Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.550/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_550/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Willkür, Anklageprinzip etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29.
November 2018

(4M 17 48).

Sachverhalt:

A.

Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Luzern
X.________ der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig
und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr.
60.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.-.
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt
am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Luzern zur
Durchführung des Hauptverfahrens.

B.

Das Bezirksgericht Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 23. März 2017 vom
Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art.
285 Ziff. 1 StGB frei. Die Genugtuungsforderung von X.________ wies das
Bezirksgericht ab.

Gegen das X.________ freisprechende Urteil erhob die Staatsanwaltschaft
Berufung. Sie stellte den Antrag, X.________ sei der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig zu sprechen und mit einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 900.- zu
bestrafen. X.________ beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
und machte eine Genugtuungsforderung von Fr. 500.- geltend.

C.

An der Berufungsverhandlung vom 29. November 2018 wurden die Polizeibeamten
A.________, B.________ und C.________ als Zeugen einvernommen. Mit Urteil vom
29. November 2018 sprach das Kantonsgericht Luzern X.________ schuldig der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB und
bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.- unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

D.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Ziffern 2-4.3 des
Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 29. November 2018 seien aufzuheben und
sie sei vollumfänglich freizusprechen. Die Kosten des Vorverfahrens sowie aller
drei Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und sie sei für ihre
Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Rahmen des
Vorverfahrens sowie vor allen Gerichtsinstanzen vollumfänglich zu entschädigen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Beschwerde die von ihr am 10.
Dezember 2015 gegen unbekannte Polizeibeamte erhobene Privatstrafklage ein.
Darin warf sie den Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem heute zu
beurteilenden Vorfall Amtsmissbrauch, einfache evtl. schwere Körperverletzung,
Drohung, Nötigung und Beschimpfung vor. Bei dieser Beilage zur Beschwerde
handelt es sich nicht um eine Noveneingabe, denn die Privatstrafklage befindet
sich in den Verfahrensakten, ebenso wie das in jener Sache ergangene Urteil des
Bundesgerichts (6B_822/2017). Aus diesem geht hervor, dass die
Staatsanwaltschaft Luzern das gegen die Polizeibeamten eröffnete Strafverfahren
eingestellt hat, eine gegen die Einstellung von der Beschwerdeführerin erhobene
Beschwerde vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde und die dagegen von ihr
betreffend den Polizeibeamten A.________ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 23. Mai 2018 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten
werden konnte.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Im
Strafbefehl werde lediglich geschildert, dass sie versucht haben soll, den
Polizeibeamten A.________ mit Fingern im Gesicht zu kratzen. Da der Tatbestand
des Art. 285 Ziff. 1 StGB verschiedene Tatbestandsvarianten beinhalte, hätte
die Anklage darlegen müssen, welche der Varianten sie zur Anklage bringt. Bei
der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt müsse die
Amtshandlung behindert worden sein, wogegen die Tatbestandsvariante des
tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung nicht verlange, dass diese
behindert wird. Um sich verteidigen zu können, hätte die Beschwerdeführerin
wissen müssen, welcher der möglichen Tatbestandsvarianten des Art. 285 Ziff. 1
StGB die Staatsanwaltschaft den angeklagten Sachverhalt zuordne.

2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der
Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher
konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr
Verhalten erfüllt haben soll. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die
Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände
unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die Angabe des
Tatbestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der
Informationsfunktion. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil 6B_286/2018
vom 26. April 2019 E. 2.3.1; Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck
der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten
Person (Urteile 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4 und 6B_361/2017 vom 2.
November 2017 E. 2.4.1).

Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten und überweist die Akten dem
Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Die
Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift
gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5 S. 191).

2.3. Der Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 genügt den gesetzlichen
Anforderungen. Es werden darin die Zeit (18. November 2015, ca. 20.30 Uhr), die
Örtlichkeit (D.________-Strasse in E.________), der Umstand, dass sich der
Vorfall ereignet hat während die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführte
sowie das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten ("versuchten Sie, ihn
mit Ihren gestreckten Armen ins Gesicht zu schlagen und mit Ihren Fingernägeln
zu kratzen") umschrieben. Ebenso nennt der Strafbefehl den Straftatbestand,
nämlich Art. 285 Ziff. 1 StGB, welchen die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten erfüllt haben soll. Der Strafbefehl umschreibt die dritte
Tatbestandsvariante des Art. 285 Ziff. 1 StGB, nämlich einen tätlichen Angriff
während einer Amtshandlung. Die Beschwerdeführerin wusste somit, dass sie sich
gegen diese Tatbestandsvariante zu verteidigen hat. Da das Gericht an die
rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft des im Strafbefehl umschriebenen
Sachverhalts nicht gebunden ist, ist ohne Belang, dass diese im Strafbefehl von
einem Versuch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgegangen ist.
Massgebend ist, dass im Strafbefehl alle für eine vollendete Tatbegehung
notwendigen Elemente aufgeführt sind. Dies ist vorliegend der Fall, da bereits
ein Versuch der Tätlichkeit (einen solchen umschreibt die Anklage) den
vollendeten Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt (dazu näher
nachfolgend unter Erwägung 4.2). Für die Beschwerdeführerin war hinreichend
klar ersichtlich, was ihr zum Vorwurf gemacht wird. Sie wusste welches
Verhalten ihr vorgeworfen wird und welchen Straftatbestand sie dadurch erfüllt
haben soll. Dass und inwiefern ihr eine wirksame Verteidigung nicht möglich
hätte sein sollen, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Eine Verletzung des
Anklageprinzips liegt nicht vor.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Annahme der Vorinstanz,
wonach ihre Beschreibung der Schläge nicht mit dem Arztzeugnis vereinbar sei,
als aktenwidrig und willkürlich. Der Bericht im Arztzeugnis entspreche
vollkommen ihrer Sachdarstellung, was von der Vorinstanz willkürlich ausser
Acht gelassen worden sei. Angesichts des Arztzeugnisses und ihrer Aussagen
hätte die Vorinstanz zwingend davon ausgehen müssen, dass sie von A.________
zweimal heftig in die linke Gesichtshälfte und danach mit den Fäusten auf die
Stirn und den Hinterkopf geschlagen worden sei. Es sei aktenwidrig, wenn die
Vorinstanz festhalte, sie habe erstmals im Berufungsverfahren ausgesagt, sie
sei von A.________ auch auf den Hinterkopf geschlagen worden. Sie habe bereits
in ihrer Strafanzeige vom 10. Dezember 2015 angegeben, dass sie von A.________
einen Schlag mit der Faust auf den Hinterkopf erhalten habe. Dies könne der
Strafanzeige, welche sie der Beschwerde beilege, entnommen werden. Sodann sei
willkürlich, dass die Vorinstanz auf den Polizeirapport abstelle, sei doch
dieser von einem beim Vorfall nicht anwesenden Polizeibeamten erstellt worden,
wobei davon ausgegangen werden müsse, dass A.________ der Ghostwriter des
Polizeirapports gewesen sei. Die sich auf den Polizeirapport stützende Annahme
der Vorinstanz, B.________ habe (wie A.________) ebenfalls gehört, dass die
Beschwerdeführerin die Polizeibeamten als "Hurensöhne und Teufel" bezeichnet
habe, sei aktenwidrig und willkürlich. Vielmehr hätte die Vorinstanz gestützt
auf ihre glaubhaften Aussagen davon ausgehen müssen, dass A.________ sie als
"Hure" und "fea" (=hässlich) beschimpft habe. Indem die Vorinstanz diesen
relevanten Aspekt nicht berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt
willkürlich festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die
Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe A.________ nicht schlagen oder kratzen
wollen, sondern nur die Hand zur Abwehr gehoben, sei glaubhaft und die
gegenteilige Annahme der Vorinstanz stelle eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung dar. Die Vorinstanz verletze auch die
Unschuldsvermutung und erstelle den Sachverhalt willkürlich, wenn sie eine
erhebliche Kraftentfaltung durch die Beschwerdeführerin bejahe mit der
Begründung, sie habe das Funkgerät von A.________ beschädigt, denn
Sachbeschädigung werde ihr im Strafbefehl nicht vorgeworfen.

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143
IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Dabei gilt bei der Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369
E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 4.2). Dazu genügt es
nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteil
6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2; nicht publ. in: BGE 144 IV 52; mit
Hinweisen).

Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Unschuldsvermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz "in dubio
pro reo" in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als
Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1-2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz gibt die Aussagen der Beschwerdeführerin und der als Zeugen
einvernommenen Polizeibeamten A.________, B.________, C.________ und
F.________, detailliert wieder. Sie hält einleitend fest, dass die
Polizeibeamten in der Wohnung einer Drittperson eine Hausdurchsuchung
durchführten. Zum Kerngeschehen stellt sie fest, die beim Vorfall anwesenden
Polizeibeamten hätten alle übereinstimmend ausgesagt, die Beschwerdeführerin
sei im Anschluss an einen zwischen ihr und A.________ auf spanisch heftig
geführten Disput auf A.________ "wie eine Furie" losgegangen und habe versucht,
ihn ins Gesicht zu schlagen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer ersten
Einvernahme selbst eingeräumt, sie habe A.________ ins Gesicht schlagen wollen.
Als sie auf A.________ losgegangen sei, habe die Beschwerdeführerin sein
Funkgerät beschädigt. Daraufhin hätten zwei andere Polizeibeamte die
Beschwerdeführerin an den Oberarmen gepackt, sie zurückgedrängt und an die Wand
gedrückt. Das Beweisergebnis habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
A.________ die Beschwerdeführerin geschlagen haben soll und ihr Angriff eine
Reaktion darauf gewesen wäre.

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt,
dass die von den einvernommenen Polizeibeamten zum relevanten Kerngeschehen
übereinstimmend gemachten Aussagen plausibel und glaubhafter als die
Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin sind. Sie begründet nachvollziehbar,
weshalb sie es als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin "wie eine
Furie" auf A.________ losgegangen sei, ihn ins Gesicht habe schlagen wollen und
dabei dessen Funkgerät beschädigt habe. Sie zeigt auch überzeugend auf, dass
keine Anhaltspunkte für ein gewalttätiges Verhalten des Polizeibeamten
A.________ bestehen und somit der Versuch der Beschwerdeführerin, A.________ zu
schlagen, keine Reaktion auf Schläge von A.________ gewesen sei.

3.4.2. Mit der ausführlichen und sorgfältigen Begründung der Vorinstanz setzt
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift kaum auseinander. Was
die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum
Kerngeschehen vorbringt, erschöpft sich überwiegend in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Sie zeigt
nicht auf, inwieweit die von ihr beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid unhaltbar sein sollen. Sie beschränkt sich überwiegend
darauf, zu behaupten, der Sachverhalt müsse gestützt auf ihre Darstellung als
erstellt gelten, ohne auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der
Vorinstanz, warum sie die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten als
glaubhafter erachtet, einzugehen.

Nicht zu beanstanden ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vermöge am Beweisergebnis nichts zu
ändern. Dies gilt zunächst insofern, als die Vorinstanz bei der Würdigung
dieses Beweismittels unter anderem auch berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin einen Arzt erst vier Tage später, nachts um 22.47 Uhr,
aufgesucht hat (obwohl nach dem Vorfall ihr Gesicht angeblich gerötet und
geschwollen gewesen sei und auch blaue Flecken sichtbar gewesen seien). Sodann
hält die Vorinstanz insbesondere gestützt auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin willkürfrei fest, dass sich die im Arztzeugnis
diagnostizierten Verletzungen nicht mit ihrer Sachdarstellung in Einklang
bringen lassen, denn die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, einen Schlag
gegen das Ohr (Diagnose: "leichte Contusio labyrinthi") oder gegen den Kiefer
(Diagnose: "Kontusion Kiefer links 2x") erhalten zu haben. Unbehelflich ist
sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Beweise
willkürlich gewürdigt, indem sie den Umstand, dass ihre Sachdarstellung durch
die im Arztbericht wiedergegebenen "Angaben des Patienten" übereinstimme, nicht
als Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen gewürdigt habe. Die von der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Arzt gemachten Angaben, stimmen eben gerade
nicht mit den von ihr in den Einvernahmen gemachten Aussagen überein. Es ist
nicht aktenwidrig bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz feststellt, dass die
Beschwerdeführerin vor der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht keine
Schläge an den Kiefer und auch keinen Schlag auf den Hinterkopf behauptete
(dafür aber einen an den Hals erwähnte) und in der Einvernahme im
Berufungsverfahren weder Schläge an den Kiefer noch an den Hals erwähnte, dafür
aber neu behauptete, sie habe ihren Kopf nach unten gebückt und ihn mit Händen
geschützt und so sei es zu Schlägen auf den Hinterkopf gekommen. Dass die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Privatstrafklage auch Schläge
auf den Hinterkopf erwähnte, ändert nichts an der willkürfreien Feststellung
der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin selbst habe erstmals in der Befragung
vor dem Berufungsgericht (und zudem nicht spontan von sich aus, sondern erst
auf Nachfragen) ausgesagt, Schläge auf den Hinterkopf erhalten zu haben.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz nicht auf
die Angaben im Polizeirapport ab, sondern auf die von den einvernommenen
Personen gemachten Aussagen. Dies gilt auch in Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin geäusserten Beschimpfungen. B.________ sagte in seiner
Einvernahme vor der Berufungsinstanz als Zeuge aus, er habe verstanden, dass
die Beschwerdeführerin zu A.________ gesagt habe "Diabolo" oder "Diavolo",
"Hijo de puta" und "Policia". Ob nun die Vorinstanz aus dieser Aussage
ableitet, dass die Beschwerdeführerin die Polizisten auf spanisch als
Hurensöhne und Teufel bezeichnet hatte oder ob sich diese Äusserung nur auf
A.________ bezog, ist für die massgebliche Sachverhaltsfeststellung ohne
jegliche Relevanz. Sodann ist die Feststellung der Vorinstanz nicht
willkürlich, es könne nicht als erstellt gelten, dass A.________ die
Beschwerdeführerin als Hure bzw. "fea" (=hässlich) bezeichnet habe, da nicht
nur A.________ als Zeuge verneinte, die Beschwerdeführerin beschimpft zu haben,
sondern eine solche Äusserung auch von keinem der einvernommenen Polizeibeamten
gehört wurde.

Dass die Vorinstanz nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe lediglich
ihre Hand zur Abwehr gehoben und habe A.________ weder schlagen noch kratzen
wollen, wie sie es in ihrer zweiten Einvernahme ausgesagt habe, ist nicht
willkürlich. Dass die Beschwerdeführerin A.________ ins Gesicht schlagen
wollte, geht nicht nur aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen
Polizeibeamten hervor. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab in ihrer ersten
Einvernahme zu Protokoll, sie habe A.________ mit ihrer rechten Hand ins
Gesicht schlagen wollen. Sodann durfte die Vorinstanz, auch wenn
Sachbeschädigung nicht Gegenstand des Strafbefehls bildet, in willkürfreier
Beweiswürdigung den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
versuchten tätlichen Angriffs das Funkgerät von A.________ beschädigt hat,
mitberücksichtigen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Art.
285 Ziff. 1 StGB nicht richtig angewandt und somit Bundesrecht verletzt. So sei
nicht ersichtlich und werde im Strafbefehl auch nicht behauptet, inwiefern die
Beschwerdeführerin durch "das versuchte Kratzen im Gesicht eine Amtshandlung
gehindert haben soll". Zudem fehle es an der erforderlichen Intensität, weshalb
die erste Tatbestandsvariante, nämlich Hinderung an einer Amtshandlung, nicht
erfüllt sei. Ausserdem liege gar keine Amtshandlung vor, da sich der Vorfall
während eines Disputs zwischen A.________ und der Beschwerdeführerin - und
somit nicht während einer Amtshandlung - ereignet habe. A.________ seien
Beschimpfungen und Schläge vorzuwerfen. Eine Abwehrhandlung der
Beschwerdeführerin gegen derartige Verhaltensweisen eines Polizeibeamten könne
den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte nicht erfüllen und damit
nicht tatbestandsmässig sein. Die ihr von A.________ zugefügte Gewalt und die
Beleidigungen seien als Amtsmissbrauch zu qualifizieren und ihr müsse eine
Abwehrhandlung attestiert werden. Ihre Reaktion müsse als "Reaktion in einer
Retorsion auf die Beschimpfungen durch A.________" gewertet werden, womit sie
auch dann straflos bliebe, wenn sie A.________ tatsächlich das Gesicht
zerkratzt hätte.

4.2. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder
einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer
Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei
Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer
Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die
Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf
den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1
StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die
Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide
Begriffe stimmen überein (Urteile 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 und
6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein vollendeter
tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt aber bereits vor,
wenn lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche
Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zum
Straftatbestand des Art. 126 StGB, wo ein blosser (strafloser) Versuch vorläge
(Urteile 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2 und 6B_357/2013 vom 29.
August 2013 E. 6.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.
Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV,
Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 93 S. 402; STRATENWERTH/
BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl. 2013, S. 351).
Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden
Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss
nicht gehindert werden (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 93 S. 402;
HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 285 StGB).

4.3. Als unbehelflich erweist sich die Rüge, die Beschwerdeführerin habe durch
ihr Verhalten A.________ nicht an einer Amtshandlung gehindert und somit die
erste Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Dies wirft
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht vor, sondern erachtet die dritte
Tatbestandsvariante, nämlich einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung
(welche nicht gehindert zu sein braucht), als erfüllt. Dass der tätliche
Angriff während bzw. nach einem verbalen Disput zwischen der Beschwerdeführerin
und A.________ geschah, ändert nichts daran, dass der Angriff während einer
Amtshandlung erfolgte, nämlich als die Polizeibeamten eine Hausdurchsuchung
durchführten. Ebenso stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Angriff die
nötige Intensität aufwies, was einerseits durch die Zeugenaussagen bestätigt
werde, anderseits sich auch aus dem Umstand ergebe, dass die Beschwerdeführerin
dabei das Funkgerät von A.________ beschädigt habe. Nicht zu hören ist die
Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, Art. 285 Ziff. 1 StGB sei nicht erfüllt,
weil sie sich nur gegen Schläge und Beschimpfungen durch A.________ gewehrt
habe. Mit dieser Argumentation entfernt sich die Beschwerdeführerin von dem von
der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt und legt ihrer
rechtlichen Würdigung ihre eigenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Mit
solch appellatorischer Kritik ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören und
diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten den
objektiven Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, ist nicht zu
beanstanden. Durch die versuchten Tätlichkeiten gegenüber A.________ während
einer Amtshandlung hat die Beschwerdeführerin die Tatbestandsvariante des
tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt. Mit zutreffender
Begründung hat die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht. Die
Schuldigsprechung der Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB verletzt nicht Bundesrecht.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer