Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.564/2019
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6B_564/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Führen eines Fahrrads in angetrunkenem Zustand);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. April 2019 (SBE.2019.2).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom 21. November 2018 wegen Führens eines Fahrrads in angetrunkenem
Zustand mit Fr. 800.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember
2018 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft teilte am 12. Dezember 2018 mit, die
Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet, und ersuchte die Beschwerdeführerin
um Mitteilung, ob sie an der Einsprache festhalte. Weil die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 daran festhielt, überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten an das Bezirksgericht Aarau. Das Einzelgericht des
Bezirksgerichts trat am 29. Januar 2019 auf die Einsprache wegen Verspätung
nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
3. April 2019 in einer Hauptbegründung nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht
rechtsgenügend begründet worden war (Entscheid, S. 4 f.). In einer
Eventualbegründung kam es zum Schluss, die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn
darauf einzutreten wäre (Entscheid, S. 5).

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Eingabe vor Bundesgericht weder
mit der Haupt- noch mit der Eventualbegründung des obergerichtlichen
Entscheids. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und
inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen das geltende Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill