Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.555/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_555/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Einstellung (falsches ärztliches Zeugnis); Nichteintreten.

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. März 2017 (BK 17 89).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer begab sich am 19. Dezember 2014 in die Praxis eines
Arztes, um sich der obligatorischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung
für Fahrzeuglenker über 70 Jahren zu unterziehen. Am 13. Juni 2016 reichte er
Strafanzeige gegen den Arzt und die für die Untersuchung zuständige
Assistenzärztin ein. Am 9. Februar 2017 stellte die Regionale
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen den Arzt wegen falschen
ärztlichen Zeugnisses ein, das Verfahren gegen die Assistenzärztin nahm sie
nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Bern am 8. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer
Empfangsbestätigung am 10. März 2017 zugestellt. Da die Beschwerdefrist von 30
Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG längstens abgelaufen ist, stellt der
Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um deren Wiederherstellung gemäss Art.
50 BGG. Er beruft sich auf einen Herzinfarkt und "allgemeine
Altmännerkrankheiten", die ihn lange Zeit niedergehalten hätten. Indessen
reicht er keine Arztzeugnisse hierzu ein, belegt den behaupteten Herzinfarkt
nicht, führt nicht aus, um welche "Altmännerkrankheiten" es im Einzelnen geht
und für welchen Zeitraum ihm jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln
verunmöglicht gewesen sein soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin
nicht im Ansatz, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, rechtzeitig
eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der
Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil
sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht im Geringsten entspricht. Ob der Beschwerdeführer unter dem
Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt
legitimiert wäre, kann offen bleiben.

3. 

Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill