Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.583/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

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Tribunal federal

               

6B_583/2019

Urteil vom 24. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003
Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug (Anordnung Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3.
April 2019 (4H 19 4).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7.
August 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher
Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 57
Tagessätzen zu Fr. 80.-- und büsste ihn mit Fr. 40.--. Das Urteil wurde
rechtskräftig.

Da der Beschwerdeführer weder die Geldstrafe noch die Busse bezahlte, wurden
die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern mit dem Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe beauftragt. Mit Vollzugsbefehl vom 25. Oktober 2018 wurde
der Beschwerdeführer zum Strafantritt von 49 Tagen (57 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe abzüglich 8 Tage Vollzugsanrechnung wegen einer Zahlung
von Fr. 620.--) auf den 8. Januar 2019 vorgeladen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern am 24. Januar 2019 ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die
Beschwerde des Beschwerdeführers am 3. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat,
und setzte den Strafantritt auf den 28. Mai 2019 fest.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 13. und 14. Mai 2019 (Poststempel) an das
Bundesgericht. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
übermittelt dem Bundesgericht eine weitere Eingabe vom 22. Mai 2019.

2. 

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dem Bundesgericht gerne mündlich Red und
Antwort zu stehen. Für eine mündliche Verhandlung, was mit dem Hinweis
angesprochen sein könnte, besteht indessen keine Veranlassung (Art. 57 BGG).
Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.

3. 

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten
gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 

Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdeeingaben nicht. Der Beschwerdeführer
setzt sich zur Hauptsache mit dem rechtskräftigen Strafurteil vom 7. August
2017 auseinander. Er beteuert seine Unschuld, stellt sich als Justizopfer von
"A-Z" dar, beansprucht eine Wiedergutmachung von Fr. 250'000.-- und verlangt,
es sei ihm das rechtliche Gehör in direkter Konfrontation mit allen "Halunken",
"Vagabunden", "Justizler-Tätern-Kriminellen" zu gewähren. Mit seinen nicht
sachbezogenen Ausführungen ist er nicht zu hören. Vor Bundesgericht kann es nur
um die Vollzugsanordnung der Ersatzfreiheitsstrafe gehen. Soweit er in dieser
Hinsicht vorbringt, er sei zur Bezahlung der Geldstrafe schuldlos ausserstande
und der Vollzug der Strafe sei für ihn und seine invalide pflegebedürftige
Ehefrau, die er täglich pflege, ausserordentlich belastend, handelt es sich um
blosse Behauptungen. Der Beschwerdeführer bleibt zum einen den Nachweis der
schuldlosen Zahlungsunfähigkeit schuldig. Damit kann offen bleiben, ob
vorliegend altes (aArt. 36 StGB) oder neues Vollstreckungsrecht (Art. 36 StGB)
anwendbar wäre. Zum andern belegt er weder die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau
als solche noch deren Ausmass und legt auch nicht dar, inwiefern die
Organisation einer allfällig notwendigen Fremdbetreuung (z.B. Spitex) unmöglich
oder unzumutbar (gewesen) wäre. Der Beschwerdeführer bezeichnet im Übrigen
weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er im Ansatz eine
willkürliche, sonstwie verfassungswidrige, rechts- und/oder
ermessensfehlerhafte Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht auf. Aus seinen
Beschwerdeeingaben ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit
dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
haben könnte.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer
Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Mit dem Entscheid in
der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill