Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.573/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_573/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. April 2019 (SBK.2019.63 / CH / va).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte
Strafverfahren am 26. Februar 2019 ein. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde
trat das Obergericht des Kantons Aargau am 29. April 2019 androhungsgemäss
mangels Leistung der geforderten Prozesskostensicherheit nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt.

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft
verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen
Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so
tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2
StPO).

3. 

Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit,
welche nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht
befassen kann. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht auseinander
und legt nicht dar, dass und inwiefern das Nichteintreten des Obergerichts
mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein soll. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin
nicht, dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen das Recht
im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill