Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.572/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_572/2019

Urteil vom 8. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Alain Joset,

substituiert durch Advokat Markus Husmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Strafzumessung, Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 12. März 2019 (STBER.2018.83).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein sprach A.________ am 14. August 2018
des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung
sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig. Es
verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 41/2 Jahren und verwies ihn
in Anwendung von Art. 66a StGB für zehn Jahre des Landes. A.________ erhob
gegen dieses Urteil Berufung.

Mit Strafbefehl vom 24. September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau A.________ zudem wegen eines am 25. Mai 2018 im vorzeitigen
Strafvollzug begangenen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60
Tagen.

A.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 12. März 2019 die
erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Urteil des Amtsgerichts
Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018 und verurteilte A.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 41/2 Jahren, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018 (Dispositiv-Ziff. 3).
Es bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung für zehn
Jahre (Dispositiv-Ziff. 5) und verfügte überdies die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) (Dispositiv-Ziff. 6).

Das Obergericht stellt fest, A.________ habe in den Jahren 2013 (23. Mai bis
25. Juni) und 2016 (30. November bis 10. Dezember) bei Einbrüchen in
Einfamilienhäuser zumindest elf bzw. sieben Diebstähle mit Hausfriedensbruch
verübt, wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei. Am 10. Dezember 2016 sei
er von der Polizei gestoppt worden. Die Beute der beiden Deliktsserien habe
sich auf Fr. 40'624.-- und Fr. 16'783.40 belaufen. In 17 Fällen habe er durch
das Durchbohren von Fenster- oder Türrahmen auch eine Sachbeschädigung
begangen.

B. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 3 und 6
des Urteils vom 12. März 2019 seien aufzuheben und die Streitsache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer
schuldangemessenen (Zusatz-) Freiheitsstrafe zu verurteilen und von einer
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sei
abzusehen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

C. 

Das Obergericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ reichte eine
Replik ein.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide in Strafsachen
der letzten kantonalen Instanzen sowie der Beschwerdekammer und der
Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).
Ausgenommen sind gemäss Art. 79 BGG Entscheide der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen
handelt (Art. 79 BGG). Weitere Ausnahmen sieht das BGG für die Beschwerde in
Strafsachen nicht vor.

1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung
richtet, geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.3. Der Beschwerdeführer ficht auch die Ausschreibung der Einreiseverweigerung
im SIS an. Da darüber in einem Strafurteil als Folge einer strafrechtlichen
Landesverweisung entschieden wurde, ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht auch insofern gegeben. Zwar sieht Art. 83 lit. c BGG für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor, dass Entscheide auf
dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend u.a. die Einreise (Ziff. 1),
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie die Ausweisung gestützt auf Art. 121 Abs. 2
BV und die Wegweisung (Ziff. 4) nicht beim Bundesgericht angefochten werden
können. Gegen eine vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Zusammenhang
mit einem ausländerrechtlichen Einreiseverbot verfügte Ausschreibung im SIS
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht daher nicht offen. Solche Entscheide können - die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG vorbehalten - einzig mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31
ff. VGG) angefochten werden.

Diese Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Sie ist eine Konsequenz davon, dass
der Verordnungsgeber die Strafgerichte für zuständig erklärte, über die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu befinden (dazu hinten E. 3.2.4).
Beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich um ein eidgenössisches Gericht.
Ob die Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist, folgt im BGG teils anderen
Regeln, je nachdem, ob es sich bei der Vorinstanz um ein Gericht des Bundes
oder ein kantonales Gericht handelt. So können beispielsweise Entscheide der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Einstellung und
Nichtanhandnahme von Strafverfahren sowie selbstständige Einziehungen (Art. 376
ff. StPO) gemäss Art. 79 BGG nicht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten
werden, obschon dieses Rechtsmittel gegen Entscheide der kantonalen
Beschwerdeinstanzen auf dem gleichen Gebiet offensteht (HEIMGARTNER/KESHELAVA,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 79 BGG;
BGE 143 IV 85 E. 1.5 für die selbstständige Einziehung). Aus Art. 83 lit. c BGG
kann daher nicht gefolgert werden, die vorliegende Beschwerde in Strafsachen
gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei ausgeschlossen, zumal
es zu den Aufgaben des Bundesgerichts gehört, eine möglichst einheitliche
Anwendung von Bundesrecht durch die kantonalen Behörden sicherzustellen.

Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist daher auch zulässig,
soweit sie sich gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS richtet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Strafzumessung, die Vorinstanz
wende Art. 49 Abs. 2 StGB falsch an. Zudem verletze sie ihre Begründungspflicht
(Art. 50 StGB), das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Doppelbestrafungsverbot
(Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4 Ziff. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK sowie
Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II) und das Verbot der reformatio in peius (Art. 391
Abs. 2 StPO). Er argumentiert im Wesentlichen, die Erhöhung der Einsatzstrafe
um einen Monat für den hypothetischen Einbezug des Raufhandels vom 25. Mai 2018
sei mit Blick auf das Strafmass von 60 Tagen bedingte Freiheitsstrafe nicht
schuldangemessen. Die diesbezügliche Strafzumessung der Vorinstanz sei nicht
nachvollziehbar. Da die Vorinstanz den Raufhandel während des laufenden
Verfahrens bei den Täterkomponenten im Umfang von einem Monat straferhöhend
berücksichtige, verstosse sie zudem gegen das Verschlechterungsverbot und das
Doppelbestrafungsverbot. Das Verschlechterungsverbot dürfe durch eine
Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz nicht umgangen werden. Mit
der straferhöhenden Täterkomponente gleiche die Vorinstanz den durch
(hypothetische) Asperation für den Raufhandel entfallenen Monat wieder aus, was
willkürlich sei.

2.2. Die Vorinstanz setzt die Gesamtfreiheitsstrafe für den mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung sowie den mehrfachen,
teilweise versuchten Hausfriedensbruch aufgrund des Tatverschuldens auf 60
Monate fest (angefochtenes Urteil E. 2.2 in fine S. 28), was der
Beschwerdeführer nicht anficht. Hinsichtlich der Täterkomponenten erwägt sie,
der Beschwerdeführer habe sich im Strafvollzug des Raufhandels schuldig gemacht
und sei mit Strafbefehl vom 24. September 2018 zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden. Die Delinquenz während des
laufenden Verfahrens wirke sich straferhöhend aus. Zudem sei vorliegend eine
Zusatzstrafe zu dieser Vorstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe sei unter
hypothetischem Einbezug des Raufhandels um einen Monat und wegen der
straferhöhenden Wirkung der Täterkomponenten um einen weiteren Monat zu
erhöhen. Abzuziehen seien von diesen nunmehr 62 Monaten Freiheitsstrafe die mit
Strafbefehl vom 24. September 2018 ausgefällten 60 Tage Freiheitsstrafe, womit
die Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl fünf Jahre Freiheitsstrafe betrage.
Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sei die von der
ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe zu bestätigen, dies als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24.
September 2018 (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 28 f.).

2.3.

2.3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49
Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen
hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die
Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als
wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49
Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob das Gericht eine
Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten
Verfahren ab (sog. Ersturteil). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die
Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend.
Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor
der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat
es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten
Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils
rechtskräftig sind (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116; 129 IV 113 E. 1.3 S. 116
ff.; je mit Hinweisen).

2.3.2. Der Beschwerdeführer beging den Raufhandel bevor er am 14. August 2018
erstinstanzlich wegen gewerbsmässigen Diebstahls etc. schuldig gesprochen
wurde, weshalb vorliegend das in Art. 49 StGB verankerte Asperationsprinzip zur
Anwendung gelangt. Die Vorinstanz sprach im Berufungsverfahren daher zu Recht
eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. September 2018 aus.

2.4.

2.4.1. Die Rechtsmittelinstanz darf gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 1 StPO
Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der
Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht
darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger
angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden
soll (BGE 144 IV 198 E. 5.3 S. 200, 35 E. 3.1.1 S. 43; 142 IV 89 E. 2.1 S. 90;
139 IV 282 E. 2.4.3 S. 287). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung
aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein
konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt,
ist das Dispositiv (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1 S. 44; 142 IV 129 E. 4.5 S. 136; 139
IV 282 E. 2.6 S. 289). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz
1 StPO ist etwa bei einer Verschärfung der Sanktion verletzt. Die
Rechtsprechung betonte indes wiederholt, dass bei einem teilweisen Freispruch
im Rechtsmittelverfahren gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht
automatisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen muss
(Urteile 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016 vom 24. Januar
2017 E. 3.3.1; 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.4.2. Vorliegend bestätigte die Vorinstanz im Berufungsverfahren die
erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 4 ^1 /2 Jahren. Eine Verletzung des in
Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerten Verschlechterungsverbots liegt entgegen
der Kritik des Beschwerdeführers daher nicht vor. Dieser wurde vielmehr auch
zweitinstanzlich - zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen, bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen gemäss Strafbefehl vom 24. September
2018 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ^1 /2 Jahren verurteilt. Er
ist nach dem zweitinstanzlichen Urteil daher nicht schlechter gestellt. Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wenn er gegen das erstinstanzliche
Urteil keine Berufung erhoben hätte, beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein ein
Gesuch um nachträgliche Festsetzung einer Gesamtstrafe hätte stellen können
(vgl. Art. 34 Abs. 3 StPO; BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117 f.). 

2.5. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er rügt, die
straferhöhende Berücksichtigung des Raufhandels während des vorzeitigen
Strafvollzugs sei ungenügend begründet sowie willkürlich und verstosse gegen
das Doppelbestrafungsverbot. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Aus
den vorinstanzlichen Erwägungen geht ohne Weiteres hervor, dass die Vorinstanz
die erstinstanzliche Strafe von 41/2 Jahren auch bestätigt hätte, wenn sie den
Raufhandel bei den Täterkomponenten unberücksichtigt gelassen und diesem
zusätzlich im Rahmen des Asperationsprinzips in geringerem Umfang Rechnung
getragen hätte. Die von der Vorinstanz errechnete Strafe wäre für diesen Fall
um maximal zwei Monate tiefer (4 Jahre und 10 Monate anstatt 5 Jahre)
ausgefallen, womit es in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots
ebenfalls bei der Zusatzstrafe von 41/2 Jahren geblieben wäre. Alleine einer
besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht
auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE
127 IV 101 E. 2c S. 105; Urteil 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4 mit
Hinweisen).

2.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung sind
unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS. Er macht geltend, die erste Instanz habe die
Ausschreibung im SIS weder angeordnet noch überhaupt erwogen bzw. je
thematisiert. Die von der Vorinstanz zweitinstanzlich angeordnete Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS verstosse daher gegen das Verbot der reformatio in
peius. Da die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an der
mündlichen Berufungsverhandlung nicht thematisiert und keine individuelle
Bewertung mit entsprechender Begründung vorgenommen habe, habe sie überdies
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

3.2.

3.2.1. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich vorliegend nach den
Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation (SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4; vgl.
Art. 2 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), die per 9. April 2013 die teils
gleichlautenden Bestimmungen von Art. 92 ff. des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22.
September 2000, S. 19) grösstenteils abgelöst haben (vgl. Art. 52 Ziff. 1
SIS-II-Verordnung; Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 zur
Festlegung des Beginns der Anwendung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L
87 vom 27. März 2013, S. 10). Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstands in einem Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 auch die
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.
Dezember 2018, S. 14) akzeptiert (Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung
[EU] 2018/1861; SR 0.362.380.085; vgl. zur derzeit laufenden Genehmigung und
Umsetzung der Verordnung [EU] 2018/1861: Die vom Bundesrat am 6. März 2020 ans
Parlament übermittelte Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der
Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der
Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS] [Weiterentwicklungen des
Schengen-Besitzstands] und zur Änderung des Bundesgesetzes über das
Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich; Entwurf zum
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche
zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems [SIS]).

3.2.2. Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung
verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die
auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde
oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung
wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die
Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung),
oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere
Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche
Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b
SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann gemäss Art. 24 Ziff. 3
SIS-II-Verordnung auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Art. 24
Ziff. 1 SIS-II-Verordnung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige
ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme
nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder
gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein
muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die
Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Art. 24
Ziff. 3 SIS-II-Verordnung ist anders als Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung als
"Kann-Bestimmung" formuliert (SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das
Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10). Art. 25 Ziff.
1 SIS-II-Verordnung verlangt zudem, dass die Ausschreibung des
Drittstaatsangehörigen mit einem allfälligen Freizügigkeitsrecht in der
Gemeinschaft vereinbar ist.

Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen
von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (Erläuterungen des
Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember 2016 zur Verordnung über die
Einführung der Landesverweisung, S. 11). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss
Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer
individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 9;
ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 96 vor
Art. 66a-66d StGB; PROGIN-THEUERKAUF/ZOETEWEIJ-TURHAN/TURHAN, Interoperabilität
der Informationssysteme im Migrationsbereich - digitale Grenzkontrollen 2019,
in: Jahrbuch für Migrationsrech 2018/2019, S. 13). Im Rahmen dieser Bewertung
ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung
insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine
Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gegeben ist (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 97 vor Art.
66a-66d StGB; a.M. SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 11, wonach eine Ausschreibung
trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung
unverhältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24
Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung
im SIS (vgl. SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 10 f.).

3.2.3. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der
betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d
i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom
23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a v) der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15. September 2009, S.
1). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im
Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs.
5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex). Die
Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der
Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das
Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (Urteil
6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3).

3.2.4. Das N-SIS gehört zu den polizeilichen Informationssystemen des Bundes
(vgl. Art. 1 und Art. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI; SR 361]). Art. 21 und 24 ff.
SIS-II-Verordnung bestimmen die Voraussetzungen für die Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung. Die
verfahrensrechtliche Umsetzung wird jedoch weitgehend dem nationalen Recht der
Mitgliedstaaten überlassen (vgl. Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Gemäss
Art. 16 Abs. 8 BPI regelt der Bundesrat gestützt auf die
Schengen-Assoziierungsabkommen u.a. die Zugriffsberechtigung für die
Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien des N-SIS (lit. a) sowie die
Behörden nach Art. 16 Abs. 4 BPI, die Datenkategorien direkt in den N-SIS
eingeben dürfen (lit. c). Art. 16 Abs. 4 BPI erwähnt u.a. die
Bundesanwaltschaft (lit. b), die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der
Kantone (lit. d) sowie die Strafvollzugsbehörden (lit. e). Art. 19 lit. a BPI
sieht zudem vor, dass der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen u.a. die
Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung festlegt.

Gemäss Art. 20 Satz 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. März 2013 über den
nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige nur zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid
einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS wird gemäss Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung vom
urteilenden Gericht angeordnet. Die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts zur
Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird in den
Erläuterungen des BJ vom 20. Dezember 2016 zur N-SIS-Verordnung damit
begründet, dass bei einer entsprechenden Kompetenz des SEM ein zusätzlicher,
anfechtbarer Entscheid ergehen müsste und die Kantone damit zudem nicht
gänzlich entlastet würden, weil sie dem SEM alle notwendigen Informationen
(Gerichtsentscheid, Vollzugsentscheid, erkennungsdienstliche Hinweise) zur
Verfügung stellen müssten (Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 11). Weiter wurde
berücksichtigt, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS trotz ihres
Vollzugscharakters weitreichende Konsequenzen hat und den ursprünglichen Inhalt
der Landesverweisung massiv verändert. Da sich das Gericht bei der Anordnung
einer Landesverweisung mit ausländerrechtlichen Aspekten befassen müsse,
verfüge es zudem über die notwendigen Informationen, um auch über die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden (Erläuterungen BJ,
a.a.O., S. 11).

Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage, da der Bundesrat in Art. 16 Abs. 8 und Art. 19 BPI ermächtigt bzw.
verpflichtet wird, eine Ausführungsverordnung zu erlassen, welche u.a. die
Verantwortung für das N-SIS sowie die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten
der Behörden in Bezug auf das N-SIS zu regeln hat. Die Strafgerichte (kantonale
Gerichte und Bundesstrafgericht) werden in Art. 16 Abs. 4 BPI zwar nicht
erwähnt, sondern lediglich die Strafverfolgungs- (Bundesanwaltschaft und
Strafverfolgungsbehörden der Kantone) sowie die Strafvollzugsbehörden. Erstere
haben anders als die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden auch keinen
Zugriff auf das N-SIS (Art. 16 Abs. 5 BPI; Art. 7 N-SIS-Verordnung). Die in
Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung vorgesehene Zuständigkeit der Strafgerichte für
die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verstösst dennoch
nicht gegen übergeordnetes Recht. Die Strafgerichte haben gemäss Art. 20 Satz 2
N-SIS-Verordnung zwar darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt sind. Die eigentliche
Ausschreibung hat gemäss Art. 21 N-SIS-Verordnung im Einklang mit Art. 16 Abs.
4 und 8 lit. c BPI jedoch durch die für den Vollzug der Landesverweisung
zuständige Behörde zu erfolgen. Dass der Bundesrat in der Ausführungsverordnung
befugt ist, die Strafgerichte für zuständig zu erklären, über die
Voraussetzungen der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu befinden,
entsprach auch der Auffassung des Bundesgerichts in seiner Vernehmlassung zur
Anpassung der N-SIS-Verordnung an die strafrechtliche Landesverweisung. Das
Bundesgericht hätte eine Zuständigkeit des SEM zwar vorgezogen, es schloss eine
Zuständigkeit der Strafgerichte jedoch nicht aus (Erläuterungen BJ, a.a.O., S.
7).

3.2.5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt - wie auch die
Landesverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip (vgl. zur Nichtanwendbarkeit
des Anklageprinzips auf Sanktionen: HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar,
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 326 StPO). Spricht das Gericht
eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen - unabhängig von
einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft - daher zwingend auch
darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die
Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und
im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung
vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Aus dem Dispositiv des
Strafurteils muss hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden hat.

3.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im
SIS anordnen durfte, obschon das erstinstanzliche Urteil keine entsprechende
Anordnung enthielt und einzig der Beschwerdeführer Berufung erhob.

3.3.1. Der Beschwerdeführer legt dar, die Ausschreibung der Landesverweisung im
SIS sei vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein nirgends thematisiert worden.
Damit ist von einem Versehen des Amtsgerichts auszugehen, das zu Unrecht nicht
über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS entschied, dies obschon es
dazu von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre. Das Schweigen des
Amtsgerichts zu dieser Frage kann unter den konkreten Umständen auf jeden Fall
nicht als Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verstanden
werden.

3.3.2. Der Beschwerdeführer focht das erstinstanzliche Urteil in seiner
Berufungserklärung vollumfänglich an (vgl. Berufungserklärung vom 16. Oktober
2018). Seine Berufung richtete sich damit auch gegen die erstinstanzlich
ausgesprochene Landesverweisung. Die Tragweite der Berufung kann nach der
Berufungserklärung durch einen teilweisen Rückzug der Berufung eingeschränkt
werden (Urteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; BBl 2006 1314 in
fine). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht. Er argumentiert jedoch, er habe im Rahmen seines Plädoyers im
Berufungsverfahren wie bereits vor der ersten Instanz erklärt, sich der
Landesverweisung nicht zu widersetzen (Beschwerde Ziff. 4 S. 4 f.). Die
Vorinstanz hält dem in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht entgegen, der
Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, die
Landesverweisung sei auf fünf Jahre zu beschränken. Nachdem der
Beschwerdeführer dies nicht widerlegt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren im
Berufungsverfahren angefochten war. Die Vorinstanz entschied im angefochtenen
Entscheid daher zu Recht auch über die Landesverweisung.

3.3.3. Das Verbot der reformatio in peius zählt nicht zu den
verfassungsmässigen Rechten und lässt sich nicht aus der EMRK herleiten (BGE
144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201 f.; 139 IV 282 E. 2.3.1 S. 284). Der Grundsatz war
jedoch bereits vor Inkrafttreten der StPO in den meisten kantonalen
Strafprozessordnungen verankert. Die Wirkung des Verschlechterungsverbots war
allerdings von unterschiedlicher Tragweite. Die kantonalen Gesetzesbestimmungen
sahen zum Teil ausdrücklich vor, dass sich das Verbot nur auf die Strafe, nicht
jedoch auf den Schuldspruch bezog (BGE 139 IV 282 E. 2.3.1 S. 284 f.). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geht insofern von einer weiten Auslegung des
in der StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art. 391 Abs.
2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei
einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 139 IV 282 E.
2.5 S. 288 f.). Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht absolut.
Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2
StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse
zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB
betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer
Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil
einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte
Person Berufung erhoben hat (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201 f.). Das in Art.
391 Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius soll eine strengere
Bestrafung verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüpfende
Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt wird, die ebenfalls nur eine
strengere Bestrafung erwähnt (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar,
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 391 StPO).

3.3.4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw.
polizeirechtlicher Natur (vgl. Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 7). Sie hat
unbestritten insofern weitreichende Konsequenzen, als den betroffenen Personen
ohne einen vorgängigen Entscheid die Einreise in die Schengen-Staaten verwehrt
ist (oben E. 3.2.3). Dessen ungeachtet ist die Ausschreibung im SIS - anders
als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selber (vgl. Art.
4 Abs. 1 lit. ebis der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister
[VOSTRA-Verordnung; SR 331]) - keine Sanktion. Beim Erlass der Verordnung zur
Einführung der Landesverweisung bestand daher weitgehend Einigkeit, dass die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aus gesetzgeberischer Sicht nicht
zwingend dem urteilenden Strafgericht vorbehalten ist, sondern die
entsprechende Kompetenz vom Verordnungsgeber in der N-SIS-Verordnung auch dem
SEM als Vollzugsbehörde hätte übertragen werden können, das bereits für die
Ausschreibung der ausländerrechtlichen Einreiseverbote im SIS entscheidet
(Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 6 f. und 11). Wie den Erläuterungen des BJ zu
entnehmen ist, sprachen letztlich praktische bzw. prozessökonomische Gründe für
die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts (Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 11;
oben E. 3.2.4). Diese Zuständigkeit ändert jedoch nichts am Vollzugscharakter
der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.

3.3.5. Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene
Landesverweisung. Damit stellte sich im Berufungsverfahren zwingend auch die im
erstinstanzlichen Verfahren unbeurteilt gebliebene Frage der Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS. Spricht das Berufungsgericht gegenüber einem
Drittstaatsangehörigen eine Landesverweisung aus, muss es auch über die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS befinden (oben E. 3.2.2 und 3.2.4),
dies auch dann, wenn die erste Instanz diese Frage zu Unrecht unbeurteilt
liess. Die Vorinstanz war daher verpflichtet, sich auch dazu zu äussern.

Vorliegend blieb die zwingend zu beantwortende Vollzugsfrage der Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt. Das
erstinstanzliche Urteil war angesichts der unbeantwortet gebliebenen Frage der
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unvollständig. Das
Verschlechterungsverbot gelangt zumindest in dieser Konstellation nicht zur
Anwendung. Eine Ausdehnung des Verbots der reformatio in peius, das eine
härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auf die rein
vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS rechtfertigt sich nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu
Unrecht auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot.

3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör.

3.4.1. Die Vorinstanz kam dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör insofern nach, als sie ihn zu seinen Zukunftsplänen und seinem Bezug zu
den Schengen-Staaten befragte. Darüber hinaus ist das Gericht grundsätzlich
nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene beschuldigte Person (vgl. zur
notwendigen Verteidigung bei Landesverweisungen, Art. 130 lit. b StPO)
ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS in Betracht zieht, da es sich dabei unter den zuvor
erwähnten Voraussetzungen (vgl. oben E. 3.2.2) um eine gesetzliche Folge der
Landesverweisung handelt, was dem Verteidiger bekannt sein muss.

3.4.2. Vorliegend entschied allerdings erstmals das Berufungsgericht über die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Mit dem angefochtenen Entscheid ging
für den Beschwerdeführer eine - wenn auch zulässige (vgl. oben E. 3.3) -
Verschlechterung einher, da die Vorinstanz neu die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS anordnete. Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung,
wonach die betroffene Person auf eine im Rechtsmittelverfahren drohende
Verschlechterung hinzuweisen ist (BGE 131 V 414 E. 1 S. 416 f.; 129 II 395 E.
4.4.3 S. 395 f.; 122 V 166), gelangt auch im Strafrecht zur Anwendung, wenn zum
Beispiel eine reformatio in peius ausnahmsweise zulässig ist (Urteil 6B_630/
2018 vom 8. März 2019 E. 3.3 und 3.4; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 7a zu Art. 391 StPO;
VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 391 StPO;
THOMAS MAURER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], 2008, S. 384 f.;
ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 391 StPO; für die Rechtslage vor
Inkrafttreten der StPO zudem Urteil 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3). Die von
der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht ist
direkter Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 131 V 414 E. 1 S. 416 f.; 129 II 395 E. 4.4.3 S.
395 f.; 122 V 166 E. 2a S. 167). Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer -
wie von diesem gerügt - vor ihrem Entscheid folglich explizit darauf hinweisen
müssen, dass sie auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
befinden wird. Da sie dies nicht tat, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Die Beschwerde ist bezüglich der Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS daher infolge Missachtung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. 

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer
im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessenen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter
zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang
gegenstandslos. Im Übrigen ist es gutzuheissen, da die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers erstellt scheint und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos
waren (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 12. März 2019 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Alain Joset für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. 

Rechtsanwalt Alain Joset wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld