Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.582/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_582/2019

Urteil vom 24. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaa tsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens; Entschädigung,

Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Kantonsgerichts Schwyz,

Beschwerdekammer, vom 21. März 2019

(BEK 2018 170).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Rahmen einer nachbar- bzw. baurechtlichen Auseinandersetzung
erstatteten A.A.________ und B.A.________ am 4. Juli 2011 Strafanzeige gegen
X.________ wegen Verleumdung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und
Hausfriedensbruchs. X.________ habe nach Abweisung seiner nachträglichen
Baueinsprachen gegen sie eine Rufmordkampagne gestartet. Nach einer
Gegenanzeige von X.________ wegen Grenzverrückung verlangten A.A.________ und
B.A.________ mit Schreiben vom 21. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft Höfe
Einsiedeln, X.________ sei zudem wegen falscher Anschuldigung und Irreführung
der Rechtspflege zu verfolgen. Im Rahmen der Untersuchungsabschlüsse forderte
die Staatsanwaltschaft X.________ auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung
und Genugtuung zu beziffern und zu belegen.

A.b. Mit Verfügung vom 25. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe
Einsiedeln das gegen X.________ geführte Strafverfahren in Bezug auf die ihm
vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte ohne Ausrichtung einer Genugtuung und
Entschädigung wegen Verjährung (teilweise) ein. Eine hiergegen von X.________
erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz teilweise gut und wies die
Sache zur Beurteilung der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche an die
Staatsanwaltschaft zurück. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von
X.________ wies das Bundesgericht ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_581/
2017 vom 18. Juli 2017).

A.c. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe
Einsiedeln auch das Strafverfahren gegen X.________ wegen Hausfriedensbruchs,
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und falscher Anschuldigung etc. ein,
weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass dieser A.A.________ und
B.A.________ gezielt wider besseres Wissen habe beschuldigen wollen (Art. 303
f. StGB), und im Übrigen die Vorwürfe verjährt seien. X.________ beschwerte
sich beim Kantonsgericht Schwyz dagegen, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine
Entschädigung bzw. Genugtuung in Höhe von Fr. 81'461.25 für das über sieben
Jahre dauernde Strafverfahren zugesprochen habe.

Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom
21. März 2019 teilweise gut. In Abänderung der angefochtenen Verfügung
entschädigte es ihn mit Fr. 1'461.25. Im Übrigen wies es seine Beschwerde ab.

B. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des
Kantonsgerichts Schwyz vom 21. März 2019 sei insoweit aufzuheben, als dieser
ihm die Ansprüche auf Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen und Genugtuung
verwehre. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche über Fr. 80'000.--
seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln
anzuweisen, die Entschädigungsforderung neu zu prüfen.

Erwägungen:

1. 

Verfahrensgegenstand ist der angefochtene Beschluss vom 21. März 2019, in
welchem die Vorinstanz die (kantonale) Beschwerde teilweise guthiess, den
Beschwerdeführer mit Fr. 1'461.25 entschädigte und im Übrigen abwies. Soweit
die Rügen des Beschwerdeführers nicht diesen Verfahrensgegenstand betreffen,
ist darauf nicht einzutreten.

2. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafverfahren habe zur Folge gehabt,
dass er schwer erkrankt sei und zwei Monate in einer Klinik habe verbringen
müssen. Der für die Verteidigung benötigte Zeitaufwand sei immens gewesen und
habe den Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen habe, bei
weitem überschritten. Trotz des klaren Sachverhalts verweigere ihm die
Vorinstanz sowohl eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen als
auch eine Genugtuungszahlung.

2.1. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie
gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der
wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders
schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Die Strafbehörde
prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person
auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Art. 429 Abs. 1 StPO begründet eine Haftung des Staates für Schaden, der mit
dem Strafverfahren haftpflichtrechtlich-kausal zusammenhängt (Urteile 6B_1125/
2016 vom 20. März 2017 E. 2.1; 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.1; je mit
Hinweisen). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage (BGE
142 IV 237 E. 1.5.1 S. 244; 138 IV 1 E. 4.2.3.3 S. 9 mit Hinweis) und wird vom
Bundesgericht auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III
264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen; Urteil 6B_583/2016 vom 5. Dezember 2016 E.
2.2). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schadenstiftende
Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio
sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch
der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 S. 244; 139 V 176 E.
8.4.1 und E. 8.4.3 S. 189 f.; je mit Hinweisen).

Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des
Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären.
Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person zur Frage der
Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre
Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen
Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer
Schadenersatz beansprucht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; Urteile 6B_669/2018
vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_632/2017
vom 22. Februar 2018 E. 2.3). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig
nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des
Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom
Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung
gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S.
240; 133 III 462 E. 4.4.2 S. 471; je mit Hinweisen).

2.2. 

2.2.1. Die Vorinstanz hält fest, nach der Strafanzeige sei die Konsultation
eines Verteidigers angemessen gewesen, weil die Anzeigeerstatter selber Anwälte
seien und mit ihrer Anzeige die Stellung des Beschwerdeführers im
Baurechtsverfahren angegriffen hätten. Die Honorarnote [des Verteidigers] über
den Betrag von Fr. 1'461.25 betreffe Leistungen vom 1.-12. September 2011 im
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Dieser Betrag scheine nicht von
vorneherein überhöht; die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers sei
mithin gutzuheissen. Er beanspruche keine Entschädigung für Verdienstausfall
zufolge persönlichen Zeitaufwands für die Strafuntersuchung, wie dies die
Rechtsprechung unter besonderen Verhältnissen zulasse (Beschluss S. 3 f. E. 3.a
und b).

2.2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, in seiner Beschwerdeschrift an die
Vorinstanz habe er sehr wohl dargelegt, dass der Aufwand für die Verteidigung
weit über das zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten notwendige Mass
hinausgegangen sei. Er habe unter anderem aufgezeigt, dass er ein Mädchen aus
dem Ausland hätte adoptieren wollen. Ein Strafbefehl hätte die Adoption
verunmöglicht. Die von ihm geforderte Entschädigung von Fr. 80'000.-- decke 125
Stunden Arbeitsausfall. In Tat und Wahrheit habe die Verteidigungsarbeit viele
100 Stunden betragen (Beschwerde S. 3 ff.).

2.2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte ihm zusätzlich zu
den Fr. 1'461.25 eine Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand zusprechen
müssen, ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Er macht in
diesem Zusammenhang nicht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, weil die Vorinstanz seine diesbezüglichen Ausführungen nicht
berücksichtigt habe. Der Hinweis auf seine Adoptionsabsichten geht an der Sache
vorbei. Inwiefern für ihn damit ein grosser Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit
den eingestellten Strafverfahren zusammenhängt, ist weder dargelegt noch
ersichtlich. Ferner werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Aufwendungen der Verteidigung für Rechtsmittelverfahren - u.a. mehrfache
Anrufung des Bundesgerichts - nach Massgabe des Obsiegens im jeweiligen
Verfahren und nicht im Rahmen der Einstellungsverfügung entschädigt (vgl.
Beschwerde S. 3 mit Hinweis auf die Beschwerde vom 29. Oktober 2018 im
vorinstanzlichen Verfahren S. 6 Rz.19 ff., vorinstanzliche Akten; Urteile 6B_74
/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen und E. 1.4.1; 6B_265/2016 vom
1. Juni 2016 E. 2.3 f.). Die erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen
Ausführungen hinsichtlich des Umfangs seines persönlichen
Verteidigungsaufwandes ("viele 100 Stunden") können nicht einbezogen werden
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise
abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht
nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
nicht für seinen persönlichen Zeitaufwand entschädigt und damit implizit auch
das Vorliegen von "besonderen Verhältnissen" im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verneint (vgl. Urteile 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 mit
Hinweis; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer mache geltend, dass
seine zum Verdienstausfall führende psychische Erkrankung auf die vorliegend
eingestellten Strafverfahren zurückzuführen sei. Seine weiteren Ausführungen
würden aber zeigen, dass sich die psychischen Probleme auf die ganzen zivil-,
öffentlich- und strafrechtlichen Aspekte umfassende Auseinandersetzung im
Zusammenhang mit dem Neubauprojekt seiner damaligen Nachbarn beziehen würden.
Die eingereichten Arztzeugnisse nähmen nur auf nicht näher bestimmte
gerichtliche Angelegenheiten Bezug und würden damit keine Kausalität mit dem
vorliegenden Strafverfahren belegen. Im Übrigen gehe der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe auf Umstände ein, welche ihn in anderen Verfahren beschäftigt
hätten oder immer noch beschäftigen würden, namentlich im noch pendenten
Verfahren betreffend der durch ihn verzeigten Baurechtsverstösse. Dass die
Belastungen durch die eingestellten Verfahren nicht erheblich gewesen seien,
lege auch der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung des
Verfahrens unter dem Vorschuss liegende anwaltliche Beistandsleistungen
benötigt habe. Dies liege auf der Hand, weil der Beschwerdeführer, abgesehen
von den zahlreichen Eingaben der Parteien, je Strafanzeige nur an einem Termin
befragt worden sei, nämlich am 1. September 2011 und erst nach seiner
psychischen Erkrankung rechtshilfeweise im November 2014. Unter diesen
Umständen sei nicht dargetan, dass die angeblich mit der psychischen Erkrankung
einhergehenden wirtschaftlichen Einbussen durch das vorliegende Strafverfahren
verursacht worden seien. Ebensowenig sei dargetan, dass der Beschwerdeführer in
seinen persönlichen Verhältnissen schwerwiegend beeinträchtigt worden wäre
(Beschluss S. 4 f. E. 3.b).

Ob zwischen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und den damit
zusammenhängenden Folgen, wie dem geltend gemachten Verdienstausfall, und den
eingestellten Strafverfahren ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 S. 244; 138 IV 1 E. 4.2.3.3 S. 9 mit
Hinweis). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den
Kausalzusammenhang zwischen den eingestellten Strafverfahren und dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden bzw. der Genugtuung verneint. Aus
einem der eingereichten Arztzeugnisse geht zwar hervor, dass der
Beschwerdeführer sich vom 20. November 2013 bis zum 23. Januar 2014 in
stationärer Behandlung in der Privatklinik C.________ befunden hat. Entgegen
seiner Behauptung wird da allerdings nicht erwähnt (Beschwerde S. 5 ff. Ziff.
13 ff.), dass in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen vor allem die
gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Nachbarschaft thematisiert worden
seien. Vielmehr wird da lediglich festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Erkrankung aus medizinischer Sicht bisher nicht möglich gewesen
sei, sich mit der gerichtlichen Angelegenheit auseinanderzusetzen (kantonale
Akten act. 11.1.05). Auch die weiteren ärztlichen Zeugnisse vermögen die
Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs zu belegen (kantonale Akten act.
11.1.01-05 und act. 11.2.01-05). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, die umfangreichen Akten nach möglichen Belegen zu durchforsten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz denn auch
keine weiteren Abklärungen vornehmen. Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht
hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes alle für
die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes
wegen abzuklären hat (Urteile 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018
vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; je mit
Hinweisen).

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini