Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.551/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_551/2019

Urteil vom 12. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschimpfung, versuchte Nötigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18.
Februar 2019 (SBR.2018.52).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer in
Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Beschimpfung und
versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr.
100.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage).

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde, er sei vollumfänglich
freizusprechen.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in
der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an
den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1;
Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die
Vorinstanz begründet ihr Urteil ausführlich. Damit befasst sich der
Beschwerdeführer nicht substantiiert. Stattdessen bezeichnet er die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als "reine Annahmen" sowie als
"einseitige, falsche, nicht beweisbare Behauptungen" und schildert den
Sachverhalt eingehend, so wie er sich aus seiner subjektiven Sicht zugetragen
haben soll. Seine Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische
Kritik hinaus. Warum die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein bzw.
das Urteil in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
Entsprechend ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill