Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.559/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_559/2019

Urteil vom 6. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 27. März 2019 (BKBES.2019.6).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die vom Beschwerdeführer
angestrebte Strafuntersuchung wegen übler Nachrede und weiterer Delikte am 17.
Dezember 2018 nicht an die Hand.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2019 Beschwerde.

Am 5. Februar 2019 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons
Solothurn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist bis zum 26. Februar 2019 zur Bezahlung einer
Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 800.--.

Am 27. März 2019 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde
mangels Leistung der Sicherheit nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt am 2. Mai 2019 mit Beschwerde in Strafsachen an
das Bundesgericht. Das Obergericht beantragt am 14. Mai 2019 deren Gutheissung.
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

2. 

Die Beschwerde in Strafsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

3. 

Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu
Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit
befasst, sondern mit der materiellen Seite der Angelegenheit, ist er mit seinen
Ausführungen nicht zu hören.

Der Beschwerdeführer rügt sachbezogen das vorinstanzliche Nichteintreten als
willkürlich. Wie er in seiner Beschwerde darlegt, ergibt sich aus dem von ihm
in Kopie eingereichten Zahlungsbeleg, dass er die verlangte Sicherheit von Fr.
800.-- für das vorinstanzliche Verfahren BKBES.2019.6 fristgerecht bezahlt hat.
Auch die Zentrale Gerichtskasse der Gerichte des Kantons Solothurn bestätigt
auf Nachfrage, den Betrag von Fr. 800.-- am 21. Februar 2019 für das in Frage
stehende Geschäft BKBES.2019.6 erhalten zu haben. Daraus folgt, dass das
Nichteintreten der Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Diese hätte aufgrund der
fristgerecht geleisteten Sicherheit auf die Beschwerde eintreten müssen, was
die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2019 einräumt.

4. 

Die Beschwerde ist damit offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 BGG gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss fallen keine Gerichtskosten an (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill