Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.557/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_557/2019

Urteil vom 18. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedict Burg,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das SVG; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 18. März 2019 (SST.2018.221 / II).

Sachverhalt:

A. 

Am 25. Juli 2018 verurteilte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg
X.________ wegen diverser Verstösse gegen das SVG zu 6 Monaten Freiheitsstrafe
bedingt sowie zu Fr. 1'040.-- Busse. Eine mit Strafbefehl vom 26. März 2015
bedingt vollziehbare Geldstrafe von 80 Tagessätzen wurde widerrufen, die
Tagessatzhöhe aber reduziert. Seine Berufung, womit X.________ vier
Schuldsprüche sowie den Strafpunkt, nicht aber den Widerruf der Vorstrafe,
anfocht, wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. März 2019 ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei von den Vorwürfen
des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises,
Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem und
vorschriftsgemässem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs mit mangelhaften
Reifen und Nichtaufstellens des Pannensignals, alle angeblich begangen am 20.
September 2016, freizusprechen. Er sei mit maximal 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--
Geldstrafe bedingt sowie mit höchstens Fr. 250.-- Busse zu bestrafen.
Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen im Polizeirapport, worauf
sich die Verurteilung stütze, seien mangels vorhergehender Belehrung sowie
wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften nicht verwertbar.

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der der Erfüllung der strittigen
Tatbestände zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich ohne Weiteres aus den
Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle des
Beschwerdeführers vom 20. September 2016. Demnach wurde er alleine vor Ort
angetroffen, nachdem sein Personenwagen auf dem Pannenstreifen der Autobahn A3
stehen geblieben war. Daraus erhellt, dass er der Lenker des Fahrzeugs gewesen
sein muss, wovon die Vorinstanz willkürfrei ausgeht (dazu nachfolgend E. 2.2).
Gemäss dem Polizeirapport vom 28. September 2016 war das Fahrzeug bei
Eintreffen der Beamten zudem ungenügend gesichert, da das obligatorische
Pannendreieck nicht aufgestellt war. Dies konnten die Beamten Kraft ihrer
eigenen Sinne ebenso feststellen, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
keine Sicherheitsweste trug, als er ausserhalb des Fahrzeugs an der Leitplanke
stehend telefonierte. Ferner ergab die Kontrolle des Fahrzeugs ein ungenügendes
Profil des rechten Hinterreifens. Schliesslich konnte mittels Prüfung der
Personalien festgestellt werden, dass es sich bei der angetroffenen Person -
entgegen deren Angaben gegenüber den Beamten - um den Beschwerdeführer
handelte, und dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Für all diese
Feststellungen bedurfte es keiner Befragung des Beschwerdeführers zur Sache.

Aus dem im Nachgang zur Kontrolle geführten Gespräch der Beamten mit dem
Beschwerdeführer, welches er als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 StPO
verstanden haben will und wobei er nicht belehrt worden sei, ergibt sich
hingegen nichts für die Tatbestandserfüllung Wesentliches, womit sich der
Beschwerdeführer belastet hätte. Entgegen seiner scheinbar vertretenen
Auffassung ist namentlich irrelevant, weshalb er am Tattag eine Panne erlitt,
sei dies mangels Treibstoffs, wie er gegenüber den Beamten gesagt haben soll,
oder infolge technischer Schwierigkeiten. Der Grund für die Panne hätte sich im
Übrigen auch ohne seine Aussage feststellen lassen. Ebenso spielt keine Rolle,
weshalb der Beschwerdeführer ohne Führerausweis ein Fahrzeug führte, etwa, wie
behauptet, aus terminlichen oder aus anderen Gründen.

2. 

Der Beschwerdeführer kritisiert mehrfach die Sachverhaltsfeststellung.

2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG),
andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E.
2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die inkriminierten
Tatbestände als erfüllt erachtet, wobei sie - entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers - ausdrücklich nicht bloss auf seine Angaben gegenüber der
Polizei abstellt. Ihre Annahme, wonach er das Fahrzeug geführt habe, ist nicht
zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Beamten den Beschwerdeführer alleine
vor Ort antrafen, nicht zu beanstanden. Seine spätere Behauptung, der
eigentliche Fahrer, welchen er nicht habe belasten wollen, sei Treibstoff holen
gegangen, wertet die Vorinstanz nachvollziehbar als Schutzbehauptung, zumal es
angesichts der belastenden Beweislage kaum nachvollziehbar sei, dass der
Beschwerdeführer im ganzen Verfahren keinerlei Angaben zum angeblichen Fahrer
gemacht habe. Dies gilt unbesehen der Frage, ob die Behauptung mit der -
allenfalls unverwertbaren - Erstaussage des Beschwerdeführers, wonach er seinen
Bruder telefonisch um Treibstoff gebeten habe, in Widerspruch steht. Ebenso
nimmt die Vorinstanz willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer um den
Führerausweisentzug und die Fahrt ohne einen Ausweis wusste. Er behauptet
nicht, der Ausweisentzug sei ihm nicht gültig eröffnet worden. Wie zudem die
Beschwerdegegnerin ausführt, hat der Beschwerdeführer seinen Führerausweis dem
kantonalen Strassenverkehrsamt auf dessen Verfügung hin zugestellt. Er wusste
somit offensichtlich vom Entzug. Die Fahrt ohne Führerausweis erfolgte zudem -
gleichgültig weshalb - zweifellos vorsätzlich. Bezüglich der weiteren Delikte
(Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem und
vorschriftsgemässem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs mit mangelhaften
Reifen und Nichtaufstellen des Pannensignals), welche der Beschwerdeführer
einzig mit dem Argument bestreitet, nicht der Fahrzeuglenker gewesen zu sein,
und wobei ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, ergibt sich die
Tatbestandserfüllung ohne Weiteres aus den Feststellungen der Polizei (vgl.
vorstehend E. 1). Dass der Beschwerdeführer infolge fehlenden Treibstoffs
stehen blieb, bestätigte er im Übrigen offenbar auch gegenüber der
Staatsanwaltschaft. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind rechtens.

3. 

Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Da seine Ausführungen indes
auf der Annahme basieren, er sei in den beanstandeten Punkten freizusprechen,
ist darauf nicht einzugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz
von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen
überschritten hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Für das
Bundesgericht besteht kein Anlass, in die vorinstanzliche Strafzumessung
einzugreifen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit
Hinweisen).

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt