Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.593/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_593/2019

Urteil vom 15. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Ljubicic,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Hausfriedensbruch; Willkür;

Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, Strafabteilung,

vom 2. April 2019 (S 2018 2).

Sachverhalt:

A. 

Das Jugendgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 30. November 2017 des
mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Das Verfahren betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellte es zufolge Eintritts der
Verjährung ein. Es bestrafte A.________ mit einer persönlichen Leistung von
zwölf Tagen.

Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 2.
April 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer persönlichen Leistung
von acht Tagen. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Jugendgerichts, soweit
dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.

Das Obergericht hält bezüglich des vorliegend noch relevanten Anklagepunktes
zusammengefasst für erwiesen, dass A.________ zwischen dem 28. und 30. Juli
2016, als B.A.________ mit dessen Familie ferienabwesend war, zweimal durch ein
Fenster in deren Liegenschaft U.________ in V.________ eindrang und darin
verweilte.

B. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei in teilweiser
Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom Vorwurf des mehrfachen
Hausfriedensbruchs freizusprechen. Eventualiter sei von einer Strafe Umgang zu
nehmen. Subeventualiter sei eine bedingte Busse oder eine bedingte persönliche
Leistung von höchstens 5 Halbtagen auszusprechen. A.________ ersucht um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

C. 

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit
Verfügung vom 29. Mai 2019 der Beschwerde von A.________ die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche vorinstanzliche Feststellung
des Sachverhalts. Er trägt im Wesentlichen vor, alle Jugendlichen hätten
angegeben, C.________ oder D.________ hätten sie in das Haus der Familie von
B.A.________ eingeladen und gesagt, sie dürften sich dort aufhalten. Die
Ehefrau von B.A.________, B.B.________, habe erklärt, sie seien für die
Jugendlichen wie ein Hotel gewesen. Die Jugendlichen hätten immer kommen und
gehen dürfen wie sie wollten. Bei dieser Aktenlage und weil C.________
ausgeführt habe, laut Sohn von B.A.________ habe sich auch der Beschwerdeführer
in der Liegenschaft aufhalten dürfen, sei die vorinstanzliche Feststellung, es
hätte keine gültige Genehmigung seitens C.________ vorgelegen resp. der
Beschwerdeführer hätte sich nicht auf die Einladung von C.________ verlassen
dürfen, willkürlich.

1.1.2. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 186 StGB
geltend. Die Vorinstanz habe den Rechtsbegriff des Hausgenossen falsch auf
C.________ angewandt. Ohne entsprechende Qualifikation sei zu prüfen, ob
C.________ als regelmässiger Benutzer der Räumlichkeiten dazu berechtigt
gewesen sei, ihm den Zutritt zu erlauben. Sei C.________ unter keinem Titel
dazu berechtigt gewesen, so müsse geprüft werden, ob zugunsten des
Beschwerdeführers kein Sachverhaltsirrtum anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer
habe entweder auf eine implizite Duldung durch B.A.________ und dessen Sohn
oder aber auf eine explizite Bevollmächtigung durch C.________ schliessen
dürfen. Er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Ermächtigung von
C.________ nicht annehmen müssen, da ihm diese von Letzterem versichert worden
sei. Der Sohn von B.A.________ habe C.________ erlaubt ins Haus zu gehen, falls
irgendetwas offen sei. Demnach ändere der Umstand des Eindringens durch ein
Fenster nichts. Mangels klaren Argumenten, weshalb nicht bloss auf unbewusste
Fahrlässigkeit zu erkennen sei, sei der Schluss auf Eventualvorsatz
willkürlich.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Sohn von
B.A.________ dem C.________ gestattet habe, das Haus zu betreten, da eine
allfällige Erlaubnis jedenfalls nicht an den Beschwerdeführer, sondern
lediglich an C.________ adressiert gewesen sei. Inwieweit der Sohn von
B.A.________ überhaupt als Vertreter der Inhaber des Hausrechts eine solche
Einwilligung habe erteilen können, könne daher offen bleiben. C.________ könne
nicht als Vertreter des Hausrechtsinhabers gelten und dem Beschwerdeführer
daher keine verbindliche Erlaubnis zum Betreten der Liegenschaft geben. Es möge
zwar sein, dass C.________ mit dem Sohn von B.A.________ eng befreundet gewesen
sei, regelmässig im Haus verkehrt und gelegentlich auch dort übernachtet habe.
Daraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, B.A.________ habe ihm während
seiner Abwesenheit den Entscheid über die Zulassung bestimmter Personen
überlassen. Regelmässige Aufenthalte im Haus machten C.________ nicht zum
Hausgenossen (angefochtenes Urteil, E. II. 3.2 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer
habe den Tatbestand des mehrfachen Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht
erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II. 3.3 S. 8).

Zugunsten des Beschwerdeführers sei anzunehmen, er sei von C.________ in das
Haus eingeladen worden, wobei dieser ihm gesagt habe, vom Sohn von B.A.________
die Einwilligung zum Betreten und Verweilen während derer Ferienabwesenheit
erhalten zu haben (angefochtenes Urteil, E. II. 3.4 S. 8 f.).

Die Einschätzung der ersten Instanz, der Beschwerdeführer habe sich nicht über
den Sachverhalt geirrt und mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt, sei nicht
zu beanstanden. Es sei erstellt und unbestritten, dass er und die weiteren
Jugendlichen das Haus nicht durch die Türe betraten, sondern durch ein Fenster
eindrangen. Ob der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, als das Fenster
gewaltsam aufgedrückt worden sei, sei nicht von Belang. Entscheidend sei, dass
C.________, wenn er tatsächlich die Erlaubnis gehabt hätte, sich im Haus
aufzuhalten, einen Schlüssel dazu erhalten hätte. Dass nicht über die
Einwilligung des Hausrechtsinhabers verfüge, wer durch ein Fenster in ein Haus
einsteige, dränge sich jedem vernünftig denkenden Menschen auf und habe sich
zweifellos auch dem Beschwerdeführer aufgedrängt. Auch habe es für ihn keinen
plausiblen Grund zur Annahme gegeben, C.________ sei nicht nur selbst zum
Aufenthalt im Haus berechtigt, sondern dürfe beliebig viele andere Jugendliche
"einladen". Spätestens angesichts der Verwüstungen, welche während der
Abwesenheit der Familie B.________ in deren Haus angerichtet worden seien, habe
der Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft annehmen können, die Berechtigten
seien mit dem Aufenthalt der Jugendlichen in ihrem Haus und mithin auch mit
seinem Aufenthalt einverstanden gewesen. Angesichts der Umstände habe der
Beschwerdeführer nicht bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedacht, dass B.A.________ mit seinem Eindringen in das Haus und dem Verweilen
darin nicht einverstanden sein könnte. Es sei ihm offenkundig gleichgültig
gewesen, ob eine Erlaubnis zum Betreten vorgelegen habe oder nicht. Abgesehen
von der wenig plausiblen Versicherung von C.________ habe nichts dafür
gesprochen. Auch "sozial eingestellte" Personen seien nach den Erfahrungen des
Lebens nicht einverstanden, dass sich Dritte, selbst wenn sie mit den eigenen
Kindern befreundet seien, während eigener Abwesenheit in beliebiger Anzahl
Zutritt zum Haus verschafften, um sich darin nach Lust und Laune zu vergnügen.
Dass der Beschwerdegegner dennoch durch ein Fenster in das Haus eingestiegen
sei und darin verweilt habe, könne nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen
Verhaltens ausgelegt werden. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe er mit Eventualvorsatz
gehandelt. Er habe daher den Tatbestand des mehrfachen Hausfriedensbruchs auch
in subjektiver Hinsicht erfüllt und sei entsprechend schuldig zu sprechen
(angefochtenes Urteil, E. II. 3.6 S. 10 f.).

1.3.

1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

1.3.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen
den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrechtmässig
eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen,
darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu
verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den
eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die
Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem
dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33;
103 IV 162 E. 1 S. 163; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz lässt die Sachverhaltsfrage, ob der Sohn von B.A.________
dem C.________ tatsächlich gestattete, während der Ferienabwesenheit der
Familie deren Haus zu betreten, ausdrücklich offen (vgl. angefochtenes Urteil,
E. II. 3.2 S. 7). Ihre Feststellung, eine solche Erlaubnis wäre jedenfalls
bloss an C.________ selbst gerichtet gewesen, erweist sich sodann zumindest
nicht als offensichtlich unrichtig. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten keineswegs eindeutig, dass er,
selbst in Ferienabwesenheit der Hausrechtsinhaber, zutrittsberechtigt gewesen
sein soll. So sagte B.A.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
vom 13. Juni 2017 vielmehr aus, er und seine Ehefrau hätten niemandem die
Erlaubnis erteilt, während ihrer Ferienabwesenheit die Liegenschaft zu betreten
(kant. Akten, act. 2/23 S. 3 f.). Auch B.B.________ sagte dies aus und gab in
aller Klarheit nachvollziehbar zusätzlich zu Protokoll, die Jugendlichen hätten
in ihrem Haus "nichts zu suchen" gehabt (vgl. kant. Akten, act. 2/22 S. 2 f.).
Der Sohn, B.C.________, erklärte ebenso, er habe niemandem die Erlaubnis
erteilt, während der Ferienabwesenheit die Liegenschaft seiner Eltern zu
betreten. C.________ habe das Fenster aufgebrochen, um in die Liegenschaft zu
kommen. Er sei wütend geworden und habe keine Lust auf Ferien mehr gehabt (vgl.
kant. Akten, act. 2/21 S. 3 und 6). An den willkürfreien Feststellungen der
Vorinstanz ändert auch nichts, dass B.B.________ aussagte, sie seien für die
Jugendlichen wie ein Hotel gewesen und diese hätten kommen und gehen dürfen,
wie sie wollten. Diese Antwort auf eine Frage des Verteidigers des
Beschwerdeführers bezieht sich angesichts ihrer weiteren Aussagen
offensichtlich auf die Zeit noch vor der Ferienabwesenheit. Ohnehin müsste
selbst bei erteilter Erlaubnis an gewisse Personen nicht zwingend auf eine
solche für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Gründe für eine Übertragung
des Hausrechts und einer unbeschränkten Ausübung desselben drängen sich
vorliegend nicht auf. Wie die Vorinstanz auch diesbezüglich plausibel erwägt,
ist nach allgemeiner Lebenserfahrung von Trägern eines Hausrechts kein
Einverständnis darüber zu erwarten, dass sich in den geschützten Räumen
beliebig viele Jugendliche, selbst wenn sie mit den eigenen Kindern befreundet
sind, nach Lust und Laune vergnügen.

1.4.2. Vor dem Hintergrund ihrer tatsächlichen Feststellungen hat sich die
Vorinstanz mit dem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ausreichend
auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer diesen
mehrfach erfüllte. So erwägt sie in nicht zu beanstandender Weise, C.________
könne nicht als Vertreter des Hausrechtsinhabers im Sinne von Art. 186 StGB
gelten. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Mangels
festgestellter Einwilligung eines Trägers des Hausrechts oder Übertragung einer
unbeschränkten Ausübungsbefugnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn
sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs als objektiv erfüllt erachtet.
Insbesondere aufgrund seines Eindringens durch ein gewaltsam geöffnetes Fenster
in das Haus einer abwesenden Familie und der von ihm darin angetroffenen
Verwüstungen musste der Beschwerdeführer, wie sowohl die Vorinstanz als auch
schon die erste Instanz sinngemäss und zutreffend erkannten (vgl. E. 1.2
hiervor und kant. Akten, act. OG GD 1 S. 17), zweifelsohne ein
Unrechtsbewusstsein im Sinne eines Eventualvorsatzes gehabt haben. Somit hält
der Schuldspruch der Vorinstanz auch in subjektiver Hinsicht vor Bundesrecht
stand.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in Verletzung
von Art. 53 StGB die Anwendung dieser Bestimmung nicht geprüft. Aufgrund seiner
Entschuldigung und der von B.B.________ abgelehnten Wiedergutmachung hätte von
einer Strafe abgesehen werden müssen. Er habe das ihm Zumutbare unternommen, um
den Zutritt in die Räumlichkeiten auszugleichen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeworfenen Normbruch nicht anerkannt,
was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für eine Anwendung
von Art. 53 StGB wäre (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23; Urteil 6B_410/2018
vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Demzufolge ist seine betreffend diese Bestimmung
erstmals vor Bundesgericht geltend gemachte Verletzung unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche
Strafzumessung. Die Strafe von acht Tagen persönlicher Leistung sei
unverhältnismässig hoch. Laut dem Bericht der Berner Fachhochschule "Evaluation
der Wirksamkeit des neuen Jugendstrafgesetzes" vom 8. Mai 2012 betrage der
Median sämtlicher gegen Jugendliche ausgefällter persönlicher Leistungen drei
bis vier Halbtage. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er einen besonders
schwerwiegenden Hausfriedensbruch begangen habe. Er habe Wiedergutmachung
angeboten und mittlerweile eine Lehrstelle angetreten. Er unterstehe inzwischen
dem Erwachsenenstrafrecht, was eine bloss im Jugendstrafrecht vorgesehene
Strafart als zweifelhaft erscheinen lasse.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Eingriff in die Privatsphäre hätte schwerer
gewogen, wenn es sich bei den Tätern um völlig unbekannte Dritte gehandelt
hätte. Dennoch liege objektiv ein gravierender Eingriff in das Hausrecht vor.
Der Beschwerdeführer habe auf recht rücksichtslose und anmassende Art und ohne
Not die Privatsphäre von B.A.________ sowie dessen Ehefrau verletzt und deren
Offenheit gegenüber den Freunden ihres Sohnes missbraucht. Die Entschuldigung
gegenüber B.B.________ sei zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Die in
Aussicht gestellte Wiedergutmachung sei nicht geleistet worden, auch nicht in
Form einer finanziellen Entschädigung für den angerichteten Schaden. Es sei
allerdings anzumerken, dass B.B.________ eine offenbar angebotene Entschädigung
zurückgewiesen habe. Von der Berücksichtigung eines gegen den Beschwerdeführer
in der Zwischenzeit ausgefällten Strafbefehls als Grund für die Verweigerung
einer Strafmilderung könne bei wohlwollender Beurteilung gerade noch abgesehen
werden. Zudem habe das Verfahren, auch vor Vorinstanz, insgesamt zu lange
gedauert. Die Strafe sei daher zu mildern. Die mehrfache Tatbegehung habe die
erste Instanz zu Recht strafschärfend berücksichtigt. Der Zeitablauf sei aber
zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.
5.2 S. 13 f.). Der Vollzug der persönlichen Leistung sei unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderlich. Dazu sei vorab auf die erneute
Delinquenz während des laufenden Verfahrens hinzuweisen. Wie die erste Instanz
zu Recht festgestellt habe, müsse dem Beschwerdeführer vor Augen geführt
werden, dass seine Taten, auch wenn sie nun schon einige Zeit zurück lägen,
spürbare Konsequenzen haben. Eine Behinderung seines Fortkommens sei nicht
ersichtlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 5.4 S. 15).

3.3. Für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr vollendet
haben, sieht das Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) als Strafe einen Verweis
(Art. 22 JStG), eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG), eine Busse (Art. 24
JStG) oder, im Falle von Verbrechen oder Vergehen, einen Freiheitsentzug bis zu
einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG), und für gewisse Straftaten unter weiteren
Voraussetzungen von bis zu vier Jahren (Art. 25 Abs. 2 JStG), vor. Persönliche
Leistung und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden (vgl. Art. 33
JStG).

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktorenein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht
greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je
mit Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz begründet ihre Strafzumessung überzeugend. Zu Recht weist
sie etwa darauf hin, dass die Strafe aufgrund der konkreten Verhältnisse und
nicht aufgrund statistischer Durchschnittswerte zu bemessen ist sowie ferner
die Strafobergrenze für persönliche Leistungen von zehn Tagen bei Jugendlichen,
die zur Tatzeit das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Durchschnittswerte beeinflusst haben mag
(vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 5.2 S. 14). Die Strafe von acht Tagen
persönlicher Leistung liegt unter Berücksichtigung des Alters des Täters zur
Tatzeit und des von ihm begangenen Delikts denn auch im untersten Bereich des
Strafrahmens und ohne Weiteres noch im Ermessen der Vorinstanz. Diese trägt
auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihres Urteils im
zweiten Lehrjahr befand (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 3. S. 11) und
B.B.________ Wiedergutmachung anbot (vgl. E. 3.2 hiervor), bereits Rechnung.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile dem Erwachsenenstrafrecht
untersteht, steht der durch das Jugendstrafgesetz vorgesehenen Strafe
keineswegs entgegen. Für die Sanktion ist der Zeitpunkt der Tatbegehung
massgebend (vgl. Art. 1 lit. a JStG). Zu den nachvollziehbaren vorinstanzlichen
Erwägungen, weshalb die Strafe nicht bloss bedingt auszusprechen sei, äussert
sich der Beschwerdeführer sodann nicht. Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde
nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber