Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.563/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_563/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam gegen die Polizei; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 7. März 2019 (STBER.2018.73).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Solothurn büsste den Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
Thal-Gäu vom 17. Mai 2018 wegen Ungehorsams gegen die Polizei mit Fr. 50.--
(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt einen
Freispruch an.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in
der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an
den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1;
Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. 

Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von
dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten
Instanz (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht auseinander, sondern beschränkt sich
darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Die Kritik geht über eine
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung nicht hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375;
Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus der
Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich
oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill