Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.553/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_553/2019

Urteil vom 6. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jan Berchtold,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 2. April 2019 (UE180269-O/U/HON).

Sachverhalt:

A.

Am 24. November 2006 erteilte das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen
med. dent. A.________ die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als
selbstständiger Zahnarzt.

A.________ stellte am 7. Juni 2017 Strafanzeige gegen seinen Treuhänder/
Steuerberater B.________ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und
arglistiger Vermögensschädigung. Er warf B.________ im Wesentlichen vor, dieser
habe als sein Steuervertreter im Veranlagungsverfahren des Kantons St. Gallen
für die Jahre 2011 und 2012 entgegen seinen Aufforderungen die vom Steueramt
St. Gallen einverlangten Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht. Sein
steuerbares Einkommen sei deshalb im Rahmen der Ermessensveranlagung viel zu
hoch eingeschätzt worden. Trotz dieses Umstands habe B.________ gegen die
entsprechenden Veranlagungsverfügungen der Jahre 2011 und 2012 keine Einsprache
erhoben und ihn selbst auch nicht wahrheitsgetreu informiert. Dadurch sei ihm
ein Schaden von mindestens Fr. 64'498.85 entstanden.

B.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung
vom 25. September 2018 nicht an die Hand. Eine von A.________ hiegegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April
2019 ab.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer
Untersuchung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert
ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft,
mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt
ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art.
115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen
indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines
Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den
kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor
Bundesgericht muss sie in diesem Fall darlegen, aus welchen Gründen und
inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken
kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge
Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht,
kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Begründung muss in
der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht (BGE 140 III 115 E. 2
mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen im
Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit
der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen
allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde
einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_384/2019 vom 21. August 2019
E. 1.1; 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.).

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren als Geschädigter ohne Entscheid über
die Konstituierung als Privatkläger geführt. Eine Schadenersatzforderung hat er
nicht geltend gemacht. Er bringt indes vor, durch die Unterlassungen des
Beschwerdegegners sei er infolge der Veranlagungen nach Ermessen viel zu hoch
eingeschätzt worden, so dass ihm ein Schaden von mindestens Fr. 64'000.--
entstanden sei. Damit ist hinreichend ersichtlich, inwieweit sich der
angefochtene Beschluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche des
Beschwerdeführers auswirken kann. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten
werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Beschluss, soweit
die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt. Hinsichtlich der Nichtanhandnahme des
Verfahrens wegen arglistiger Vermögensschädigung ficht der Beschwerdeführer den
Beschluss der Vorinstanz nicht an.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner sei mit dem Schutz
seiner Vermögensinteressen betraut gewesen. Dabei sei dieser nicht nur in
untergeordneter Stellung oder als Berater tätig gewesen, sondern habe als
selbstständiger Treuhänder mit Geschäftsführungsbefugnis gehandelt. Als solcher
sei er durch die Vertretungsvollmacht vom 11. Juni 2007 zu seiner Vertretung in
sämtlichen ordentlichen Veranlagungsverfahren vor den Steuerbehörden des
Kantons St. Gallen ermächtigt gewesen. Die Vollmacht sei namentlich auch für
die Veranlagungsverfahren der Jahre 2011 und 2012 und bis zur Eröffnung der
Ermessensveranlagung gültig gewesen. Der Beschwerdegegner habe damit als
rechtmässiger Vertreter gehandelt. Als freiberuflicher Steuerberater habe er
zudem seine Tätigkeit in weitestgehender Organisationsfreiheit ausgeübt. Er
(sc. der Beschwerdeführer) sei als neu zugezogener Ausländer mit eigener
Zahnarztpraxis mit dem schweizerischen Rechnungslegungs- und Steuerrecht nicht
vertraut gewesen und habe diese Belange vollständig auf den Beschwerdegegner
übertragen. Er sei weder faktisch noch fachlich in der Lage gewesen, dessen
Tätigkeit zu kontrollieren. Dieses Fehlen von Kontrolle und Überwachung
rechtfertige den strafrechtlichen Schutz. Angesichts des Schadens von
mindestens Fr. 64'000.-- stehe auch ausser Zweifel, dass die vom
Beschwerdegegner betreuten Vermögensinteressen von erheblichem Gewicht gewesen
seien. Schliesslich sei die Steuerverwaltung aufgrund der Steuervertretung zur
Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter verpflichtet gewesen. Damit habe
dieser in Bezug auf sämtliche steuerlichen Belange jahrelang sowohl faktisch
wie rechtlich alleinige Geschäftsführerstellung gehabt. Der Beschwerdegegner
habe somit durch die angezeigten Handlungen den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung erfüllt (Beschwerde S. 4 ff.).

2.2. Die Vorinstanz führt aus, in der Strafanzeige werde ausgeführt, der
Beschwerdegegner sei als Treuhänder und Steuerberater beauftragt gewesen, die
finanziellen Interessen des Beschwerdeführers zu wahren und diesen gegenüber
den Steuerbehörden in allen Steuerfragen zu beraten und zu vertreten. Die
Vorinstanz nimmt an, weder aus der Darstellung des Beschwerdeführers noch aus
den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit der Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers
betraut und befugt gewesen wäre, über dieses oder Teile davon zu verfügen. Die
vom Beschwerdeführer behauptete Pflicht zur Beratung und Vertretung gegenüber
den Steuerbehörden beinhalte keine Befugnis zur Verfügung über das Vermögen des
Beschwerdeführers und damit keine Vermögensverwaltung. Auch wenn die
Interessenvertretung eines Klienten in einem steuerrechtlichen Verfahren auch
als Geschäftsführung bezeichnet werden könne, handle es sich dabei nicht um
eine Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Selbst wenn
das Verhalten des Vertreters in einem solchen Verfahren vermögensrelevant sein
könne, wenn der Vertretene durch die Behörde bzw. das Gericht zu einer Leistung
verpflichtet werde, handle es sich hierbei nicht um eine Verfügung über das
Vermögen des Vertretenen. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der
ungetreuen Geschäftsbesorgung gehe daher schon mangels der Voraussetzung der
Vermögensverwaltung fehl. Die Staatsanwaltschaft habe daher die
Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen (angefochtener Beschluss
S. 9 ff.).

3.

3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die
Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung
oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies
ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile
6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E.
3.2; mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit
absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE
143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Der
Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht
(Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Strafverfolgungsbehörde
und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen
Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
eingreift. Das Bundesgericht führt zur Frage des Tatverdachts weder ein
eigentliches Beweisverfahren durch noch greift es dem erkennenden Strafrichter
vor (BGE 137 IV 122 E. 3.2).

3.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem
Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich
sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer
"klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für
"klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht
gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher
Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.;
Urteile 6B_537/2019 1. Juli 2019 E. 3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

4.

4.1. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen
Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines
andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und
dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere
am Vermögen geschädigt wird (Treubruchtatbestand).

Nach der Rechtsprechung ist Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell
selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für
einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Das trifft namentlich
zu auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe
von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber
auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt
worden ist. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen
Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die
den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich
spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn
treffen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt, an dessen
Nachweis sind angesichts der relativen Unbestimmtheit des objektiven
Tatbestandes allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BGE 142 IV 346 E. 3.2,
mit Hinweisen).

4.2. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz
gelangt mit zureichenden Gründen zum Schluss, dass der Straftatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eindeutig
nicht erfüllt ist. Wie sie zu Recht erkannt hat, kommt dem Beschwerdegegner im
Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer nicht die Stellung
eines Geschäftsführers zu, so dass ihn auch nicht eine das Unrecht des
Treubruchtatbestandes spezifische Treuepflicht getroffen hat. Nach der
Rechtsprechung stellt nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder
Vermögensinteressen eine besondere Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des
Treubruchtatbestandes dar (BGE 120 IV 190 E. 2b, S. 193; SCHEIDEGGER/VON
WURSTEMBERGER, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 16 zu Art. 158).
Der Beschwerdegegner war als mit der Erstellung der Steuererklärungen betrauter
Vertreter des Beschwerdeführers im Steuerveranlagungsverfahren nicht im Sinne
von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit der Verwaltung fremden Vermögens betraut
und als solcher befugt, eigenständig über fremdes Vermögen oder Teile davon zu
verfügen. Die Vermögensverwaltung erscheint denn auch nicht als typischer und
wesentlicher Inhalt des den Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner
verbindenden Rechtsverhältnisses (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl.
2018, S. 319). Insofern lässt sich dieser nicht als Garant hinsichtlich des
Vermögens des Beschwerdeführers verstehen und unterscheidet er sich von einem
Treuhänder mit Geschäftsführungsbefugnis (vgl. STRATENWERTH et al.,
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl. 2010, § 19 N 5; DONATSCH,
a.a.O.).

Es mag zutreffen, dass, wer - wie der Beschwerdeführer - einem Treuhänder und
auf Ärzte spezialisierten Finanz- und Steuerexperten den Auftrag für die
Steuerdeklaration erteilt, erwarten darf, dass diese fachgerecht erfolgt und
dass er nicht mehr Steuern als objektiv geschuldet zu zahlen hat (Beschwerde S.
6). Doch verletzt der Beauftragte, wenn er die Steuererklärung nicht sachkundig
erstellt, allein zivilrechtliche Pflichten. Wie das Bundesgericht wiederholt
festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur
Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist
namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im
Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen
und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen (vgl. BGE 137 IV 246
E. 1.3.1; Urteile 6B_110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B_260/2019 vom 2. Mai 2019
E. 1.2; je mit Hinweisen).

Insgesamt hat die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft somit zu Recht geschützt. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet.

5.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog