Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.552/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_552/2019

Urteil vom 22. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Diebstahl, Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. März 2019
(SBK.2018.278 / SG).

Sachverhalt:

A. 

Die Liegenschaft von A.A.________ und B.A.________ wurde am 22. April 2014
durch das zuständige Betreibungsamt zwangsversteigert. Am 25. Januar 2016
vereinbarten A.A.________ und B.A.________ mit den Erwerbern, dass sie die
Liegenschaft bis zum 20. Mai 2016 vollständig geräumt übergeben. Bereits am 18.
April 2016 kam es zu einer Räumung der Liegenschaft, bei welcher nebst
A.A.________ und B.A.________ die Erwerber, die Räumungsfirma S.________ GmbH,
der Betreibungsbeamte und die Regionalpolizei anwesend waren. A.A.________ und
B.A.________ erstatteten am 8. September 2016 bei der Kantonspolizei Aargau
Strafanzeige gegen Unbekannt.

B. 

Mit Verfügung vom 12. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Baden das
Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Nötigung,
Sachbeschädigung, Tätlichkeiten sowie Amtsmissbrauchs nicht an die Hand.

C. 

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 7. März 2019 die
Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ in Bezug auf die Vorwürfe des
Amtsmissbrauchs und der Nötigung teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und
hob die Nichtanhandnahmeverfügung in den betreffenden Punkten auf. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab. Es auferlegte A.A.________ und B.A.________ unter
solidarischer Haftbarkeit die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten von
Fr. 534.50 und verrechnete diese mit der Sicherheit von Fr. 1'000.--. Den
Restbetrag der Sicherheitsleistung von Fr. 465.50 erstattete es A.A.________
und B.A.________ zurück. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten Kosten nahm das
Obergericht auf die Staatskasse.

D. 

A.A.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts vom 7. März 2019
Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die
Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Diebstahls aufzuheben. Es seien ihm und
B.A.________ lediglich ein Viertel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten unter
solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und es sei ihnen nach Abzug der
Sicherheit ein Betrag von Fr. 732.75 zurückzuerstatten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. A.A.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E. 

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz hiess die Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf des
Amtsmissbrauchs und der Nötigung teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.
Damit fällte sie einen Teilentscheid (BGE 141 III 395 E. 2.2; BGE 135 III 212
E. 1.2.1; je mit Hinweisen), gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig
ist (Art. 91 lit. a BGG).

2.

2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E.
1.1 mit Hinweisen). Unabhängig davon kann sich der Privatkläger auch wegen
formeller Rechtsverweigerung beschweren (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit
Hinweisen). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in
diesem Fall nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80 mit
Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und der Staatsanwaltschaft ein Schadensprotokoll eingereicht.
Darauf seien jene Gegenstände aufgeführt, die nach der Zwangsräumung der
Liegenschaft gefehlt hätten oder beschädigt gewesen seien. Im Falle einer
Fortführung des Strafverfahrens hätten die Beschuldigten dafür aufkommen
müssen.

2.3. Auf der zehnseitigen Liste des Beschwerdeführers finden sich zahlreiche
Gegenstände seines Hausrats mit Angaben zum Einkaufs- und Zeitwert. Zwar ergibt
sich aus der Liste nicht in Bezug auf jeden Gegenstand, ob dieser gänzlich
fehlt oder nur beschädigt worden ist. Auch wird darauf nicht erwähnt, wem der
Eheleute welcher Gegenstand gehört. Indessen genügen die Angaben des
Beschwerdeführers, um sich ein Bild zu den Schadenspositionen und zur
Maximalforderung zu machen, welche er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend
machen will. Damit legt er hinreichend dar, inwieweit sich der angefochtene
Entscheid zu seinem Nachteil auf allfällige Zivilforderungen auswirkt. Zudem
beruft er sich auf eine formelle Rechtsverweigerung, indem er beanstandet, die
Vorinstanz überbinde ihm den Nachweis für den subjektiven Tatbestand. Auf seine
Beschwerde ist betreffend den Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung
einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einstellung des Strafverfahrens
wegen Diebstahls und Sachbeschädigung verstosse gegen den Grundsatz "in dubio
pro duriore". Die Vorinstanz verletze Art. 310 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO. Es sei Pflicht der Strafverfolgungsbehörden abzuklären, welche
Gegenstände im Zeitpunkt der Räumung im Haus gewesen seien. Dabei sei erstellt,
dass die Räumungsfirma Material entsorgt habe. Fehle es zur Erfüllung des
Diebstahls an einer Bereicherungsabsicht, so sei zumindest der Tatbestand der
Sachbeschädigung nach Art. 144 SGB erfüllt, bei welchem keine
Bereicherungsabsicht erforderlich sei. Schliesslich sei es nicht seine Aufgabe
als Anzeigeerstatter, den Vorsatz einer Straftat darzulegen und zu beweisen.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur
Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung
schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

3.2.2. Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein
Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf
Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die
Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das
Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52,
53 und 54 des Strafgesetzbuches (Art. 8 Abs. 1 StPO). Sofern nicht überwiegende
Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer
Strafverfolgung ab, wenn: (lit. a.) der Straftat neben den anderen der
beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu
erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt, (lit.
b.) eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer
rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre oder (lit. c.) eine im
Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte
Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.

3.2.3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem
dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung
eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und
ob die Vorinstanz gestützt darauf einen Tatverdacht bzw. einen hinreichenden
Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (BGE 143
IV 241 E. 2.3.3).

3.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid haben der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau die Liegenschaft möglicherweise unfreiwillig verlassen, da sie im
Zeitpunkt der Räumung über ein Bleiberecht verfügten (angefochtener Entscheid
S. 11). Die Vorinstanz hält es zwar durchaus für denkbar, dass die Mitarbeiter
der Entsorgungsfirma in Bezug auf eine Sachbeschädigung eventualvorsätzlich
gehandelt haben könnten. Das Durchstechen der Kleider mit Stecknadeln habe aber
zu keinem Schaden geführt (angefochtener Entscheid S. 8). Betreffend die
beschädigten Möbel und Gegenstände geht die Vorinstanz von strafloser
Fahrlässigkeit aus (angefochtener Entscheid S. 7 f.), da Schäden bei einer
Hausräumung in aller Regel fahrlässig begangen würden und kein Grund bestehe,
von diesem Regelfall abzuweichen. Der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter
habe es unterlassen, konkrete Hinweise auf den subjektiven Tatbestand zu
liefern (angefochtener Entscheid S. 7 f.).

Weiter schützt die Vorinstanz die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung
betreffend den Vorwurf des Diebstahls, weil eine Bereicherungsabsicht in Bezug
auf den entsorgten Hausrat nicht erstellt sei. Das Räumungsunternehmen habe mit
einiger Wahrscheinlichkeit zumindest einen Teil des vermissten Hausrats
entsorgt, was sich aus der Menge der entsorgten Gegenstände von 28 Kubikmetern
ergebe (angefochtener Entscheid S. 12). Es fehle aber ein Nachweis, welche
Gegenstände im Zeitpunkt der Räumung bzw. anschliessend an die Zwischenlagerung
in den Zebra-Boxen vorhanden gewesen seien. Dies gelte namentlich für die
Goldcreolen. Sowohl Sachentziehung als auch Diebstahl fielen damit ausser
Betracht (angefochtener Entscheid S. 12 f.).

3.4. Der angefochtene Entscheid enthält Anhaltspunkte, dass der objektive und
subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Ziff. 1 StGB in Bezug
auf die bei der Liegenschaftsräumung entsorgten Gegenstände erfüllt sein
könnten. Auch wenn die Vorinstanz die von ihr als wahrscheinlich erachtete
Entsorgung des Hausrats wohl versehentlich nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf
des Diebstahls erwähnt, ist gerade diese Handlung für den Vorwurf der
Sachbeschädigung entscheidend. Denn der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB
beinhaltet das Zerstören von fremdem Eigentum. Dabei gilt es festzuhalten, dass
die Vorinstanz selbst eventualvorsätzliches Handeln nicht ausschliesst
(angefochtener Entscheid S. 8).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der
Strafverfolgungsbehörden ist, die für eine Tat relevanten Umstände - darunter
die Sachverhaltselemente des subjektiven Tatbestands - abzuklären (Art. 7 Abs.
1 StPO). Daher darf die Vorinstanz vom Beschwerdeführer keinen Nachweis
betreffend den Vorsatz der Sachbeschädigung verlangen. Nachdem die Vorinstanz
vorbehaltlos auf die Beschwerde eingetreten ist, kann die entsprechende Passage
des angefochtenen Urteils (S. 7 unten) auch nicht dahingehend umgedeutet
werden, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1
StPO nicht genügt hätte. Die vorinstanzliche Einstellung des Strafverfahrens
betreffend Sachbeschädigung verletzt Bundesrecht.

In Bezug auf den Tatbestand des Diebstahls kann aufgrund des staatlichen
Verfolgungszwangs (Art. 7 Abs. 1 StPO) ebenfalls kein Nachweis vom
Beschwerdeführer verlangt werden, welche Gegenstände bei der Räumung in der
Liegenschaft bzw. bei der Rückgabe nach der Zwischenlagerung vorhanden waren.
Vielmehr ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, dies gestützt auf die vom
Beschwerdeführer eingereichte Liste fehlender bzw. beschädigter Gegenstände zu
ermitteln. Nachdem mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht der ganze Hausrat
eingelagert, sondern entsorgt wurde, erscheint es folgerichtig, einen Diebstahl
nicht a priori auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als sich unter den
vermissten Gegenständen Wertsachen (Schmuck) befinden und eine Vernichtung aus
wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn macht. In Bezug auf die Vorwürfe des
Diebstahls und der Sachbeschädigung kann somit nicht von klarer Straflosigkeit
im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO ausgegangen werden.

4. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ihren Kostenentscheid infolge
Rückweisung ebenfalls überprüfen müssen, weshalb es sich erübrigt, auf die
betreffenden Rügen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren
einzugehen. Dem Kanton Aargau sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss
seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Emanuel Suter zu Handen des
Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi