Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.585/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_585/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (unlauterer Wettbewerb etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,

vom 27. März 2019 (BEK 2018 143).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG in C.________ ist eine Tochtergesellschaft der in London
/GB ansässigen B.________ Ltd. Ihr Gesellschaftszweck besteht im Wesentlichen
in der Forschung, Entwicklung, Produktion sowie im Vertrieb von Smart Textilien
im Freizeit-, Sport- und Medizinalbereich, in der Etablierung und im Unterhalt
von Marken sowie im Marketing und in der Verkaufsförderung von eigenen
Produkten und solcher von Dritten. Vom 30. September 2016 bis zum 22. März 2017
hatte sie ihren Sitz in D.________.

E.________ war mit Arbeitsvertrag vom 30. November 2016 bei der A.________ AG
als Head of Textil Design & Technology angestellt und seit der Gründung bis zum
17. Februar 2017 als Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien im
Handelsregister eingetragen. E.________ war zudem über die ihm gehörende
F.________ AG für die A.________ AG beratend tätig. G.________ arbeitete bei
der A.________ AG aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 24. November 2016 als
Head of Marketing & Events und war seit der Gründung der Gesellschaft bis zum
17. Februar 2017 mit Kollektivprokura zu zweien im Handelsregister eingetragen.
H.________ war seit der Gründung der A.________ AG bis zum 1. Dezember 2016
kollektiv zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der A.________
AG. I.________ war Head UHNWI-Solutions (Executive Director) der Bank
J.________ AG und vermittelte in dieser Funktion Investitionsmöglichkeiten an
potentielle Investoren. In diesem Zusammenhang war er auch für die A.________
AG bzw. die A.________ Gruppe tätig.

E.________ und G.________ kündigten ihr Arbeitsverhältnis je mit einem
Schreiben vom 27. Februar 2017 und schlossen mit der A.________ AG am 30. März
2017 einen Aufhebungsvertrag mit Beendigungszeitpunkt vom 31. März 2017.

A.b. Die A.________ AG erstattete mit Schreiben vom 18. Mai 2017 sowie mit
Ergänzungen vom 3. und 10. April 2018 Strafanzeige gegen E.________,
G.________, H.________ und I.________ wegen Verdachts auf Vermögensdelikte und
unlauteren Wettbewerb etc. Sie wirft den Beschuldigten E.________, G.________
und H.________ vor, sie hätten ihre Arbeitszeit betrügerisch genutzt und hätten
noch während ihrer Tätigkeit für die A.________ AG unter Verletzung
arbeitsvertraglicher Bestimmungen sowie unter Verwendung ihrer Entwicklungen
und Erkenntnisse ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Dabei hätten sie auch die
in den Anstellungsaufhebungsverträgen vom 30. März 2017 vereinbarten
Geheimhaltungspflichten verletzt und gegen die Verwertungs- und
Konkurrenzverbote verstossen. Sie würden ihre Geschäfte heute mit O.________ AG
in D.________ betreiben. I.________ wirft die Anzeigestellerin im Wesentlichen
vor, er habe mit Dritten über die vertraulich behandelte Strafanzeige
gesprochen und die anderen drei Beschuldigten beim Aufbau ihres
Konkurrenzunternehmens unterstützt.

B. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
5. Juli 2018 verfügt, dass gegen vier beschuldigte Personen keine
Strafuntersuchung durchgeführt werde. Das Kantonsgericht Schwyz hat mit
Beschluss vom 27. März 2019 eine von der A.________ AG hiegegen erhobene
Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

C. 

Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 5. Juli
2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine
Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen die Rechtsschriften im
bundesgerichtlichen Verfahren die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Das
Bundesgericht wendet das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt
eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Nach Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht
nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Heisst es die Beschwerde gut,
entscheidet es gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in der Sache selbst oder
weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück; es kann die Sache
auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in
Strafsachen im bundesgerichtlichen Verfahren ist der kantonal letztinstanzliche
Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde mit den Anträgen, die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu
eröffnen und durchzuführen (Beschwerde S. 2). Kantonal letztinstanzlicher
Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG und damit Anfechtungsobjekt im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist im vorliegenden Fall der Beschluss
des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. März 2019. Das Rechtsbegehren kann sich
daher nur auf diesen Entscheid richten. Insofern genügt der Antrag der
Beschwerdeführerin nicht. Das Rechtsbegehren kann sich indes auch aus der
Begründung in der Rechtsschrift ergeben (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 18 zu Art. 42). Dies ist hier
der Fall (Beschwerde S. 4). Soweit die Beschwerdeführerin indes die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft inhaltlich anficht und deren
Aufhebung bzw. Änderung verlangt (vgl. etwa Beschwerde S. 14 ff.), setzt sie
sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander, so dass auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Urteil 6B_624/2019 vom 1. Juli 2019
E. 3).

2.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert
ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft,
mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt
ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art.
115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen
indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines
Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den
kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor
Bundesgericht muss die Privatklägerschaft indes darlegen, aus welchen Gründen
sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken
kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge
Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht,
kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Dies
betrifft in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art.
41 ff. OR (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Begründung muss in
der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E.
2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen im
Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit
der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen
allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde
einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_384/2019 vom 21. August 2019
E. 1.1; 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.).

2.1.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten
rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig
sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt
werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1
E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich im Verfahren im Straf-
und Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert, wobei die Höhe ihrer Forderung
noch nicht abschliessend habe beziffert werden können. Der angefochtene
Entscheid wirke sich auf ihre Zivilansprüche aus, was sich aus dem Verdacht des
Vorliegens von Vermögensdelikten ergebe, wobei sie Trägerin der durch die
entsprechenden Strafnormen geschützten Rechtsgüter sei (Beschwerde S. 4 ff.).
Damit legt die Beschwerdeführerin hinreichend dar, inwieweit sich der
angefochtene Beschluss auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken
kann. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.

3.

3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die
Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung
oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies
ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile
6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E.
3.2; mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit
absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE
143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Der
Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht
(Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).

Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen
über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung eingreift. Das Bundesgericht führt zur Frage des Tatverdachts
weder ein eigentliches Beweisverfahren durch noch greift es dem erkennenden
Strafrichter vor (BGE 137 IV 122 E. 3.2).

3.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht, wie beispielsweise bei einem
Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich
sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer
"klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für
"klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht
gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher
Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.;
Urteile 6B_537/2019 1. Juli 2019 E. 3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz nimmt an, die von der Beschwerdeführerin in der
Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien lediglich pauschaler und zivilrechtlicher
Natur und nähmen keinen hinreichenden Bezug auf konkrete strafbare Handlungen.
Es lasse sich ihnen insbesondere nicht entnehmen, welche konkreten marktreifen
Produkte in strafrechtlich relevanter, vermögensschädigender Art und Weise
konkurrenziert worden seien und welche Unterlagen etc. die Beschuldigten in
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen verwendet haben sollen. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern ein wettbewerbsfähiges Produkt vorhanden gewesen sei,
bezüglich dessen die Beschuldigten die Beschwerdeführerin hätten schädigen
können. Es fehle somit an einem konkreten Anfangsverdacht. Der Umstand, dass
die Beschuldigten im selben Geschäftsfeld wie die Beschwerdeführerin
Aktivitäten entwickelt hätten, sei nicht strafbar. Dasselbe gelte für die
angebliche Verwendung von Arbeitszeit für den Aufbau eines eigenen
Konkurrenzunternehmens. Die von der Beschwerdeführerin angezeigte
Verhaltensweise der Beschuldigten betreffe lediglich zivilrechtliche Verstösse
ohne konkrete Anhaltspunkte, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten
der Beschuldigten hindeuten würden (angefochtener Beschluss S. S. 6 f.; vgl.
auch Nichtanhandnahmeverfügung S. 4 f.).

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass
die Beschuldigten geschütztes Know-How, Geschäftsgeheimnisse und fremdes
Eigentum unrechtmässig für ihre eigenen Interessen und die in Gründung
begriffene Drittfirma verwendet hätten. Ein solches Verhalten begründe in
objektiver Hinsicht die dringende Verdachtslage auf Widerhandlung gegen Art. 5
lit. a UWG. Die in der Beschwerde wiedergegebenen Dokumente (K.________-Report
und L.________-Unterlagen) erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Anforderungen an ein Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG. Diese
intern als streng vertraulich und mithin als geheim deklarierte Leistung sei
den Beschuldigten anvertraut gewesen. Im Weiteren bestehe der dringende
Verdacht, dass die Beschuldigten E.________, G.________ und H.________ in der
Zeit ihrer Anstellung bzw. der laufenden Organstellung während der Arbeitszeit
eine Konkurrenzfirma aufgebaut hätten. Zudem hätten die Beschuldigten
E.________ und G.________ die Gesellschaftsorgane beim Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung nicht darüber informiert, dass sie bereits im Begriffe
gewesen seien, eine konkurrenzierende Firma zu errichten. Namentlich die in den
Aufhebungsvereinbarungen fixierten Abfindungen seien von der Zusicherung
abhängig gewesen, dass die Beschuldigten nicht in einem Konkurrenzbereich tätig
sein würden. Die Täuschung der Beschuldigten über den Umstand ihrer Tätigkeit
und ihr treuwidriges Verhalten begründe den Verdacht auf Betrug und ungetreue
Geschäftsbesorgung sowie die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Schliesslich
rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten neuen Beweismittel nicht berücksichtigt. Indem sie auf die
Präzisierungen in der kantonalen Beschwerde nicht eingetreten sei, habe sie den
Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Dem Entscheid hätte derjenige Sachverhalt zugrunde gelegt werden
müssen, der im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz bestanden
habe. Dabei hätte die Vorinstanz auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen
müssen, welche im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens beigebracht worden
seien (Beschwerde S. 12 ff.).

4.3. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz
begründet überzeugend, weshalb sie mit Bezug auf den strittigen Sachverhalt zum
Ergebnis gelangt, dass es klarerweise an einem Tatverdacht fehlt, und sie
insoweit die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt.
Gegenstand des dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft. Diese ist mit zureichenden Gründen zum Schluss gelangt,
dass gestützt auf die von Rechtsanwalt M.________ verfasste Strafanzeige vom
18. Mai 2017 (Untersuchungsakten Ordner 2, act. 8.1.001) sowie auf die von
seinem Nachfolger Rechtsanwalt N.________ eingereichten Ergänzungen vom 3. und
10. April 2018 (Untersuchungsakten Ordner 2, act. 8.1.030 und 1039) kein
strafrechtlich relevanter Tatverdacht ersichtlich ist. Es handelt sich
offensichtlich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung
das Strafverfahren nicht zur Verfügung steht (Urteile 6B_1200/2018 vom 12.
Februar 2019 E. 1.3; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.5.3 mit Hinweisen).
Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin den Beschuldigten
vorwirft, sie hätten während der für sie zu leistenden Arbeitszeit eine
Parallelunternehmung aufgebaut und eigene Ziele verfolgt. Dasselbe gilt für die
den Beschuldigten vorgeworfene unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen. Wie
die Vorinstanz zutreffend erkennt, legt die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend dar, inwiefern sie über eigenständig entwickelte und nicht
allgemein zugängliche Arbeitsergebnisse verfügt habe und inwieweit sich die
Beschuldigten - namentlich durch die Verwendung der Auszüge aus dem
K.________-Report und den L.________-Unterlagen, welche inhaltlich
Informationen und Prognosen über die Marktentwicklung darstellten, auf
unlautere Weise einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft haben sollen
(angefochtener Beschluss S. 7; vgl. auch Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft
zur kantonalen Beschwerde S. 3). Jedenfalls ist dieser Schluss der Vorinstanz
nicht schlechterdings unhaltbar. Sodann weist die Vorinstanz auch zu Recht
darauf hin, dass allein der Umstand, wonach die Beschuldigten Aktivitäten im
gleichen Geschäftsfeld wie die Beschwerdeführerin entwickelt haben, an sich
nicht strafbar ist (angefochtener Beschluss S. 6 f.).

Was der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an
das Bundesgericht hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Die
Beschwerdeführerin legt namentlich nicht hinreichend dar, inwiefern der Schluss
der Vorinstanz, wonach ein klarer Fall vorliege, unhaltbar sein soll.
Namentlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz annimmt, die
Staatsanwaltschaft sei nicht verpflichtet, angebotene Beweise abzunehmen, um
einen Anfangsverdacht abzuklären, zumal ein solcher überhaupt erst
Voraussetzung für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft ist (angefochtener
Beschluss S. 7). Schliesslich nimmt die Vorinstanz auch zu Recht an, dass die
in der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
neu zur Diskussion gestellten Sachverhalte berücksichtigt werden könnten
(angefochtener Beschluss S. 6). Das ergibt sich schon daraus, dass das
Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO nur die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bildet und sich die Kognition
der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die
Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft
entschieden hat und entscheiden durfte (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
und Art. 393 StPO; Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; PATRICK
GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N 15 a.E. zu Art. 393). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist nicht ersichtlich.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie überhaupt
über eine blosse appellatorische Kritik hinausgeht.

5. 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog