Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.580/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_580/2019

Urteil vom 8. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre Massnahme; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 21. März 2019 (SST.2018.268).

Sachverhalt:

A. 

Mit Urteil vom 21. März 2019 sprach das Obergericht des Kantons Aargau
X.________ im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Laufenburg vom 17. Juli 2018 der qualifizierten einfachen Körperverletzung, des
Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig, indes vom
Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei. Es bestrafte X.________ mit 25 Monaten
Freiheitsstrafe und ordnete wie die Erstinstanz gestützt auf Art. 59 StGB eine
stationäre therapeutische Massnahme an, woran es die erstandene Haft und den
vorzeitigen Massnahmevollzug anrechnete. Es bestätigte den Kostenentscheid der
Erstinstanz, auferlegte X.________ 2/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten
und nahm diese im Übrigen auf die Staatskasse.

B. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau sei hinsichtlich der stationären Massnahme und der
Kostenentscheide aufzuheben. Zudem sei das Urteil des Bezirksgerichts
Laufenburg vom 17. Juli 2018 betreffend die stationäre Massnahme aufzuheben.
Reformatorisch sei für X.________ stattdessen eine ambulante Massnahme gemäss
Art. 63 StGB und seine Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug
anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zwecks Einholung
eines Obergutachtens, subeventualiter eines Ergänzungsgutachtens und zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei nicht mehr aktuell
und daher mangelhaft. Seine Lebenssituation habe sich verändert. Es bestehe die
konkrete Möglichkeit und der klare Wille des Beschwerdeführers dahingehend,
dass für ihn begleitende Massnahmen etabliert würden. Sein Sozialverhalten habe
sich gemäss Beurteilung durch die behandelnde Stelle erheblich verbessert und
er sei ganz klar ruhiger geworden. Ausserdem sei die Feststellung im Gutachten,
wonach der Beschwerdeführer weiterhin an einer Alkoholabhängigkeit leide, die
unmittelbar Auswirkungen auf die Persönlichkeitsproblematik habe, insofern
offensichtlich falsch, als der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren keinerlei
Alkohol mehr konsumiert habe. Auch habe sich der soziale Empfangsraum markant
verbessert.

Des weiteren kritisiert der Beschwerdeführer das Gutachten inhaltlich als
ungenügend, namentlich in Bezug auf die Beurteilung der Rückfallgefahr, bei
welcher die sich aktuell bietende Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht
einbezogen worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz bei derart veränderter
Situation unzulässigerweise einzig auf die Verlaufsberichte der behandelnden
Therapeuten abgestellt und auf eine ergänzende gutachterliche Beweiserhebung
verzichtet. Damit sei die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. A.________
vom 31. Oktober 2017 und dessen Ergänzung vom 31. Januar 2018 in wesentlichen
Punkten zweifelhaft. Das Gutachten fusse im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG auf
offensichtlich unrichtigen Verhältnissen und hätte daher ergänzt werden müssen.
Es sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, dass die Vorinstanz vorbehaltlos auf
dieses Gutachten abstelle. Sie verletze dadurch auch Art. 56 und 59 StGB sowie
Art. 189 StPO. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese sei auf seine Einwendungen nicht
bzw. nicht genügend eingegangen. Ausserdem verletze die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
da der Beschwerdeführer Mitte Juni 2019 bereits die gesamte von der Vorinstanz
ausgefällte Freiheitsstrafe durch Haft und Massnahmevollzug erstanden habe.
Entgegen der Vorinstanz und mit dem Privatgutachten von Dr. med. B.________
könnten die Ziele einer stationären Massnahme ebenso gut mit einer ambulanten
Massnahme erreicht werden. Dem Beschwerdeführer seien sowohl eine Arbeitsstelle
als auch eine Wohnungsmiete zugesichert worden, so dass er wieder ins
Erwerbsleben eintreten könne. Zusätzlich sei ein Arbeitscoaching für die
erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt zu
installieren.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 56-61, 63 oder 64
erfüllt sind.

1.2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art.
59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder
Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB
kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von
Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern
ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit
seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender
Taten begegnen. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber
nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am
wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose
zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des
Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von
Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit
i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen
werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im
Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen
Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV
201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen [nicht
publ. in BGE 144 IV 176]). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59
StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer
hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den
Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der
Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit
Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug
beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann um jeweils höchstens fünf
Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird
damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf
bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die
Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange
entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen
vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145
IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je
mit Hinweisen).

1.2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 StPO).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In
Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und
Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E.
2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist,
richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters.
Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist,
ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder
ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet
werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E.
2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176).

1.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1.; 143 IV 241 E.
2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor,
wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h.
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz stützt die Anordnung der stationären therapeutischen
Massnahme auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.________
der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 31. Oktober 2017
(kurz: Gutachten UPK). Dieser habe, so die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen,
histrionischen und dissozialen Anteilen schweren Pathologiegrades (ICD10 F60.8)
und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD10 F10.2) diagnostiziert. Ausserdem
bejahe der Gutachter einen Zusammenhang mit der Tatbegehung, die
Rückfallgefahr, die Massnahmebedürftigkeit und die im Grundsatz bestehende
Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Der Gutachter führe aus, dass
für ihn die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe, wobei die bestehende
Alkoholabhängigkeit zu einer weiteren Akzentuierung der bestehenden
Persönlichkeitsproblematik führe. Aufgrund der schweren Ausprägung des
Krankheitsbildes sei eine Behandlung in einem strukturierten, stationären
Rahmen notwendig. Eine ambulante Behandlung erachte er als nicht ausreichend,
um eine Verbesserung der Legalprognose ausreichend zu etablieren. Der Gutachter
habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer früher ambulante
Behandlungsangebote nur eingeschränkt wahrgenommen habe.

1.3.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, das vom Beschwerdeführer eingereichte
Privatgutachten von Dr. med. B.________ diagnostiziere eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (UCD10 F60.31) sowie eine
bestehende Alkoholproblematik (ICD10 F10.2) und bejahe eine vorhandene
Rückfallgefahr sowie bestehende Behandlungsmöglichkeiten. Der Privatgutachter
erachte im Gegensatz zum Gutachten UPK eine ambulante Behandlung, bestehend aus
einer medikamentösen Behandlung mit Antabus und einer Gesprächstherapie als
zweckmässig, eine stationäre therapeutische Behandlung hingegen als nicht
verhältnismässig. Die Vorinstanz beurteilt jedoch das Gutachten UPK als
schlüssig und legt unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten im Einzelnen
dar, weshalb sich entgegen der Ansicht des Privatgutachters eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB aufdränge. Diesbezüglich hebt die
Vorinstanz hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach mit Antabus
therapiert worden sei, was allerdings zu keinem nachhaltigen Erfolg bzw. zu
keiner nachhaltigen Abstinenz geführt habe. Im Weiteren habe sich der
Beschwerdeführer bereits viele Male ambulant oder stationär behandeln lassen,
wobei er Therapien wiederholt aus eigenen Stücken abgebrochen habe, was sich
aus dem Gutachten ergebe. Unter Berücksichtigung, dass gemäss den
nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des UPK-Experten von einem
schweren Krankheitsverlauf auszugehen sei und kurzzeitige Interventionen sowie
die Abgabe von Antabus in der Vergangenheit zu keinem nachhaltigen Erfolg
geführt habe, erachtet die Vorinstanz die Ausführungen und Empfehlungen des
Gutachtens UPK als schlüssig und nachvollziehbar.

Eine ambulante Massnahme würde, so die Vorinstanz, sinngemäss eine Umkehr des
aktuellen, sich als geeignet erwiesenen und weiterhin empfohlenen Settings
bedeuten. Derzeit werde der Beschwerdeführer stationär behandelt und durchlaufe
Öffnungsstufen, wobei aktuell Stufe 3 (1:1 begleitete Arealausgänge) und 4
(begleitete Gruppenausgänge auf dem Areal) empfohlen würden, aber noch nicht
hätten etabliert werden können. Im Rahmen einer ambulanten Massnahme würde der
Beschwerdeführer hingegen ausserhalb eines stationären Settings leben und sich
jeweils zur Therapie einfinden. Da derzeit aber überhaupt erst begleitete
Ausgänge auf dem Klinikareal und deren Modalitäten zur Diskussion stünden,
mithin unbegleitete Vollzugsöffnungen als verfrüht und den Beschwerdeführer als
überfordernd qualifiziert werden müssten, sei davon auszugehen, dass optimale
Therapieergebnisse nur im Rahmen einer stationären Massnahme erzielt werden
könnten, womit auch deren Notwendigkeit erstellt sei. Es stehe damit insgesamt
keine mildere, gleich geeignete Massnahme als eine stationäre zur Verfügung.
Aufgrund des gemäss Gutachten UPK erheblichen Rückfallrisikos, welches ohne
stationäre Therapie bestehen würde, sei das Behandlungsbedürfnis sowie die
Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten höher zu werten, als
die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers.
Folglich sei auch die Verhältnismässigkeit gegeben.

1.3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Gutachten UPK
auch aktuell. Geändert hätten sich seit der Tatbegehung vor allem die
Perspektiven und damit einhergehend die Vorstellungen des Beschwerdeführers
über die Zeit nach seiner Entlassung. Die aktuelle gesundheitliche Situation
habe sich hingegen nicht in einem Mass verändert, das zur Annahme führen
müsste, das Gutachten UPK sei nicht mehr aktuell oder habe die mögliche
Entwicklung des Beschwerdeführers im vorzeitigen Massnahmevollzug nicht oder
nicht genügend berücksichtigt. Vielmehr sei aus den Therapieverlaufsberichten
vom 31. Dezember 2018 und 8. März 2019 ersichtlich, dass eine stationäre
Therapie nach wie vor geeignet und erforderlich und damit auch verhältnismässig
sei. Ohne einen B.________den Rahmen einer stationären forensischen Behandlung
müsse demnach zum aktuellen Zeitpunkt von einem erhöhten Risiko für einen
Rückfall in die komorbid sich verschärfenden Erkrankungen von
Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Die
erzielten Fortschritte würden dem aktuellen Setting auch Recht geben. Einer
ambulanten Massnahme müsse deswegen mit Skepsis begegnet werden, weil die
Beziehungsmuster des Beschwerdeführers zwar erkannt seien, aber noch nicht
vertiefend hätten durchgearbeitet werden können und auch keine Belastungsproben
hinsichtlich Abstinenz hätten durchgeführt werden können. Deshalb werde die
Weiterführung der stationären Massnahme gar explizit empfohlen. Der bisherige
Massnahmevollzug und die in diesem Rahmen erzielten Fortschritte belegten, dass
die stationäre Behandlung insoweit Früchte trage. Da sowohl das Gutachten UPK
als auch das eingereichte Privatgutachten eine Alkoholabhängigkeit und eine
Persönlichkeitsstörung schweren Pathologiegrades attestierten, wobei die genaue
Einordnung der Persönlichkeitsstörung gemäss den Ausführungen des
Privatgutachters anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf einer
blossen Wertungsfrage gründe, und beide Experten die Rückfallgefahr, die
grundsätzliche Massnahmebedürftigkeit und die im Grundsatz bestehende
Behandlungsbereitschaft bejahten, bestehe der wesentliche Unterschied der
Gutachten einzig in der als zweckmässig angesehenen Massnahme bzw.
Therapieform. Da jedoch das Privatgutachten keine massgeblichen Zweifel am
Gutachten UPK zu begründen vermöge, sei vorbehaltlos auf dieses abzustellen und
sei ein Ober- oder Ergänzungsgutachten nicht angezeigt.

1.4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts
Laufenburg vom 17. Juli 2018 sei betreffend die stationäre Massnahme
aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde in
Strafsachen ist einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerde zudem
über den Streitgegenstand der Anordnung einer stationären Massnahme hinausgeht,
ist auch darauf nicht einzutreten. Das ist namentlich der Fall, soweit der
Beschwerdeführer den aktuellen, konkreten Vollzug der stationären Massnahme
beanstandet und Ausführungen zum Vollzug der beantragten ambulanten Massnahme
(Behandlungsplan, Arbeitscoaching, Vollzugsbegleitung und -überwachung) macht.
Sein Antrag auf bedingte Entlassung aus der Massnahme geht überdies an der
Sache vorbei und kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht
beurteilt werden.

1.5. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine von der
Vorinstanz nachvollziehbar verworfenen Argumente und plädiert - was unzulässig
ist - wie in einem Berufungsverfahren. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen und Erwägungen kaum auseinander. Auf seine Rügen kann
deshalb weitgehend nicht eingetreten werden. Dies betrifft etwa sein
Vorbringen, die Vorinstanz sei nicht genügend auf seine Einwendungen gegen das
Gutachten eingegangen. Dabei wiederholt der Beschwerdeführer mehrheitlich seine
bereits vor Vorinstanz erhobene Kritik an der Einschätzung des Gutachters, ohne
sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu auseinanderzusetzen. Dies
genügt zur Begründung von Willkür nicht. Auf die unzulässige appellatorische
Kritik ist nicht einzutreten. Indem die Vorinstanz den Standpunkt des
Beschwerdeführers prüfte, aber verwarf, verletzt sie kein Bundesrecht. Im
Übrigen stützt sie die Massnahmeanordnung auf die massgebenden Gesichtspunkte.
Dass der Beschwerdeführer massnahmebedürftig und -fähig ist, stellt er nicht in
Abrede. Die von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegte Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung schweren Pathologiegrades und einer
Alkoholabhängigkeit wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten,
ebenso wenig, dass die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen von Art. 56 Abs. 1
StGB erstellt sind. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden.

1.5.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten sei nicht aktuell, weshalb
sich die Vorinstanz nicht hätte darauf stützen dürfen, ist unbegründet. Das
Gutachten UPK datiert vom 31. Oktober 2017 und dessen Ergänzung vom 31. Januar
2018. Das erstinstanzliche Gericht entschied am 17. Juli 2018 und die
Vorinstanz, welche sowohl das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten
vom 5. Juni 2018 als auch die Therapieverlaufsberichte vom 31. Dezember 2018
und 8. März 2019 in ihre Entscheidung mit einbezog (siehe E. 1.3), entschied
auf Berufung hin am 21. März 2019. Rein formal betrachtet liegt somit dem
vorinstanzlichen Entscheid zweifellos ein aktuelles Gutachten zugrunde. Indem
der Beschwerdeführer ansonsten lediglich seine bereits vor Vorinstanz erhobenen
Einwendungen in der Beschwerde wiederholt, sich aber mit den diesbezüglichen
vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt, genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht. Er vermag auch keine Willkür aufzuzeigen.

Die Vorinstanz legt sodann unter Hinweis auf die Feststellungen in den beiden
Therapieverlaufsberichten einlässlich dar, dass diese die bis zum
Urteilszeitpunkt erzielten Fortschritte dokumentierten und damit einhergehend
auch die Eignung der stationären Massnahme. Sie zeigten auf, dass noch keine
ausreichenden Therapieerfolge vorlägen, welche das Rückfallrisiko als nicht
mehr hoch erscheinen lassen würden, weshalb denn auch empfohlen werde, die
stationäre Massnahme fortzusetzen. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Indem er bemängelt, das Gutachten UPK sei
hinsichtlich seiner künftigen Lebenssituation nicht mehr aktuell, zeigt er
nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich, namentlich
unvollständig, festgestellt haben soll. Entscheidend ist die ärztliche
Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dass sich daran
seit der Erstellung des Gutachtens resp. des vorinstanzlichen Urteils etwas
Grundlegendes geändert hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist
nicht ersichtlich. Er legt insbesondere nicht dar, dass oder inwiefern sich der
gerichtlich bestellte Gutachter von nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte
leiten lassen. Dass sich sowohl das aktuelle Verhalten wie auch die künftige
Lebenssituation des Beschwerdeführers mit zunehmender Behandlungsdauer
verändert und dadurch auch die konkreten Perspektiven, liegt in Natur und Zweck
von therapeutischen Massnahmen und führt alleine nicht dazu, dass auf die
gutachterliche Beurteilung nicht mehr abgestützt werden könnte. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis darauf, seit Eintritt in den
vorzeitigen Massnahmevollzug am 1. August 2018 habe sich sein Sozialverhalten
erheblich verbessert und er sei ohne jegliche Einnahme von Medikamenten ruhiger
geworden, keine massgebliche Veränderung gegenüber dem Gesundheitszustand
darzutun, welcher der gutachterlichen Beurteilung zugrunde lag.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf die
Therapieverlaufsberichte abstellen, sondern ein ergänzendes Gutachten einholen
müssen, verkennt er, dass die Vorinstanz gehalten war, das Gutachten frei zu
würdigen und namentlich zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel,
wozu auch die Therapieverlaufsberichte zählen, ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängten. Einem Therapeuten
kommt zwar nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen
oder gerichtlichen Gutachter zu (Urteil 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E.
2.4.5 mit Hinweisen), jedoch sind Therapieberichte - wie Privatgutachten -
geeignet, die Erstellung eines zusätzlichen oder ergänzenden Gutachtens zu
rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten
mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteil 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3
mit Hinweisen). Dass dies vorliegend jedoch gerade nicht der Fall war, legt die
Vorinstanz zum einen unter Hinweis auf den Inhalt des Therapieverlaufsberichts
vom 8. März 2019 in ihren Erwägungen einlässlich dar. Demnach werden die
gutachterlichen Feststellungen ausdrücklich bestätigt und die Weiterführung der
stationären Massnahme explizit empfohlen. Ein Widerspruch zur gutachterlichen
Einschätzung ist nicht ersichtlich. Zum anderen setzt sich die Vorinstanz
eingehend mit den abweichenden Ansichten im Privatgutachten auseinander und
begründet nachvollziehbar, weshalb diese keine relevanten Zweifel am Gutachten
UPK zu begründen vermögen.

Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Gutachten UPK
keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden könnte. Seine Kritik an der
vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens ist unbegründet, soweit sie den
gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Die Vorinstanz verletzt weder das
Willkürverbot noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, wenn sie dessen
Antrag auf ein Ober- bzw. ein Ergänzungsgutachten abweist. Insoweit der
Beschwerdeführer die Aktualität in Bezug auf die Beurteilung der Rückfallgefahr
und der adäquaten Massnahme beanstandet, ist nachfolgend darauf einzugehen.

1.5.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von
einem erheblichen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers aus. Inwiefern die
Vorinstanz damit das Gutachten willkürlich gewürdigt haben könnte, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie er selber
zutreffend anmerkt, differenzierte der gerichtliche Gutachter seine Prognose in
den detaillierten schriftlichen Ausführungen. Das als Entscheidgrundlage
dienende Gutachten UPK vom 31. Oktober 2017 erweist sich entgegen der
unbegründeten Kritik des Beschwerdeführers in allen Belangen als schlüssig und
überzeugend. Es nimmt nicht nur ausführlich Stellung zum Gesundheitszustand,
sondern insbesondere auch zur Legalprognose und zur zweckmässigen Massnahme.
Der Gutachter erarbeitete seine Einschätzung und Beurteilung sorgfältig und
vollständig. Er bezog darin sowohl die Ermittlungsakten, das
forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 7. Juli 2017, die medizinischen
Behandlungsunterlagen über den Beschwerdeführer und die IV-Unterlagen mit ein,
als auch seine eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers, den er dreimal
besuchte, davon zweimal mehrere Stunden lang. Ausführlich legt der Gutachter
dar, welche beiden Prognoseinstrumente zur Anwendung gelangten, was sie unter
welchem Ansatz aussagen und welche Wertung sich beim Beschwerdeführer ergibt.
Zu Recht bemängelt dieser nicht, dass beim Prognoseverfahren LSI-R (Level of
Service Inventory-Revised), welches der Einschätzung des allgemeinen
Rückfallrisikos sowie des Betreuungs- und Behandlungsbedarfs von Straftätern
dient, ein Gesamtwert von 39 Punkten resultiert, der im Bereich "hohes Risiko"
liegt, so dass in der entsprechenden Kategorie ein geschätztes Rückfallrisiko
von über 50 % besteht.

Sodann nimmt der Gutachter gestützt auf die Kriterien zur Beurteilung der
Legalprognose nach Dittmann in den 12 Beurteilungsbereichen eine
einzelfallbezogene fachliche Einschätzung mit individueller tat- und
personenbezogener Gewichtung vor, die er zu jedem Punkt kurz begründet. Das
Gutachten hält fest, dass sich in der Gesamtbeurteilung ein ungünstiges Bild
hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten beim Beschwerdeführer
zeige. Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit divergierender Ergebnisse beim
Einsatz unabhängiger Prognoseinstrumente in der integrativen Beurteilung zeige
sich vorliegend ein konkordantes Ergebnis, bei dem sich sowohl in der
individualisierten Beurteilung des Rückfallrisikos als auch in der
systematischen Fallanalyse vergleichbare Problembereiche dargestellt hätten.
Beim Beschwerdeführer zeigten sich neben der Hochrisikosituation in
Intimbeziehungen auch ausserhalb davon ähnliche Verhaltensmuster mit
legalprognostischer Bedeutung. Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens UPK
drängen sich keine auf. Auch wird dadurch, dass der Beschwerdeführer die
Feststellungen des Gutachters zur Kriterienliste nach Dittmann als
offensichtlich unrichtig oder unhaltbar bezeichnet, indem er die Feststellungen
des Gutachters losgelöst und aus dem Zusammenhang gerissen darlegt, die
fehlende Aktualität bemängelt und seine eigene Einschätzung derjenigen des
Gutachters gegenüberstellt, indem er z.B. behauptet, er sei ruhiger geworden
und er leide nicht mehr an einer Alkoholabhängigkeit. Zudem hält selbst der
Privatgutachter abschliessend fest, dass aufgrund der psychischen Störung und
der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr bestehe, dass er
erneut insbesondere verbale und brachiale Gewaltdelikte begehe. Die Folgerungen
der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf das Gutachten, welches
durch das Privatgutachten nicht erschüttert zu werden vermöge, eine schlechte
Legalprognose zu stellen, sind mithin nicht zu beanstanden.

1.5.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Ziele einer stationären Massnahme
könnten mit einer ambulanten Massnahme ebenso gut erreicht werden, erweist sich
als unbegründet. Die Vorinstanz erachtet das Gutachten UPK nach Prüfung des
Privatgutachtens und der Therapieverlaufsberichte mit überzeugender Begründung
auch bezüglich der adäquaten Massnahme als schlüssig und nachvollziehbar.
Verständlich und logisch erörtert das Gutachten UPK, dass und weshalb
vorliegend ein stationärer Rahmen angezeigt, ein ambulanter Ansatz jedoch weder
ausreichend noch zweckmässig ist. Dabei verdeutlicht der Gutachter, dass die
Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund stehe und daher auch im Fokus der
Behandlung stehen sollte. Die Abhängigkeitserkrankung habe sich in Folge der
bestehenden Persönlichkeitsproblematik entwickelt. Neben einem schwer
behandelbaren Störungsbild seien die weitgehend fehlende Störungseinsicht des
Beschwerdeführers beziehungsweise die von ihm angenommene Deliktentstehung
(primäre Alkoholproblematik und Einnahme von Psychopharmaka als Auslöser) als
zusätzliche Therapieerschwernisse zu nennen. Es bedürfe hinsichtlich einer
nachhaltigen Veränderung der deliktsrelevanten Verhaltensstile einer
langfristigen und komplexen psychotherapeutischen Behandlung, um überdauernde
Verhaltensänderungen zu etablieren und zu festigen. Diese Behandlung stelle
gleichfalls die Therapie der Wahl bei Persönlichkeitsstörungen dar. Im Rahmen
dieser integrierten forensisch-psychiatrischen resp. psychotherapeutischen
Behandlung sei auch eine Bearbeitung der bestehenden Abhängigkeitsproblematik
notwendig. Anhand des Krankheitsverlaufs sollte aus Sicht des Gutachters ein
kontrolliertes Trinken von Alkohol kein primäres Therapieziel sein. Die
zusätzliche Verordnung von Antabus sei unter Berücksichtigung des
Einnahmeverhaltens aus der Vorgeschichte mit einer deutlich eingeschränkten
Compliance kontraindiziert.

Der Gutachter hält fest, dass eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung
in einem strukturierten, stationären Rahmen notwendig sei. Dabei setzt er sich
eingehend mit der Alternative eines ambulanten Settings auseinander, verwirft
ein solches aber mit schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung. So sei mit
einem ambulanten Setting aufgrund der Schwere der psychischen Störung eine
deutlich schlechtere Behandlungsprognose zu stellen. Erschwerend komme hinzu,
dass eine ambulante Behandlung in der Vorgeschichte entweder nicht zu einer
nachhaltigen Veränderung der psychischen Symptomatik geführt habe und es
letztlich auch zum Ende von ambulanten Behandlungen gekommen sei oder der
Beschwerdeführer nach Entlassung aus den stationären Aufenthalten die ambulante
Behandlung nur eingeschränkt wahrgenommen habe. Bei dem vorliegenden
Störungsbild existiere keine ursächliche medikamentöse Behandlung. Aus
gutachterlicher Sicht sei das notwendige intensive Behandlungssetting im
unverbindlicheren ambulanten Rahmen mit dem erforderlichen
psychotherapeutischen Angebot und strukturierten Behandlungssetting
(Arbeitstherapie, Milieutherapie, etc.) und der damit verbundenen
Tagesstrukturierung im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose bei dem
vorliegenden Störungsbild nicht ausreichend zu etablieren, um ein
therapeutisches Übungsfeld im Zusammenhang mit sozialer Interaktion,
Erarbeitung von Konfliktlösungsstrategien, Formulierung eigener Bedürfnisse,
Beschreibung von Gefühlszuständen etc. und zeitnahem, unmittelbarem Feedback
durch die Behandler (Psychotherapeuten, Ärzte, Pflegende, Soziotherapeuten
etc.) zu ermöglichen. In der Zusammenschau sei aus forensisch-psychiatrischer
Sicht beim vorliegenden Krankheitsbild eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 59 StGB am ehesten geeignet, um das psychische Störungsbild des
Beschwerdeführers adäquat zu behandeln und damit die Legalprognose zu
verbessern. Im Rahmen dieser Massnahme sollte die Behandlung der
Suchtproblematik mit eingeschlossen werden.

Die Ausführungen des Gutachters sind überzeugend und schlüssig. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz insbesondere der gutachterlichen Einschätzung
folgt, wonach die Persönlichkeitsstörung und nicht die Alkoholabhängigkeit im
Vordergrund steht, weshalb - entgegen dem Privatgutachter - eine diesbezügliche
psychotherapeutische Behandlung vordringlich angezeigt ist, zumal sich dies mit
den früheren ärztlichen Beurteilungen deckt, wie sie im Gutachten aufgeführt
sind. So ist aus den Austrittsberichten der Klinik C.________ aus den Jahren
2009 und 2014 die Hauptdiagnose einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ersichtlich. Auch liegt gemäss der
medizinischen Zusammenfassung RAD (sc. Regionaler Ärztlicher Dienst der SVA)
vom 23. April 2014 beim Beschwerdeführer primär eine schwere
Persönlichkeitsstörung vor und ist die Suchterkrankung sekundär. Schliesslich
nennt der zweite Abschlussbericht der D.________-Klinik von 2016 die Diagnose
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen
Anteilen, nachdem im ersten Abschlussbericht vom 2. November 2015 lediglich der
Verdacht hierauf festgehalten worden war. Insoweit der Beschwerdeführer zwar
einräumt, dass es in der Vergangenheit zu einem Abbruch der Antabus-Therapie
gekommen sei, dies für sich aber keine Kontraindikation gegen Antabus darstelle
und eine deutlich eingeschränkte Compliance nicht erstellt sei, entfernt er
sich - ohne Willkür dazutun - vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
Dass der Beschwerdeführer inzwischen von Alkohol, Zigaretten und Antidepressiva
abstinent leben und sich sein Zustand allgemein verbessert haben soll, belegt
zunächst lediglich, dass die stationäre Behandlung insoweit bereits Früchte
trägt. Damit kann jedenfalls nicht eine Aufhebung bzw. eine Unzweckmässigkeit
der Massnahme begründet werden. Ausgehend von den überzeugenden und schlüssigen
gutachterlichen Ausführungen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung
von einer ambulanten Massnahme (einschliesslich Begleitmassnahmen) absehen und
in Übereinstimmung mit dem Gutachten UPK eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig und zweckmässig erachten.

1.5.4. Schliesslich hält auch die vorinstanzliche Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme vor Bundes- und Verfassungsrecht
stand. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen ebenfalls nicht
auseinander und zeigt nicht auf, weshalb diese rechtsfehlerhaft sein sollen.
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass eine stationäre therapeutische
Massnahme für die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung der
Verbrechensverhütung und Resozialisierung geeignet und erforderlich ist. Sie
gelangt willkürfrei zum Schluss, dass optimale Therapieergebnisse nur im Rahmen
einer stationären Massnahme erzielt werden können und daher insgesamt keine
mildere, gleich geeignete Massnahme als eine stationäre zur Verfügung stehe.
Aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos, welches ohne stationäre Therapie
bestehen würde, sei das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten höher zu werten, als die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers. Die stationäre
Massnahme ist ihm zumutbar. Mit dem schonenderen Grundrechtseingriff einer
ambulanten Behandlung könnte das hohe Rückfallrisiko und damit die Gefahr für
die Gesellschaft nach dem Gesagten nicht deutlich genug reduziert werden, zumal
gemäss Gutachten eine langfristige und komplexe psychotherapeutische Behandlung
nötig ist, um überdauernde Verhaltensänderungen zu etablieren und zu festigen.
Angesichts der hohen Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter,
die vom Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint eine
stationäre therapeutische Massnahme auch angemessen, schliesslich wurde der
Beschwerdeführer von der Vorinstanz rechtskräftig unter anderem dafür
verurteilt, dass er seine damalige Lebenspartnerin während mehrerer Stunden
attackierte und dabei massive Gewalt ausübte, indem er sie schlug, am ganzen
Körper trat, sie an den Haaren durch die Wohnung zerrte, ihr einen Kopfstoss
versetzte und sie würgte. Solches gilt es mit der Anordnung der stationären
Massnahme in Zukunft zu verhindern. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer demnächst die schuldangemessene Freiheitsstrafe von 25 Monaten
verbüsst haben wird. Er verkennt mit seiner Kritik, dass sich die
Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs in zeitlicher Hinsicht nicht an der
Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu messen hat, sondern an der Schwere
der von ihm begangenen Taten und der von ihm ausgehenden Gefahr für ähnliche
Taten. Ob und in welchem Umfang die im Rahmen der stationären Behandlung
erzielten Fortschritte des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die
Rückfallgefahr haben, wird sich zeigen und von den Vollzugsbehörden im Rahmen
der jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme gemäss Art. 62d Abs. 1
StGB zu berücksichtigen sein. Eine Verkürzung der stationären Massnahme auf
lediglich zwei, eventuell drei Jahre drängt sich aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nicht auf.

1.5.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt. Deren Anordnung verletzt
weder Verfassungs- noch Bundesrecht. Dass beziehungsweise inwiefern die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme die EMRK verletzt, ist
weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlegung der Verfahrenskosten durch
die Rechtsmittelinstanz.

2.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe es in
Verletzung von Art. 428 Abs. 3 StPO unterlassen, die erstinstanzliche
Kostenregelung im Lichte ihres Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des
Lebens neu zu prüfen und entsprechend zu ändern, wie das Art. 428 Abs. 2 i.V.m.
Art. 426 Abs. 2 StPO vorsehe. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hätten dem
Beschwerdeführer statt vollständig lediglich höchstens zu zwei Dritteln
auferlegt werden dürfen, da er nicht nur - erstinstanzlich - vom Vorwurf der
schweren, bzw. der versuchten schweren, Körperverletzung freigesprochen worden
sei, sondern im Berufungsverfahren auch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens,
welchen die Vorinstanz zu Unrecht als erfüllt beurteilt gehabt habe.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen sei.

2.2. Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie
günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn
die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird
(Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten,
wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind
ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann
in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden. Für die
Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die
Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte
Lebenssachverhalt massgebend (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens
und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last
gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle
Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei
einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen
Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden
Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit
Hinweisen). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein
gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3;
6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4, je mit Hinweis).

2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Mit dem Freispruch
vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens hat die Vorinstanz einen neuen Entscheid
gefällt. Damit konnte sie nach Art. 428 Abs. 3 StPO unabhängig allfälliger
Anträge der Parteien über die vom Bezirksgericht festgelegte Kostenverteilung
neu entscheiden. Dazu erwägt die Vorinstanz, zwar sei der Beschwerdeführer vom
Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen, doch liege diesem in
sachverhaltlicher Hinsicht der gewalttätige Übergriff auf E.________ vom 11./
12. Mai 2017 zugrunde, weswegen er wegen qualifizierter einfacher
Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. Es handle sich mithin um einen
einheitlichen Lebenssachverhalt. Sämtliche Verfahrenshandlungen hätten der
Klärung des ganzheitlichen Tatgeschehens gedient, wobei hinsichtlich der beiden
Vorwürfe ein enger Konnex bestanden habe. Entsprechend rechtfertige es sich,
dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
aufzuerlegen. Das ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt nicht vor. Indem der Beschwerdeführer seine Rüge weder
substanziert begründet noch sich mit den ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzt, genügt seine Rüge den gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht. Dass die Vorinstanz
ihr weites Ermessen über- oder unterschritten oder gar missbraucht und damit
Bundesrecht verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im
Weiteren die Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung der Rechtsmittelkosten
verlangt, enthält die Beschwerde ebenfalls keine Begründung, so dass darauf
nicht einzutreten ist.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt