen,
um die verantwortliche natürliche Person zu ermitteln, obwohl dies angesichts
der einfachen und übersichtlichen Verhältnisse nicht aufwändig gewesen wäre und
eine Anfrage per E-Mail im Verwaltungsverfahren genügt hätte um abzuklären, ob
vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werde.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei
zu hoch. Nicht der ganze Verfahrensablauf vor dem Bundesamt für Energie sei für
die Strafzumessung relevant, sondern lediglich der Zeitraum nach unbenutztem
Verstreichen der letzten Frist vom 19. August 2016. Die Mängel seien lediglich
vier Wochen später, am 21. September 2016, behoben worden. Dabei sei nicht von
Bedeutung, dass das Bundesamt für Energie erst zwei Wochen später von der
Mängelbehebung erfahren habe. Entscheidend sei vielmehr, wann die Mängel
behoben worden seien. Überdies verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht
in Bezug auf die Strafhöhe. Sie habe sich nicht mit dem vom Bundesamt für
Energie als Präjudiz zitierten Fall des Zürcher Obergerichts auseinandergesetzt
und gleichwohl dieselbe Bussenhöhe ausgesprochen wie die erste Instanz und das
Bundesamt für Energie, welches sich auf besagten Entscheid des Zürcher
Obergerichts stützte. Dabei habe die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz
geltend gemacht, es liege ein anderer Sachverhalt zugrunde als im vom Bundesamt
für Energie zitierten Referenzfall. In jenem Fall habe ein offensichtlicher
Querulant die Mängel während vier Jahren und sieben Monaten nicht behoben und
sei ebenfalls mit einer Busse von Fr. 800.-- belegt worden. Der Fall der
Beschwerdeführerin sei anders gelagert, weshalb die Busse wesentlich tiefer
ausfallen müsse.

3.2. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die
elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR
734.0) wird mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft, wer trotz Mahnung und
Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes
oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen
Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt.
Sicherheitsnachweise sind rechtzeitig zu erbringen (vgl. Art. 3 EleG und Art. 5
Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische
Niederspannungsinstallationen [Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR
734.27]).

Gemäss Art. 8 VStrR werden Bussen bis zu Fr. 5'000.-- nach der Schwere der
Widerhandlung und des Verschuldens bemessen; andere Strafzumessungsgründe
müssen nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin
nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen
über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden
Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat
(BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine
Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV
17 E. 2.1 S. 20). Im Übrigen muss sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, ist das nicht zu beanstanden
(BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung, von August 2014 bis Juli 2015
sei die Beschwerdeführerin dreimal von der Netzbetreiberin und am 18. November
2015 vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat aufgefordert worden, den
Sicherheitsnachweis zu erbringen. Mit Verfügung des Starkstrominspektorats vom
29. März 2016 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, bis zum
15. Juni 2016 den Sicherheitsnachweis für Elektroinstallationen zu erbringen.
Diese Frist sei bis zum 19. August 2016 erstreckt worden. Den
Sicherheitsnachweis habe die Beschwerdeführerin erst am 4. Oktober 2016, d.h.
sechs Wochen später eingereicht. Die Verspätung betrage zwei Drittel der
Fristerstreckung, was nicht geringfügig sei. Die Beschwerdeführerin habe die an
sie gerichteten zahlreichen Aufforderungen während zwei Jahren ignoriert. Es
sei auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen, dass sie den Auftrag zu den
entsprechenden Arbeiten in den Sommerferien habe erteilen müssen. Es liege kein
besonders leichtes Verschulden vor. Schliesslich sei zur Schwere der
Widerhandlung zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises dem Schutz von Personen und Sachen diene. Die
geringfügigen Mängel hätten im vorliegenden Fall nicht zu einer konkreten
Gefährdung geführt, weshalb die Widerhandlung als eher leicht einzustufen sei.
Mit Blick auf den Strafrahmen liege zwar eine eher geringfügige Widerhandlung,
aber nicht mehr ein besonders leichtes Verschulden vor, weshalb die
erstinstanzliche Strafe, die im unteren Fünftel des Bussenrahmens liege, zu
bestätigen sei.

3.4. Die Vorinstanz berücksichtigt mit der Schwere der Widerhandlung und des
Verschuldens alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren. In Bezug auf die
verspätete Ablieferung des Sicherheitsnachweises bezieht sie richtigerweise die
zahlreichen Chancen in die Beurteilung mit ein, die der Beschwerdeführerin zur
Einreichung des Nachweises während mehreren Jahren eingeräumt wurden. Nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung auf die Beibringung
des Sicherheitsnachweises, und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen
Behebung der Mängel abstellt, zumal das Gesetz die Erbringung eines
entsprechenden Nachweises verlangt (Art. 5 Abs. 1 NIV). Es ist nicht
ersichtlich, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von sachfremden
Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten
hätte. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Zürcher
Obergerichts vermag die vorliegende Strafzumessung nicht zu ihren Gunsten zu
beeinflussen. In anderen Urteilen figurierende Strafmasse können wie auch in
Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse ohnehin nur als
Orientierungshilfe herangezogen werden und sind für das Gericht nicht
verbindlich (vgl. Urteile 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3; 6B_375/2014 vom
28. August 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die im Fall der Beschwerdeführerin
angewendeten Kriterien wurden anhand ihres Einzelfalles sachgerecht und
ermessenskonform gewichtet. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Legalitätsprinzip, das
Opportunitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot beruft, genügt die
Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb
auf ihre Rügen nicht einzutreten ist.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär