Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.570/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_570/2019

Urteil vom 23. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

2. IV-Stelle Nidwalden,

Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,

3. A.________ AG,

4. B.________ AG,

5. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung etc.; Willkür, Untersuchungsgrundsatz
etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Nidwalden, Strafabteilung,

vom 24./25./31. Oktober/ 20. November 2018

(SA 17 14 / 15).

Sachverhalt:

A. 

X.________ wurde im Jahr 1989 durch einen Autounfall unverschuldet
arbeitsunfähig. In der Folge wurde ihm eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 70% zugesprochen. Ihm wird vorgeworfen, zwischen 2002 und
2008 von verschiedenen Versicherungen Leistungen bezogen zu haben, obwohl er im
anklagerelevanten Zeitraum zu 100% arbeitstätig gewesen sei und durch seine
Arbeitstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet habe, welches das errechnete
Invalideneinkommen rund um das Neunfache überstieg. Seine Arbeitstätigkeit habe
er den Leistungserbringern und dem behandelnden Arzt gegenüber verschwiegen und
diese über seinen Gesundheitszustand sowie seine Arbeitsfähigkeit arglistig
getäuscht. Weiter wird X.________ vorgeworfen, zulasten von C.________ ihm
anvertraute Mittel aus einem Nachlass zweckentfremdet verwendet zu haben.

B. 

Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte X.________ am 8. Juni 2017 wegen
gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung und
Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung von 65
Tagen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil
der B.________ AG sprach es ihn frei.

Mit Urteil vom 24. /25. /31. Oktober /20. November 2018 bestätigte das
Obergericht Nidwalden die Schuldsprüche in den Hauptpunkten und verurteilte
X.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung von 65
Tagen Untersuchungshaft.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts Nidwalden sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des
gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung
freizusprechen. Er sei der Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen
und mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr.
30.-- zu bestrafen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Sämtliche
beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen seien an ihn oder an seine Ehefrau
herauszugeben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, des
Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht, diverser Verfahrensrechte und
von Art. 47 f., Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Er
macht Mängel in der Beweisabnahme und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend.

1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von
schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit
Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler
beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE
143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die
Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E.
2.4 S. 368 mit Hinweis).

1.3. Die Beschwerde enthält diverse Vorbringen, in denen der Beschwerdeführer
seine Würdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz stellt, ohne dabei
aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Eine konkrete
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils findet sich
in der umfangreichen Rechtsschrift kaum. Insbesondere bringt der
Beschwerdeführer an unterschiedlichen Stellen der Beschwerde Sachverhaltsrügen
vor, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz auch nur ansatzweise
darzutun. Auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten
werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sehr viele private Mittel in
seine Unternehmen eingebracht, was die kantonalen Instanzen und die
Beschwerdegegnerin 1 in unzulässiger Weise ausser Acht gelassen hätten. Die ihm
als Einkommen angerechneten Bezüge aus den von ihm geführten Unternehmen seien
Rückzahlungen für frühere Einbringungen von privaten Mitteln. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes und des Untersuchungsgrundsatzes, eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung und die unzulässige Abweisung von Beweisanträgen.

2.2.

2.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132
E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem
Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen
sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.
Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht
Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen
konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

2.2.2. Das Anklageprinzip sieht der Beschwerdeführer dadurch verletzt, dass
sich die Anklage auf den Zeitraum zwischen 2002 und 2008 beschränkt. Dadurch
würden sämtliche entlastende Tatsachen aus den Jahren 1996-2002 sowie ab dem
Jahr 2008 ausgeblendet. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass die
Beschränkung des anklagerelevanten Zeitraums nicht dazu führen darf, dass
entlastende Umstände im Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten, nur weil
sie sich vor oder nach dem angeklagten Zeitraum zugetragen haben. Entscheidend
ist, ob sich solche Elemente tatsächlich entlastend auf den inkriminierten
Sachverhalt auswirken. Hätte die Vorinstanz zu Unrecht solche entlastenden
Elemente nicht berücksichtigt, wäre dies allerdings keine Verletzung des
Anklageprinzips. Vielmehr stellte sich die Frage einer allfälligen fehlerhaften
Sachverhaltsermittlung, was der Beschwerdeführer zusätzlich rügt und
nachfolgend zu prüfen ist. Er bringt zur Begründung der angeblichen Verletzung
des Anklagegrundsatzes weiter vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine
Verteidigung überhaupt vorzubereiten. Inwiefern es ihm nicht möglich gewesen
sein soll, sich gegen die Anklage zu wehren, ist angesichts der detailliert
abgefassten Anklage und der ausführlichen Stellungnahmen der Verteidigung vor
allen Instanzen nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Verletzung des
Anklageprinzips ist unbegründet.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle
für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen
ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen
Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).

2.3.2. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass
seine Geschäftsunterlagen nicht ausreichend zu seinen Gunsten ausgewertet
worden seien. Er rügt, die Vorinstanz verlange von ihm in unzulässiger Weise
das Erbringen von Entlastungsbeweisen, indem sie ihm zur Last lege, seine
Ausführungen zu den Privateinlagen nicht hinreichend substanziiert vorgebracht
und nachgewiesen zu haben. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine unzulässige
Ablehnung von Beweisanträgen. Die Strafbehörden hätten eine Datenrekonstruktion
und Nachführung seiner Buchhaltung für die Jahre 1989-2012 vornehmen müssen, um
sein tatsächlich erzieltes Einkommen ermitteln zu können.

2.3.3. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz verlangt von
ihm keine Erbringung eines Entlastungsbeweises. Insbesondere erfolgt keine
unzulässige Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdeführers. Dieser hat
versucht, ihn entlastende Elemente durch die kurzfristige Beibringung von
umfangreichen Geschäftsunterlagen einen Tag vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (insbesondere 126 Ordner und eine CD mit Serverdaten) zu
belegen. Die kantonalen Instanzen haben diese Unterlagen eingehend untersucht
und aus ihnen nur in sehr geringem Masse Belege für Privateinlagen entnehmen
können, die im vorinstanzlichen Urteil auch berücksichtigt wurden. Weitere
entlastende Elemente konnten auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten
Unterlagen nicht entnommen und von diesem selbst im Übrigen auch nicht
glaubhaft vorgebracht werden. Ihm gelingt es insbesondere auch nicht
aufzuzeigen, dass in den Jahren vor oder nach dem angeklagten Zeitraum
Privateinlagen getätigt wurden, die sich tatsächlich entlastend auswirken
würden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz (mit zulässigen
Verweisen auf das erstinstanzliche Urteil, vgl. Urteil S. 20 ff.) ausführlich
mit seinen Vorbringen auseinandersetzt und sie entsprechend der festgestellten
Beweislage würdigt. Mit den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich
der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz hält fest, dass sich
selbst nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und Durchsicht der
beschlagnahmten sowie von ihm zusätzlich eingebrachten Unterlagen und Daten
keine weiteren relevanten Einbringungen von privaten Mitteln rekonstruieren
lasse. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz davon auszugehen
scheint, in der Beweiswürdigung auf die Jahre 2002-2008 beschränkt zu sein,
zumal die erste Instanz nicht von einer solchen zeitlichen Beschränkung ausging
und sich die Vorinstanz mittels Verweis deren sorgfältige Erwägungen zu eigen
macht (Urteil S. 20 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 39 ff. und
S. 47 ff.). Inwiefern die überzeugenden Feststellungen der kantonalen Instanzen
willkürlich sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen versucht, aus seinen eigenen
Unterlassungen (Unterlassung der Buchführung, wofür er rechtskräftig verurteilt
wurde) einen Vorteil zu ziehen, so ist dieses Verhalten nicht schützenswert. Es
ist auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht Aufgabe des
Staates, die Buchhaltung des Beschwerdeführers über 23 Jahre hinweg umfassend
zu erstellen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, einer
unzulässigen Vorverurteilung, unzulässigen Abweisungen von Beweisanträgen und
einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann nach dem
Gesagten nicht die Rede sein.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm eine Konfrontation mit seinem
behandelnden Arzt Dr. D.________ verunmöglicht worden. Seinem Rechtsvertreter
sei es aufgrund einer Terminkollision nicht möglich gewesen, an dessen
Befragung teilzunehmen. Es wurde keine weitere Einvernahme mit Dr. D.________
durchgeführt. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und einen Mangel in der Beweisabnahme.

3.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Konfrontationsrechts mit der
Begründung, dass die Verteidigung zur Einvernahme eingeladen worden sei, an
dieser aufgrund einer Terminkollision nicht teilgenommen und stattdessen im
Vorfeld per E-Mail Fragen an den Zeugen eingereicht habe, die diesem an der
Einvernahme gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe so auf eine
Teilnahme an der Einvernahme verzichtet (Urteil S. 14 mit Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil S. 106). Zudem sei es aufgrund der glaubhaften Aussagen
von Dr. D.________, die der Beschwerdeführer im Kern nicht bestreite, sowie
aufgrund von zusätzlichen objektiven Beweismitteln in antizipierter
Beweiswürdigung zulässig, auf eine erneute Einvernahme von Dr. D.________ zu
verzichten. Der Beschwerdeführer bestreitet im Grundsatz nicht, dass seine
Fragen «in etwa» gestellt wurden, bringt aber vor, er hätte dem Zeugen noch
weitere Fragen stellen wollen (Beschwerde S. 16).

3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend
macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten
(Abs. 2). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Partei oder ihr
Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der
Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an
der Teilnahme verhindert waren. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht
schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (WOLFGANG WOHLERS, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 8
zu Art. 147 StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147 StPO).
Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden
sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet
werden, die nicht anwesend war.

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3
Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu
befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch
des Beschuldigten ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur
verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens
angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu
ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S.
176; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; je mit Hinweisen). Dem
Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter
Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen
oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen
verzichtet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff.; Urteil 6B_492/2015 vom 2.
Dezember 2015 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437).

3.4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde schriftlich über die
Einvernahme von Dr. D.________ informiert. Der Beschwerdeführer bzw. sein
Verteidiger nahmen an der Einvernahme nicht teil (Urteil S. 14 E. 5.3.1;
erstinstanzliches Urteil S. 106 E. 7.4.2.3). Der Beschwerdeführer macht keine
zwingenden Gründe geltend, die seinen Rechtsvertreter an der Teilnahme an der
Einvernahme gehindert hätten und die zu einer Wiederholung der Beweiserhebung
führen könnten (Art. 147 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019
E. 2.2.1). Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung (Art.
147 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich, dem Zeugen vorab
per E-Mail Fragen zu stellen, welche diesem auch gestellt wurden. Die
Einvernahme von Dr. D.________ ist bereits aus diesen Gründen verwertbar. Dazu
kommt, dass der Beschwerdeführer die zentralen belastenden Aussagen von Dr.
D.________ nicht bestreitet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sagte
dieser aus, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, dass es ihm
seine Schmerzen verunmöglichen würden zu arbeiten. Er habe ihm sämtliche
Geschäftstätigkeiten verschwiegen. Zur Begründung des Schuldspruchs wegen
gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung stellt die Vorinstanz unter
anderem auf diese falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arzt
ab. Das Zeugnis von Dr. D.________ ist somit zwar von grosser Bedeutung für das
Verfahren. Relevant ist aber, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz nie
bestritten hat und auch vor Bundesgericht nicht bestreitet, die entsprechenden
Aussagen vor seinem Arzt getätigt zu haben.

3.5. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der seines Erachtens dennoch
notwendigen Konfrontation vor, er hätte Dr. D.________ persönlich fragen
wollen, ob er ihn angelogen habe. Dann hätte der Arzt entweder bestätigen
müssen, dass er nicht angelogen worden sei oder in Kenntnis des Verfahrens
behauptet, er sei von ihm angelogen worden. Im letzteren Fall hätte der Arzt
erklären müssen, weshalb er den Beschwerdeführer trotzdem bis heute weiter
behandelt habe. Im Ergebnis moniert der Beschwerdeführer damit eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern aber die betreffenden Fragen
und Antworten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein
sollten, ist nicht nachvollziehbar. Für den Ausgang des Verfahrens relevant ist
die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seinem behandelnden Arzt die durch die
Vorinstanz festgestellten Aussagen über seinen Gesundheitszustand getätigt hat.
Diese Frage ist aber wie dargelegt nicht umstritten. Dazu kommt, dass objektive
Beweismittel die Aussagen von Dr. D.________ untermauern. So hat der
Beschwerdeführer einen Tag vor der fraglichen Konsultation bei Dr. D.________
ein Rentenrevisionsformular der IV-Stelle Luzern ausgefüllt und darin
angegeben, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er habe mehr Schmerzen
im HWS-Bereich und sei nicht erwerbstätig (Urteil S. 14 ff.; erstinstanzliches
Urteil S. 105 f.). Die Verweigerung der erneuten Einvernahme von Dr. D.________
verletzt weder die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers noch den
Untersuchungsgrundsatz und stellt auch keinen Mangel in der Beweisabnahme dar.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die
Vorinstanz mehrfach auf die Ausführungen der ersten Instanz verweise.

4.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die
rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der
Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser
beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen hingegen
nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht
mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Von der Möglichkeit, auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, ist zurückhaltend Gebrauch zu
machen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246; Urteil 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E.
1.2.2 und E. 2.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der umfassenden Sach- und
Rechtskognition der Rechtsmittelinstanzen kommt ein Verweis in erster Linie bei
nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen in Betracht
oder wenn die Rechtsmittelinstanz sich die vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich zu eigen macht (Urteil 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.1).

Dass die Vorinstanz mehrfach auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen
des erstinstanzlichen Entscheids verweist, stellt für sich allein keinen
Verstoss gegen die Begründungspflicht dar. Sie macht sich die Erwägungen der
ersten Instanz grösstenteils vollumfänglich zu eigen und ergänzt diese mit
eigenen Ausführungen. Dem angefochtenen Entscheid selbst lässt sich entnehmen,
auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Schuldsprüche gegen
den Beschwerdeführer basieren.

4.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine aktenwidrige
Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
Feststellungen der Vorinstanz betreffend das Validen- und Invalideneinkommen.
Er beanstandet im Ergebnis, die Vorinstanz gehe von einem zu niedrigen
Valideneinkommen aus, was sich auf die Höhe des für ihn neben einer ganzen
IV-Rente zulässigen Einkommens auswirke. Sein zulässiges Erwerbseinkommen sei
deshalb viel höher als durch die Vorinstanz angenommen, und er hätte trotz
seiner 100% Arbeitstätigkeit einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente gehabt.
Zudem sei es nicht zulässig, von erstellter Präsenzzeit auf seine Arbeitszeit
und damit Arbeitstätigkeit zu schliessen.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen weder eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz aufzuzeigen. Dieser war es insbesondere auch mangels relevanter
neuer Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesen Fragen im
Rechtsmittelverfahren erlaubt, auf die überzeugenden Erwägungen der ersten
Instanz zu verweisen. Die kantonalen Instanzen stützen sich für die
Feststellung des Validen- und Invalideneinkommens auf eine rechtskräftige
Verfügung des Unfallversicherers aus dem Jahr 1995 und eine sich darauf
stützende Berechnung durch die IV-Stelle im Rahmen einer Revision im Jahr 1995.
Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst angibt, diese Verfügung nicht
angefochten, weil er kein Interesse an einer Anfechtung hatte. Der Verzicht auf
eine Anfechtung führt entgegen seinen Ausführungen nicht dazu, dass die
betreffende Verfügung durch die Strafbehörden frei überprüfbar wäre. Vielmehr
beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Strafbehörden in solchen Fällen auf
offensichtliche Rechtsverletzungen oder offensichtlichen Ermessensmissbrauch
(Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Derartige
Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die kantonalen Instanzen haben sich
sodann ausführlich mit dem Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Dessen Ausführungen lassen an den überzeugenden
Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen keine begründeten Zweifel
aufkommen.

5. 

Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Abweisung von verschiedenen
Beweisanträgen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie auf weitere Beweisabnahmen
verzichtet (Urteil S. 14 ff.). Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon
ausgeht, weitere Beweisabnahmen vermöchten das Beweisergebnis angesichts der
vorhandenen Beweislage nicht zu ändern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
sind nicht geeignet, eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung
aufzuzeigen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 146 StGB sei verletzt. Er bestreitet
das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, denn die involvierten Versicherungen
wären im Rahmen der Opfermitverantwortung verpflichtet gewesen, seine
Verhältnisse genau zu überprüfen und zu kontrollieren. Dies gelte insbesondere
aufgrund einer langjährigen wegen Versicherungsbetrugs gegen ihn geführten
Strafuntersuchung, in deren Folge er durch das Obergericht des Kantons Zug mit
Urteil vom 28. November 2000 rechtskräftig verurteilt worden sei. Indem die
Versicherungen eine genaue Kontrolle und Überprüfung seiner Verhältnisse
unterlassen hätten, treffe sie eine die Arglist ausschliessende
Opfermitverantwortung. Die Vorinstanz verkenne dies und verletze Art. 146 StGB
sowie Art. 47 f. StGB, weil das nachlässige Verhalten der Versicherungen zu
einem Freispruch oder eventualiter zu einer Reduktion der Strafe hätte führen
müssen.

6.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird
Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit
besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den
Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der
Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft, um den Irrtum zu
vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das
betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV
302 E. 1 S. 303 ff.; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je
mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende
Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E.
1.4.1 S. 306 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; je mit Hinweisen).

Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im
Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99
f. mit Hinweisen; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Die
Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen
besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der
Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen
vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden
sind. So hat das Bundesgericht etwa in Zusammenhang mit einem geltend gemachten
Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene
habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile 6B_1324/
2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/
2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je
mit Hinweisen). Bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind
Ärzte mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf
die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen
angewiesen (Urteile 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; 6B_107/2016 vom 3.
Februar 2017 E. 6.3).

6.3. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im
anklagerelevanten Zeitpunkt als Inhaber und (faktischer) Geschäftsführer
respektive als strategischer Berater sowie Mitglied der Geschäftsleitung
mehrerer Unternehmen tätig, wobei er in diesen Funktionen in den Jahren 2002
bis 2008 in einem Arbeitspensum von mindestens 100% arbeitete. Er nahm dabei
Leitungs-, Führungs- und Beratungsfunktionen wahr und erbrachte auch selbst
Informatikdienstleistungen. Zwar litt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche seine Arbeitsfähigkeit
allerdings - wenn überhaupt - nur in geringem Masse beeinflusst hätten.
Gleichzeitig gab er seinem behandelnden Arzt sowie gegenüber den Versicherungen
an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, er sei nicht
arbeitsfähig und übe keine respektive vernachlässigbare Arbeitstätigkeiten aus.
Der Beschwerdeführer täuschte folglich über das Ausmass seiner Beschwerden
sowie über seine erheblichen geschäftlichen Tätigkeiten und damit über den
Umfang seiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Er spielte seinem
behandelnden Arzt jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen
und Beeinträchtigungen vor und verheimlichte seine tatsächliche
Arbeitstätigkeit. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist gegeben. Die vom
Beschwerdeführer vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen waren nicht oder
jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Der pauschale
Vorwurf an die involvierten Versicherungen, sie hätten «elementarste
Sorgfaltspflichten» verletzt (Beschwerde S. 43), mutet angesichts des Ausmasses
der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und des dabei erwirtschafteten
Einkommens bei gleichzeitiger regelmässiger Vorspiegelung der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit und der Entgegennahme von Leistungen diverser
Leistungserbringer dreist an. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs
verletzt kein Bundesrecht und die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu
beanstanden.

7. 

Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB. Er bringt vor, aufgrund von Verrechnungsforderungen einen Anspruch auf
die zulasten von C.________ zweckwidrig verwendeten Vermögenswerte gehabt zu
haben und zudem jederzeit ersatzbereit gewesen zu sein. Die Vorinstanz prüft
die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich. Sie gelangt
zum Schluss, dass weder Indizien für Verrechnungsforderungen noch tatsächliche
Ersatzbereitschaft vorliegen. Bei den vorgebrachten Rügen handelt es sich um
Sachverhaltsrügen (Urteil 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.4.2 zur
Ersatzbereitschaft). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten. Eine
Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt nicht vor.

8. 

Seinen Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung begründet der
Beschwerdeführer nicht. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.

9. 

Der Beschwerdeführer beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen. Diesen
Antrag begründet er nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

10. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini