Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.579/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_579/2019

Urteil vom 6. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schadenersatz und Genugtuung (fahrlässige

einfache Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Strafrecht, vom 4. März 2019 (470 19 26).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft sprach den
Beschwerdeführer am 8. November 2018 in Aufhebung des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. August 2016 von der Anklage der
fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019
entschädigte es den Beschwerdeführer mit Fr. 43.-- für Reisekosten. Die übrigen
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in der Höhe von über Fr. 115'000.--
wies es ab.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am
4. März 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von
Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
BGG). Anfechtbar ist dabei nur der Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März
2019 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers
inhaltlich auf die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums bezieht und er nicht
sagt, inwieweit die Erwägungen des Kantonsgerichts unrichtig sein sollen, sind
seine Vorbringen unzulässig.

3. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das
Kantonsgericht geht im angefochtenen Beschluss auf jede geltend gemachte
Schadens- und Genugtuungsforderung ein und hält zusammenfassend fest, die
masslosen Begehren seien weder substantiiert noch belegt. Die
Genugtuungsforderung von Fr. 90'000.-- sei offensichtlich nicht gerechtfertigt,
da die unbelegt behaupteten "45 Monate Verleumdung und Nötigung" keine
besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse bildeten. Auch für
die Forderung von Fr. 21'000.-- betreffend notwendige Korrespondenzen und
rechtliche Eingaben seien keine Aufstellungen oder Rechnungen ins Recht gelegt
worden, die Aufschluss darüber geben würden, wie sich dieser Betrag errechne.
Die Forderung von Fr. 2'500.-- betreffend externe Rechtshilfe sei ebenfalls
nicht belegt (keine Angaben über Anwaltshonorare o.ä.). Auch für die Berechnung
der Forderung bezüglich Arbeitsausfall von Fr. 500.-- pro Tag dokumentiere der
Beschwerdeführer nicht, auf welche Annahmen er sich stütze (keine Lohnausweise
oder Steuerbelege; vgl. Beschluss, S. 4). Was an den Erwägungen des
Kantonsgerichts in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein
könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen
äussert er sich zum abgeschlossenen Straffall, womit er von vornherein nicht zu
hören ist. Abgesehen davon behauptet er lediglich, es stimme nicht, dass der
Schaden nicht belegt (worden) sei. Dieser lasse sich den Geschäftszahlen seiner
GmbH entnehmen, welche dem Staat vorliegen würden und von sämtlichen
Gerichtsinstanzen eingesehen werden könnten (Beschwerde, S. 2). Damit zeigt er
allerdings weder eine willkürliche noch ermessensfehlerhafte oder sonstwie
bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht auf. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage ist
mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill