Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.566/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_566/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Amtsmissbrauch, üble Nachrede etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 1. April 2019 (BK 19 46 + 47).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Berner Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben stellte das von
den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren gegen mehrere Mitglieder der
Kantonspolizei Bern, Sondereinheit U.________, und der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 11. Januar 2019 ein. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 1. April 2019
ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. 

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).

3. 

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer legitimiert sind, den
vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihnen die Befugnis abgeht,
zivilrechtliche Forderungen gegen Mitglieder der Kantonspolizei Bern,
Sondereinheit U.________, und die Regionale Staatsanwaltschaft zu stellen (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; siehe Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16.
September 2004 [PG; BSG 153.01]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig
auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 2.2). Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus andern
Gründen nicht eingetreten werden kann.

4. 

Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1
BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden,
soweit die Beschwerdeführer sich darin z.B. zu andern Verfahren äussern als zu
demjenigen, das zum angefochtenen Beschluss geführt hat.

5. 

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S.
380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und
weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99
E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

6. 

Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss
nicht bzw. nicht hinreichend auseinander und zeigen nicht auf, dass und
inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die blosse Behauptung, die Beschwerde
rechtsgenügend begründet zu haben, genügt nicht. Ebenso wenig genügt die
wahllose Aufzählung von angeblichen Rechtsverletzungen, das beliebige Stellen
von teilweise unzulässigen Anträgen, die blosse Wiederholung der eigenen
Standpunkte unter umfangreicher Darlegung der Sachlage aus subjektiver Sicht
und die ausgiebige Kritik gegen die Einstellungsverfügung und die
Verfahrensführung der mit dem Fall betrauten Staatsanwältin, ohne indessen
einen hinreichenden Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den
angefochtenen Beschluss herzustellen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der
Ausstand gegen die fallführende Staatsanwältin. Darüber wurde bereits
abschliessend befunden (Urteil 1B_188/2019 vom 10. Mai 2019). Es besteht kein
Anlass, darauf zurückzukommen. Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand ist die
geltend gemachte Staatshaftung. Es ergibt sich, dass es der Beschwerde
offenkundig an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG fehlt.

7. 

Die Beschwerdeführer beanstanden den Kostenentscheid. Sie sagen indessen nicht,
inwiefern das Obergericht Art. 428 Abs. 1 StPO unrichtig angewendet haben
könnte. Inwiefern die Höhe der Kosten unangemessen sein könnte, zeigen sie auch
nicht auf.

8. 

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen in der Beschwerde
ausdrücklich äussern müsste, ist darauf mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu
berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill